BGH, Urteil vom 12.12.2014 – V ZR 36/14 – Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines Geh- und Fahrrechts auf einen anderen…
KORE300462015 BGH 5. Zivilsenat 20141212 V ZR 36/14 Urteil § 242 BGB, § 1023 Abs 1 BGB, § 1090 Abs 2 BGB vorgehend LG Schweinfurt, 4. Februar 2014, Az: 24 S 72/12vorgehend AG Bad Kissingen, 13. September 2012, Az: 21 C 424/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines Geh- und Fahrrechts auf einen anderen Grundstücksteil Eine entsprechende Anwendung von § 1023 BGB auf den Dienstbarkeitsberechtigten scheidet aus, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist.
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt - 2. Zivilkammer - vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 55 (nachfolgend: Grundstück), auf dem sich eine Werkstatthalle befindet. Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 1988 hatte eine Rechtsvorgängerin des Beklagten zu Gunsten der Kläger eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, nach der diese berechtigt sein sollten, die Halle als Abstellfläche und Werkstatt für private Zwecke zu nutzen. In derselben Urkunde hatte sie eine weitere beschränkte persönliche Dienstbarkeit bewilligt, der zufolge die Kläger befugt sein sollten, „auf einem vier Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. 54 zu gehen und zu fahren, um von der K. Straße zur o.g. Halle zu gelangen und zurück“. Wegen des Verlaufs des Geh- und Fahrtrechts nimmt die Bewilligungsurkunde zudem auf einen Lageplan Bezug, der den Weg in roter Markierung unmittelbar an der Grundstücksgrenze verlaufend zeigt. Die Dienstbarkeiten sind im Grundbuch unter Bezugnahme auf diese Bewilligungen eingetragen.
2 Von der genannten Straße führt über das Grundstück ein vier Meter breiter befestigter Weg zur Halle, der überwiegend in einer Entfernung von mehr als vier Metern zur Grenze zum Flurstück 54 (nachfolgend: Nachbargrundstück) verläuft. Dieser Weg wurde von den Klägern seit jeher im Einvernehmen mit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks genutzt, um zur Halle zu gelangen. Ein Zugang von der Straße zur Halle auf einem vier Meter breiten Streifen unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze wäre nur nach Entfernung einer Mauer, von Bäumen und Rabatten sowie unter Versetzung des Hallentors möglich.
3 Die Kläger haben mit ihrer Klage sinngemäß die Feststellung begehrt, dass sie eine dem tatsächlich vorhandenen Weg entsprechende Fläche als Zuweg und Zufahrt zur Halle zu nutzen berechtigt sind. Der Beklagte hat die Kläger widerklagend auf Unterlassung dieser Nutzung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat umgekehrt entschieden und die Revision zugelassen, soweit der Widerklage stattgegeben worden ist. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter; der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
I.
4 Das Berufungsgericht meint, dem Beklagten stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die Kläger seien Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie kein Recht hätten, die Zuwegung wie in der Vergangenheit geschehen zu nutzen. Da sie dies in Abrede stellten, seien weitere Beeinträchtigungen zu besorgen. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verwirkt. Denn der Beklagte habe gegenüber den Klägern zu keinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Entsprechendes Verhalten seiner Rechtsvorgänger müsse er sich nicht zurechnen lassen. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht könne die Verwirkung einem Sonderrechtsnachfolger nicht entgegengehalten werden. Der Anspruch des Beklagten ergebe sich zudem aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB.
II.
5 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
6 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Kläger zusteht, da die Benutzung des auf seinem Grundstück gelegenen Weges sein Eigentumsrecht beeinträchtigt und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Ein eigenes Recht der Kläger zur Nutzung des Weges, das den Beklagten zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, besteht nicht.
7 Dies folgt im Revisionsverfahren bereits aus der rechtskräftigen Abweisung der Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen die Feststellung begehrt haben, dass sie berechtigt sind, das Grundstück des Beklagten auf einem 4,0 Meter breiten Streifen entlang der Grenze zum Nachbargrundstück mit einem Seitenabstand zur Grundstücksgrenze von 3,10 Meter unten und 4,0 Meter oben zu begehen und zu befahren. Aufgrund der Klageabweisung ist die Frage, ob den Klägern ein Recht zur Nutzung des Grundstücks in dem genannten Bereich gegen den Beklagten zusteht, einer erneuten rechtlichen Würdigung grundsätzlich nicht zugänglich. Aus der - vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachtenden (BGH, Urteil vom 16.
Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 9) - Rechtskraftwirkung folgt nämlich nicht nur, dass eine erneute Klage mit identischem Streitgegenstand unzulässig wäre. Es besteht vielmehr auch eine Bindungswirkung insoweit, als die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 171/94, NJW 1995, 2993). Nichts anderes gilt, wenn bei einer Teilanfechtung der nicht angegriffene Teil in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, NJW 2007, 1466 Rn. 7 - insoweit in BGHZ 170, 180 nicht abgedruckt). So liegt der Fall hier. Der Unterlassungsanspruch des Beklagten wäre gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Kläger das Grundstück in dem Bereich des tatsächlich vorhandenen Weges benutzen dürften.
Diese Vorfrage ist durch die rechtskräftige Abweisung der Klage zu Lasten der Kläger abschließend entschieden worden.
8 2. Jedenfalls im Ergebnis richtig ist auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger nicht verwirkt ist.
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13 3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Verlegung der Ausübung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf den Teil des Grundstücks, auf dem sich derzeit der Zuweg für die Halle befindet. Wäre dies der Fall, stellte sich die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Beklagten allerdings als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB dar. Die Forderung einer Leistung ist unzulässig, wenn sie aus einem anderen Rechtsgrund an den Schuldner zurückerstattet werden muss (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - X ZR 30/89, BGHZ 110, 30, 33). Entsprechendes gilt, wenn jemand einen Unterlassungs- oder einen Beseitigungsanspruch geltend macht, obwohl die Gegenseite einen Anspruch auf Einräumung einer Rechtsposition hat, die den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch ausschließt (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1802). Ein solcher Anspruch steht den Klägern jedoch nicht zu.
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Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 15; Beschluss vom 16. Februar 1984 - V ZB 8/83, BGHZ 90, 181, 183; Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275). Die Vorschrift des § 1023 BGB, bei der es sich um einen besonderen Anwendungsfall der Schonpflicht aus § 1020 BGB handelt (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 1959 - V ZR 176/57, LM § 242 (D) BGB Nr. 31), sieht einen Verlegungsanspruch auch für den Fall vor, dass die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich bestimmt und damit Inhalt der Dienstbarkeit geworden ist (§ 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie legt dem Dienstbarkeitsberechtigten also nicht nur eine Änderung des tatsächlichen Verhaltens auf dem dienenden Grundstück auf, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonderes beschwerlich ist, sondern kann auch seine Verpflichtung begründen, an einer Inhaltsänderung der Dienstbarkeit mitzuwirken (vgl.
Senat, Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1023 Rn. 4).
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21 (a) Es fehlt bereits an der für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift notwendigen planungswidrigen Regelungslücke (vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass dem Berechtigten, der einem Anspruch des Verpflichteten auf Verlegung eines vereinbarten Ausübungsorts ausgesetzt ist, eine Dienstbarkeit anderen Inhalts „aufgedrängt“ wird, und hat den Vorgang als „zivilrechtliche Zwangsenteignung“ bezeichnet (vgl. Motive III, S. 485 = Mugdan, Materialien, Bd. III, S. 270; Protokolle II, S. 314 ff. = Mugdan, Materialien, Bd. III. S. 735 ff.). Dies lässt den Ausnahmecharakter der Vorschrift erkennen und damit den Schluss zu, dass der Verlegungsanspruch bewusst nur für den Eigentümer geschaffen worden ist.
22 (b) Darüber hinaus fehlt es, wenn eine bestimmte Ausübungsstelle Inhalt der Dienstbarkeit geworden ist, an hinreichenden sachlichen Gründen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift. Das Interesse des Berechtigten an einer Ausübung der Dienstbarkeit ohne Beschwernisse rechtfertigt es nicht, deren Inhalt zu verändern. Ist ein bestimmter Ausübungsort Inhalt der Dienstbarkeit geworden, kann und muss er sich darauf einrichten, dass ein weitergehendes Recht zur Nutzung des dienenden Grundstücks als aus dem Grundbuch ersichtlich nicht besteht. Auf der anderen Seite muss sich der Eigentümer, der eine inhaltlich beschränkte Dienstbarkeit bewilligt hat, darauf verlassen können, dass die Beschränkung grundsätzlich Bestand hat. Deren Wirkungen (vgl. z.B. § 1026 BGB) dürfen nicht durch einen Verlegungsanspruch des Berechtigten unterlaufen werden. Entsprechendes gilt für etwaige Rechtsnachfolger; auch ihr Vertrauen darauf, dass das Grundbuch die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit verlässlich wiedergibt, ist grundsätzlich schutzwürdig.
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III.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch RiBGH Dr. Rothist infolge Krankheit ander Unterschrift gehindert.Karlsruhe, den 24.2.2015Die VorsitzendeStresemann Brückner Göbel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300462015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public