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BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 214/25

KORE300452026 ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR214.25.0 BGH 6. Zivilsenat 20260721 VI ZR 214/25 Urteil § 823 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Mai 2025, Az: 7 U 36/20 vorgehend LG Hamburg, 19. Juni 2020, Az: 324 O 514/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 24 - vom 19. Juni 2020 zurückgewiesen, als das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einer Party am 22./23. Juni 2019 identifizierend zu berichten durch Nennung des Namens und des Alters sowie der Eigenschaft als Sohn von Herrn F. O. , wie in BILD in dem Artikel vom 24. Juni 2019 mit der Überschrift "PARTY-RANDALE in F. O. 's Villa" sowie unter www.bild.de in dem Artikel vom 24. Juni 2019 mit der Überschrift "Party-Randale in F. O. 's Villa!" geschehen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wortberichterstattung in Anspruch. 2 Der Kläger ist der zur Zeit der Berichterstattung minderjährige Sohn von X. Y. Die Familie Y. ist Inhaberin des gleichnamigen Versandhandelsunternehmens, für das weder der Kläger noch sein Vater tätig sind. Der Kläger veranstaltete in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2019 eine private Party mit ca. 80 geladenen Gästen im Haus seines Vaters in H., in dem der Kläger ebenfalls wohnte. Es wurde zweimal die Polizei gerufen, einmal weil es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den zum Schutz der Feier tätigen Türstehern und ungebetenen Gästen gekommen war, ein weiteres Mal wegen Sachbeschädigungen und Auseinandersetzungen zwischen Jugendlichen im öffentlichen Straßenraum. 3 Die Beklagte veröffentlichte am 24. Juni 2019 in einer regionalen Ausgabe der BILD auf Seite 13 unter der Überschrift "PARTY-RANDALE in [Vor- und Nachname des Vaters]s Villa" den folgenden Artikel, der weitgehend wortgleich unter der Überschrift "Party-Randale in [Vor- und Nachname des Vaters]s Villa!" auf www.bild.de erschien: [Ortsname] - Riesen-Randale in feinster Gesellschaft! [Vor- und Nachname des Klägers], Sohn von Medienunternehmer [Vor-, Nachname und Alter des Vaters], feierte in dessen [geographische Bezeichnung]villa seinen 16. Geburtstag nach - und die Polizei musste gleich zwei Mal anrücken. Um 23.47 Uhr soll ein Türsteher mehrere ungebetene Gäste getreten und geschlagen haben. Anzeige! Bis zu 300 Personen sollen mitgefeiert haben. Um 2.58 Uhr der nächste Einsatz wegen Ruhestörung. Als die Polizei eintraf, waren 50 Personen auf der Straße, die Stimmung aggressiv. Eine Flasche flog auf die Beamten. Die Polizei war mit 13 Streifenwagen vor Ort, erteilte Platzverweise. Beim Rückzug der Party-Randalierer wurde ein Roller beschädigt, ein Polizist leicht verletzt. Drei Festnahmen! [Vor- und Nachname des Vaters] ist zurzeit in Los Angeles (USA). Er zu BILD: "Im Haus war wohl alles friedlich, kurzzeitig etwas mehr als die tatsächlich eingeladenen Gäste. Randale haben die gemacht, die nicht reinkamen." 4 Der Kläger verlangt mit seiner Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, es zu unterlassen, in Bezug auf ihn im Zusammenhang mit einer Party am 22./23. Juni 2019 identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung des Namens und des Alters sowie der Eigenschaft als Sohn von X. Y., wie in BILD in dem Artikel vom 24. Juni 2019 mit der Überschrift "PARTY-RANDALE in [Vor- und Nachname des Vaters]s Villa" sowie unter www.bild.de in dem Artikel vom 24. Juni 2019 mit der Überschrift "Party-Randale in [Vor- und Nachname des Vaters]s Villa!" geschehen. Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts (auch) insoweit abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat nur im Hinblick auf den genannten Klageantrag zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 6 Dem Kläger stehe wegen der Nennung seines Namens und sonstiger Merkmale wie Alter, Verwandtschaftsverhältnis zu X. Y. und ungefährer Wohngegend, die eine zweifelsfreie Identifizierung ermöglichten, kein Unterlassungsanspruch zu. Ihm komme im Hinblick auf die Berichterstattung kein Anonymitätsschutz zu. Es stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre im Spannungsverhältnis zu der von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten. Für den Kläger streite zwar, dass an seiner Person per se kein besonders hohes öffentliches Interesse bestehe. Andererseits habe er einen sehr bekannten Vater, der die Presse sogar über seine Geburt und seinen Namen informiert habe. Hinzu komme, dass der Vater das öffentliche Interesse an seinen eigenen privaten Belangen regelmäßig durch Preisgabe von Informationen geschürt habe. Dies strahle in gewissem Maße auch auf den Kläger aus, ohne dass dies den entscheidenden Ausschlag gebe. Der Kläger selbst dränge nicht in die Öffentlichkeit. Auch der Vater habe den Kläger offenbar weitgehend von der Öffentlichkeit ferngehalten. Der Kläger habe aber einmal zusammen mit seinem Vater einen öffentlichen Auftritt absolviert, nämlich bei einer "Charity Fight Night", wo er direkt bei den Veranstaltern gesessen habe. Der Aspekt, dass der Kläger zur Zeit der Berichterstattung minderjährig gewesen sei, könne im Rahmen einer heute vorzunehmenden Abwägung nicht mehr den Ausschlag geben, da er mittlerweile volljährig sei. Für den Kläger streite in gewissem Maße auch eine Entführungsgefahr. Es sei aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die den Kläger identifizierenden Informationen nicht auch vor der Berichterstattung ohne Weiteres ermittelbar gewesen seien. 