KORE300462022 ECLI:DE:BGH:2022:110122BVIIIZB44.21.0 BGH 8. Zivilsenat 20220111 VIII ZB 44/21 Beschluss § 269 Abs 3 S 2 Halbs 2 Alt 2 ZPO vorgehend LG Mönchengladbach, 9. August 2021, Az: 4 T 57/21vorgehend AG Grevenbroich, 2. Juni 2021, Az: 16 C 306/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Klagerücknahme: Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche im Rahmen der Kostenentscheidung 1. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen - nicht zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368, Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 b und vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476, Rn. 10; jeweils mwN). 2. Ein weiter reichendes Verständnis dieser Vorschrift ist auch unter Beachtung der gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines - der zuvor ergangenen prozessualen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegengerichteten - materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des (ehemaligen) Klägers gegen den (ehemaligen) Beklagten nicht geboten. Denn eine prozessuale Kostenentscheidung lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzugs oder aus unerlaubter Handlung (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368, Rn. 10 mwN). Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. August 2021 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. I. 1 Die Klägerin ist Mieterin einer im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung. Den im Jahr 2013 geschlossenen Mietvertrag unterzeichnete auf Vermieterseite die Mutter der Beklagten, zu deren Gunsten ein bedingtes Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen ist. Ab dem Jahr 2019 führte - insbesondere im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit um Schimmelschäden in der Wohnung - die Beklagte zu 4 die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Klägerin. 2 Im Zuge eines von der Klägerin eingeleiteten Prozesskostenhilfeverfahrens, das die Erhebung einer auf die Beseitigung von Schimmelschäden sowie auf Feststellung einer Mietminderung gegen die Beklagten gerichteten Klage vorbereiten sollte, haben die Beklagten die ihnen vom Amtsgericht eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. Nachdem der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt und den Beklagten die Klage zugestellt worden war, haben diese durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmals vortragen lassen, sie seien nicht passivlegitimiert, da ihre Mutter nach wie vor nießbrauchberechtigt und daher auch weiterhin Vermieterin sei. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Auf den Kostenantrag der Beklagten hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. 3 Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, das Amtsgericht habe der Klägerin zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Diese Kosten habe der Kläger im Fall der Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur dann nicht zu tragen, wenn bereits rechtskräftig über sie erkannt worden sei oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen seien. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien ausschließlich prozessuale Besonderheiten als "andere Gründe" in diesem Sinne anerkannt, während etwaige materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Klägers außer Betracht zu bleiben hätten (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05). Soweit sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2011 (VIII ZR 80/10) mittelbar etwas anderes ergebe, weil danach in einem nachfolgenden Verfahren, in dem der Kläger materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegen den Beklagten verfolge, solche Umstände nicht mehr zu berücksichtigen seien, die bereits bei der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in dem vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen seien, sei dieser Rechtsprechung - zumindest in einer Konstellation wie der hiesigen, in der die zurückgenommene Klage im Fall der Weiterverfolgung zwangsläufig hätte abgewiesen werden müssen - nicht zu folgen. 5 Somit könne vorliegend offenbleiben, ob der Klägerin aus materiell-rechtlichen Gründen ein Anspruch auf Erstattung der durch die Klageerhebung entstandenen Kosten gegen die Beklagten zustehe. Für das Bestehen eines solchen Anspruchs (aus § 826 BGB) spreche hier jedenfalls im Verhältnis zu der Beklagten zu 4 deshalb einiges, weil jene sich vorprozessual gegenüber der Klägerin als Vermieterin aufgeführt habe und die Klägerin - insbesondere durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch - nicht habe erkennen können, ob das Nießbrauchrecht der Mutter der Beklagten noch bestehe oder aber erloschen und daher das Mietverhältnis gemäß § 1056 Abs. 1, § 566 BGB auf die Beklagten übergegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zu 4 (ausnahmsweise) verpflichtet gewesen, den Irrtum der Klägerin über die Vermieterstellung und die damit einhergehende Passivlegitimation der Beklagten bereits im Zuge des vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens aufzuklären. Das Unterlassen dieser Aufklärung stelle sich als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB dar. 6 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin eine vom Beschwerdegericht - wegen der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der rechtsgrundsätzlichen Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche bei einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO berücksichtigungsfähig sind - zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. II. 7 Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die bereits eingelegte, aber noch nicht begründete Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. An ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO - unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn. 6 mwN) - gebunden. Sie wäre - bei vorläufig zu unterstellender frist- und formgerechter Begründung - auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, wonach die Klägerin infolge der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. 8 1. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO trifft im Falle einer Klagerücknahme den Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen, den Vorschriften der §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223 unter II 1 a; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a; Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 11; jeweils mwN). 9 2. Von diesem Grundsatz lässt das Gesetz in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 ZPO zwar Ausnahmen zu. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier aber - wovon das Beschwerdegericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich eine Kostenlast der Beklagten nicht aus § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO. 10
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