einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Amtsgericht hat mit am
frage
dem Aktenzeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt, dass eine Berufungsschrift bisher nicht eingegangen sei; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandte daraufhin die Berufungsschrift "nochmals" - ist beim Landgericht eine Berufungsschrift mit Datum
richt aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) vorgelegt. Unter der Überschrift "Zusammenfassung Prüfprotokoll" finden sich dort in den Spalten "Übermittlungscode Meldungstext" und "Übermittlungsstatus" keine Eintragungen. Unter der Überschrift "
richtenjournal" enthalten die Spalten "Ereignis" und "Zeitpunkt" die Angaben "MESSAGE ZEITPUNKT INITIIERUNG VERSAND" und "15.02.2022 12:18:00". Weiter enthält die Dokumentation unter der Überschrift "Prüfprotokoll vom 15.02.2022 12:17:04" den Abschnitt "Zusammenfassung und Struktur" mit der Anmerkung "Eingang auf dem Server 15.02.2022 12:12:03 (lokale Serverzeit)". Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, das vorgelegte Prüfprotokoll bestätige, dass die Berufungsschrift auf dem Server des Landgerichts am
richt auf dem Server des Gerichts eingegangen, dann wäre eine Eingangsbestätigung an den übermittelnden Rechtsanwalt gesandt worden, § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO. Erst wenn der Rechtsanwalt diese
richt erhalte, dürfe er davon ausgehen, dass das Dokument bei Gericht eingegangen sei. Bei der im beA-Protokoll angegebenen Serverzeit "12:12:03" handele es sich um die Uhrzeit des beA-Servers und gerade nicht um jene des Justizservers, welche für den wirksamen Zugang maßgeblich sei. Wäre die beA-
richt erfolgreich versandt worden, ergäbe sich das auch aus dem sogenannten
richtenjournal. Dann wäre dort nicht nur die Bemerkung "Initiierung Versand", sondern "Versand erfolgreich" vermerkt. 6 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte zur Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens die Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu den Akten reichen müssen. Diese hätte er unmittelbar
dem Sendungsversuch am
dem Sachstand der Berufung erkundigt habe, habe er die erforderliche Sorgfalt insbesondere im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle vermissen lassen. Dieses Verschulden müsse sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 8 Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Berufung
Ablauf der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beim Berufungsgericht eingegangen ist. Es hat zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist versagt und die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. 9 a) Es kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde überhaupt auf das erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend gemachte Vorbringen gestützt werden kann, das amtsgerichtliche Urteil sei ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisformulars erst am
3 ZPO wird die Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis
gewiesen.
4 ZPO muss das Empfangsbekenntnis schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument an das Gericht gesandt werden. Das Gesetz verlangt jedoch nicht, dass das Empfangsbekenntnis zwingend auf dem vom Gericht
2 ZPO zur Verfügung gestellten üblichen Formular abgegeben werden muss. Der Empfänger kann vielmehr seinen Annahmewillen auf beliebige Weise schriftlich bestätigen. Eine solche Bestätigung kann auch in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2017 - XI ZB 2/17, NJW-RR 2018, 60 Rn. 12; vom 31. Mai 2000 - XII ZB 211/99, VersR 2001, 606, juris Rn. 10; jeweils mwN). 11 Das Empfangsbekenntnis beweist gemäß § 175 Abs. 3 ZPO und der darin enthaltenen gesetzlichen Beweisregel (§ 286 Abs. 2 ZPO) das in ihm angegebene Zustellungsdatum. Der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, ist zwar nicht ausgeschlossen; nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10 mwN). 12
richt nicht den Schluss zulassen, die Berufungsschrift sei bereits am 15. Februar 2022 und damit innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. 14 aa)
5 Satz 2 ZPO erhält der Absender eines elektronischen Dokuments, sobald dieses auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs. Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung
5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war (BGH, Beschluss vom
richt im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" in den Spalten "Übermittlungscode Meldungstext" und "Übermittlungsstatus" gar keinen Text. Es fehlt also an der Mitteilung über eine erfolgreiche Übersendung der
richt an das Gericht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte daher nicht davon ausgehen, dass seine
richt tatsächlich an das Berufungsgericht übermittelt wurde. 16 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besagt die Meldung in der vorgelegten Dokumentation unter der Überschrift "Prüfprotokoll vom 15.02.2022 12:17:04" nichts über den Eingang der Berufungsschrift auf dem Justizserver. Sie zeigt nur, dass der Signaturvorgang (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) ordnungsgemäß erfolgt ist. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift. Der
weis, dass das Schriftstück elektronisch unterzeichnet wurde, lässt keinen Rückschluss auf dessen Eingang bei Gericht zu. Denn auch
erfolgreicher Signatur verbleibt die Möglichkeit, dass die signierte Datei infolge eines Fehlers nicht oder nicht lesbar an das Gericht übermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 13). 17 Die Frage, ob die unter der Überschrift "Prüfprotokoll vom 15.02.2022 12:17:04" im Unterabschnitt "Zusammenfassung und Struktur" enthaltene Angabe "Eingang auf dem Server 15.02.2022 12:12:03 (lokale Serverzeit)" den Eingang der Berufungsschrift auf dem Gerichtsserver
weist, bietet - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - keine Gelegenheit zur Fortbildung des Rechts. Dass es sich bei der Zeitangabe "15.02.2022 12:12:03" nicht um den Zeitpunkt des Eingangs der
richt auf dem Justizserver handeln kann, ergibt sich schon daraus, dass dieser Zeitpunkt vor dem für das Ereignis "MESSAGE ZEITPUNKT INITIIERUNG VERSAND" angegebenen Zeitpunkt "15.02.2022 12:18:00" liegt. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass der Eingang einer
richt auf dem Justizserver zeitlich vor der Initiierung ihres Versands liegt. Dieses "Prüfprotokoll" enthält im Übrigen nur Angaben dazu, welche Signaturen sich an bzw. in einer
richt befinden (vgl. BRAK beA-Newsletter 31/2019 vom
2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daran gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. 19 aa) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht
5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7 mwN). Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schrift-sätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung
5 Satz 2 ZPO
Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 12). 20 bb) Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, wer in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten für die Versendung des Berufungsschriftsatzes über das beA zuständig war und ob diese Person den Erhalt einer Eingangsbestätigung
5 Satz 2 ZPO
Abschluss des Übermittlungsvorgangs am 15. Februar 2022 überprüft hat oder dazu angewiesen war. Das hätte die Klägerin aber im Rahmen der ihr
2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. Senatsbeschluss vom
frage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts am 11. März 2022 -
Ablauf der Berufungsfrist - reichte für eine pflichtgemäße Kontrolle der fristgemäßen Versendung des Berufungsschriftsatzes nicht aus. Seiters von Pentz Oehler Klein Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300452023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.