7 Auf der anderen Seite sei das Ereignis, über das berichtet werde, von ganz erheblichem öffentlichen Interesse. Das Phänomen von Partys, die wegen über das Internet verbreiteter Einladungen eskalierten, weil sich sehr schnell sehr große Mengen ungeladener Gäste versammelten, sei vor einigen Jahren ein Thema von ganz erheblichem Aufmerksamkeitswert gewesen. Deshalb sei es gerade von Interesse, dass es sich um eine Party von Minderjährigen gehandelt habe, da dies das typische Merkmal derartiger "Partyeskalationen" gewesen sei. Hinzu komme, dass die Party sich in und vor dem Haus eines Mitglieds einer der wichtigen Unternehmerfamilien von H. abgespielt habe. Dies erhöhe das öffentliche Interesse an den Vorgängen jener Nacht erheblich. Dabei richte sich das öffentliche Interesse auch auf den Besitzer der Villa, nämlich den Vater des Klägers. Der Kläger könne nicht verhindern, dass dieses Interesse zumindest zum Teil auf ihn abfärbe. Schließlich streite in nicht geringem Maße für die Beklagte, dass der Vater des Klägers einem Reporter der Beklagten Auskunft zu den konkreten Vorfällen gegeben habe. Durch diese Stellungnahme sei das öffentliche Interesse an den Ereignissen jener Nacht, aber und gerade auch an der Person des Veranstalters dieser Party, nochmals deutlich erhöht. Im Rahmen einer Abwägung aller genannten Umstände überwiege das Interesse der Beklagten an der Berichterstattung. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sei zwar nicht gering, wiege aber nicht schwerer als die für die Beklagte streitenden Umstände. Dahinstehen könne daher, ob der Einwand der Beklagten durchgreife, dass der Unterlassungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit auch unzulässig sei. II. 8 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Berichterstattung über die Party am 22./23. Juni 2019 durch kumulative Nennung seines Namens, seines Alters und seiner Eigenschaft als Sohn von X. Y. gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. 9 1. Der Unterlassungsantrag entspricht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit des Klageantrags. Diese Antragsfassung hat der Kläger mit seinem in der Revisionsverhandlung zuletzt gestellten Antrag in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellt. 10

  1. a)Mit seinem ursprünglichen Klageantrag hat der Kläger von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit einer Party am 22./23. Juni 2019 über ihn identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung des Namens, des Alters und der Eigenschaft als Sohn von X. Y., wie in der Berichterstattung der Beklagten vom 24. Juni 2019 geschehen. Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung nach einem Hinweis des Senats den Klageantrag mit der Maßgabe gestellt, dass das Wort "insbesondere" entfalle. Darin liegt eine Klagebeschränkung, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen und unter den Bedingungen des Streitfalls auch in der Revisionsinstanz zulässig ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer zulässigen Änderung des Klageantrags in der Revisionsinstanz Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 32). 11 Mit dieser Klagebeschränkung hat der Kläger dem Umstand Rechnung getragen, dass der Ausdruck "identifizierend berichten" abstrakt und auslegungsbedürftig ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, AfP 2019, 246, juris Rn. 34; OLG Nürnberg, NJW-RR 2007, 1267, juris Rn. 17; vgl. zur Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag Senatsurteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24, NJW 2026, 1578 Rn. 20 mwN). Durch den "Insbesondere"-Zusatz in seinem ursprünglichen Klageantrag hatte der Kläger zwar deutlich gemacht, gegen welche Angaben in der Berichterstattung sich der Unterlassungsantrag jedenfalls richtet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17, GRUR 2020, 305 Rn. 15 - ÖKO-Test II; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 253 Rn. 124; jeweils mwN). Da das Wort "insbesondere" aber auf eine nicht abschließende Aufzählung der konkreten Angaben hinweist, blieb im Rahmen der ursprünglichen Antragsfassung unklar, welche weiteren Angaben der Identifizierung des Klägers dienen und damit dem Unterlassungsantrag unterfallen. 12
  2. b)Inwieweit eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klagebeschränkung auch als teilweise Klagerücknahme anzusehen ist und die Einwilligung des Gegners nach § 269 Abs. 1 ZPO erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682, juris Rn. 10; BAG, NZA 2008, 1309 Rn. 17, 19; BAG NZA 2007, 278 Rn. 17; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - VIII ZR 74/23, juris Rn. 5; Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 353/99, WM 2001, 1905, 1906 f., juris Rn. 11; BAG NJW 2021, 103 Rn. 35 und NJW 2019, 3101 Rn. 20), ist umstritten. Zwar hat der Beklagtenvertreter in der Revisionsverhandlung erklärt, er stimme einer etwaigen Klagerücknahme nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits entschieden, dass jedenfalls eine - hier angesichts des Übergangs von einer abstrakten zur konkreten Fassung des Antrags vorliegende - qualitative Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO keiner Einwilligung nach § 269 ZPO bedarf, wenn die Klagerücknahme keinen abtrennbaren Teil des Anspruchs betrifft, der in einem anderen Verfahren erneut geltend gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, NZM 2022, 110 Rn. 10; BAG, NZA 2017, 593 Rn. 27 f. und NZA 2011, 509 Rn. 21). Das ist hier der Fall. 13 2. Die angegriffene Berichterstattung über eine Party am 22./23. Juni 2019 unter Nennung des Klägers mit Vor- und Nachnamen, Alter und Eigenschaft als Sohn von X. Y. verletzt sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. 14
  3. a)Die Berichterstattung berührt den Kläger in mehrfacher Hinsicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. In den beiden Artikeln berichtet die Beklagte, dass der Kläger in der Villa seines Vaters seinen 16. Geburtstag mit 80 geladenen Gästen gefeiert habe. Die Polizei sei kurz vor Mitternacht gerufen worden, da es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen einem Türsteher und nicht geladenen Personen gekommen sei. Später in der Nacht hätten Personen auf der Straße randaliert und einen zweiten Polizeieinsatz mit 13 Streifenwagen und drei Festnahmen ausgelöst; ein Polizist sei dabei leicht verletzt worden. Durch die Berichterstattung über die private Party mit Nennung von Vor- und Nachnamen sowie Alter des Klägers und dessen Abstammung wird das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre berührt (hierzu unter aa)). Eine Selbstöffnung liegt nicht vor (hierzu unter bb)). Berührt wird auch das Recht des zum Zeitpunkt der Berichterstattung minderjährigen Klägers auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung (hierzu unter cc)). Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht ist jedoch nicht betroffen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. ausführlich zu dessen Neubestimmung im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des Persönlichkeitsrechts durch das Bundesverfassungsgericht, dem sich der Senat auch für den zivilrechtlichen Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angeschlossen hat: Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 12; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 48 ff.; jeweils mwN). 15
  4. aa)Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2025 - VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, NJW 2022, 3496 Rn. 24; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 34; jeweils mwN). 16 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Geburtstagsfeier des Klägers angesichts der Anzahl der geladenen, vor allem aber der erschienenen Gäste sehr groß. Dennoch war es eine private Feier, die in der auch vom Kläger bewohnten Villa seines Vaters stattfand. Nicht geladenen Personen wurde der Zutritt zur Party durch Türsteher verwehrt. Gerade dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anlass von Auseinandersetzungen, die zu einem ersten Polizeieinsatz führten. Bei einer privaten Geburtstagsfeier in einem Wohnhaus handelt es sich auch bei einer großen Anzahl an Gästen im Ausgangspunkt um eine private Angelegenheit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Artikel auch über Vorgänge im öffentlichen Straßenraum berichtet wird. Diese private Angelegenheit des Klägers ist durch die angegriffene Berichterstattung, die den Kläger mit Vor-, Nachnamen, Alter und Eigenschaft als Sohn von X. Y. identifiziert, öffentlich gemacht worden. 17
  5. bb)Es liegt kein Fall von Selbstöffnung vor. Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 16; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 19 mwN). Das Berufungsgericht hat das Berichterstattungsinteresse der Beklagten zwar mit eskalierten Partys aufgrund von über das Internet verbreiteten Einladungen begründet. Es hat aber nicht festgestellt, dass der Kläger öffentlich zur Teilnahme an seiner Geburtstagsfeier eingeladen und dadurch seine persönlichen Angaben selbst öffentlich preisgegeben hätte. 18 Eine Selbstöffnung ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Vater die Presse über die Geburt des Klägers unter Nennung von Namen und Zeitpunkt informiert hatte. Ungeachtet der Frage, ob sich der Kläger diese Angaben des Vaters wie eigene zurechnen lassen müsste (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 16; vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3508 Rn. 16; jeweils mwN), wären die Angaben in der Geburtsanzeige nur dann noch von Bedeutung, wenn sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung in der Öffentlichkeit weiterhin präsent gewesen wären. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es rechtlich nicht unerheblich, ob solche Angaben über den Kläger zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Internet (ohne Weiteres) recherchierbar waren (vgl. auch Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 19; vom 29. April 2024 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 22 mwN). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass das der Fall gewesen wäre. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Eltern den Kläger weitgehend von der Öffentlichkeit ferngehalten haben und der Kläger selbst in der Vergangenheit nicht die Öffentlichkeit gesucht hat. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hat der Kläger zwar einmal an einer öffentlichen Veranstaltung ("Charity Fight Night") in Begleitung seines Vaters teilgenommen, bei der auch ein von der Beklagten vorgelegtes Foto gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass die Presse über die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung berichtet hätte und dadurch etwa der Name des Klägers der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. 19
  6. cc)Betroffen ist auch das Recht des Klägers auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Der konkrete Umfang des Rechts des Kindes auf ungestörte kindgemäße Entwicklung ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 19 mwN). Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17 mwN). Der Feststellung konkreter Beeinträchtigungen für die Persönlichkeitsentfaltung des Minderjährigen oder zu einer Gefährdung seines Wohls bedarf es für die Annahme einer Beeinträchtigung des Rechts auf kindgemäße Entwicklung nicht (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 27 mwN). Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes ist vielmehr schon dann gegeben, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 9). 20 Eine solche Beeinträchtigung liegt aufgrund der Berichterstattung der Beklagten vor. Durch die Berichterstattung wurde der minderjährige Kläger einer breiteren Öffentlichkeit mit Name, Alter und Abstammung bekannt. Öffentlich bekannt wurde auch, mit welchem Aufwand (Türsteher) und in welcher Größe (80 geladene, 300 mitfeiernde Gäste) er seinen 16. Geburtstag feierte. Die Berichterstattung trug zudem die negativen Auswirkungen der Feier des Klägers für Anwohner (Ruhestörung), Polizei (zwei Einsätze, drei Festnahmen, ein leicht verletzter Polizist) und Dritte (körperliche Auseinandersetzungen zwischen Türstehern und nicht geladenen Personen, 50 Personen mit aggressiver Stimmung auf der Straße, Sachbeschädigung) in die breite Öffentlichkeit. Diese Berichterstattung ist geeignet, Vorbehalte gegenüber dem Kläger zu schüren und ablehnende Reaktionen Dritter hervorzurufen. 21
  7. b)Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und das von ihr verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit. 22
  8. aa)Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 22. Juli 2025 - VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499 Rn. 19; vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 21 mwN). 23
  9. bb)Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der den Artikel veröffentlichenden Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung - wie hier - die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2025 - VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499 Rn. 20 mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 22. Juli 2025 - VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499 Rn. 21; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; jeweils mwN). 24
  10. cc)Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt zu einem Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers daran, dass die Beklagte nicht über die Party am 22./23. Juni 2019 unter kumulativer Nennung seines Vor- und Nachnamens, Alters und seiner Eigenschaft als Sohn von X. Y. berichtet. Insoweit verletzt die Berichterstattung das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre und das Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung. 25

(1)Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein berechtigtes und erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über zwei Polizeieinsätze vor der Villa von X. Y. in H. aufgrund körperlicher Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen anlässlich einer privaten Feier in der Villa besteht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Vater des Klägers in der Öffentlichkeit sehr bekannt und hat das öffentliche Interesse an seinen privaten Belangen regelmäßig durch Preisgabe privater Informationen geschürt. Er hat dem Reporter der Beklagten, der ihn wegen der Vorgänge vom 22./
  1. Juni 2019 kontaktierte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereitwillig Auskunft erteilt, auch zu den Vorgängen in seinem Wohnhaus. Allerdings ergibt sich weder aus der in der Berichterstattung der Beklagten zitierten Stellungnahme des Vaters des Klägers, noch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Vater gegenüber dem Reporter auch erwähnt hätte, es habe sich um eine Party seines Sohnes zur Feier seines
  2. Geburtstags gehandelt, und den Kläger dabei namentlich genannt hätte. Die Bekanntheit des Vaters und seine Stellungnahme gegenüber dem Reporter begründen daher allenfalls ein berechtigtes und erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ihn und die Vorgänge in der Nacht vom 22./
  3. Juni 2019 in und vor seiner Villa in H. Mit dem Berufungsgericht ist zudem davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit auch ein Interesse hat zu erfahren, dass Auslöser der Polizeieinsätze die Feier eines Minderjährigen war. Denn diese Information lässt auf das Alter der ungeladenen Personen schließen, erklärt in gewisser Weise deren zahlreiches Erscheinen und deren Verhalten angesichts des verweigerten Zutritts zur Party. 26 Diese Umstände sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aber nicht geeignet, ein gleichermaßen berechtigtes und erhebliches Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung unter kumulativer Nennung seines Vor- und Nachnamens, des genauen Alters und seiner Eigenschaft als Sohn von X. Y. im Zusammenhang mit der Party zu begründen. Der Kläger ist keine politische und - anders als sein Vater - auch keine sonstige im öffentlichen Leben oder Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Dass er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Mitglied einer bedeutenden Unternehmerfamilie in H. ist, ändert an dieser Bewertung nichts, zumal er nicht im Unternehmen tätig ist. Eine Leitbild- und Kontrastfunktion, die eine prominente Person der Öffentlichkeit und insbesondere ihren Anhängern gegenüber erfüllen kann (vgl. Senatsurteil vom
  4. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 20 mwN), kommt ihm nicht zu. Ein erhebliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung über den Kläger besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom
  5. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 23 mwN; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass der Kläger als Veranstalter der Party die Polizeieinsätze mit zu verantworten hätte. 27
(2)Hingegen ist der durch die Berichterstattung gegenüber dem Kläger bewirkte Eingriff erheblich und überwiegt das Interesse der Beklagten an der den Kläger identifizierenden Berichterstattung über die Party. Bereits der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers hat ein solches Gewicht, dass sein Interesse, nicht in dem Artikel mit identifizierenden Angaben genannt zu werden, das Interesse der Beklagten an einer solchen Berichterstattung überwiegt. Durch den Artikel wird eine private Angelegenheit, nämlich eine private Geburtstagsfeier am 22./
  1. Juni 2019, des bisher in der breiten Öffentlichkeit nicht in Erscheinung getretenen Klägers in die Öffentlichkeit getragen. Hinzu kommt, dass die erheblichen und negativen Auswirkungen der Party für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Nennung des Namens, Alters, und der Herkunft des Veranstalters der Party der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Zwar wird aus der Berichterstattung deutlich, dass Anlass der Polizeieinsätze nicht die Feier selbst war, also weder das Verhalten des Klägers noch das Verhalten der an seiner Feier in der Villa teilnehmenden Gäste die Polizeieinsätze erforderlich machten. Dennoch wird in die Öffentlichkeit getragen, dass Dritte die Feier zum
  2. Geburtstag des Klägers zum Anlass für Randale im öffentlichen Raum und Straftaten nahmen, die unter anderem einen Großeinsatz der Polizei mit 13 Streifenwagen auslösten. Diese Informationen sind für das Ansehen des Klägers abträglich. Dass die Berichterstattung auch das Recht des Klägers auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung beeinträchtigt, verstärkt das Gewicht des Eingriffs noch. 28
  3. Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senatsurteil vom
  4. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 21 mwN). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. Der Umstand, dass der Kläger inzwischen volljährig ist, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Wie oben ausgeführt, führt bereits der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers ungeachtet des Eingriffs in das Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung zur Rechtswidrigkeit der identifizierenden Berichterstattung. III. 29 Das Urteil des Berufungsgerichts ist in vorbezeichnetem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Seiters Klein Allgayer Böhm Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300452026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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