KORE300462023 ECLI:DE:BGH:2023:190423UXIIZR24.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20230419 XII ZR 24/22 Urteil § 314 Abs 1 BGB vorgehend LG Göttingen, 28. Februar 2022, Az: 1 S 64/21vorgehend AG Osterode, 24. August 2021, Az: 2 C 13/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags: Pandemiebedingte Nutzungseinschränkungen als Kündigungsgrund Die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch den Kunden mit der Begründung, er könne wegen pandemiebedingten Betriebsschließungen und -beschränkungen das Fitnessstudio nicht im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das vorgenannte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung eines Fitnessstudiovertrags im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. 2 Die Parteien schlossen am 6. Dezember 2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft der Klägerin im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 100 Wochen, beginnend ab dem 11. Dezember 2019. Der Mitgliedsbeitrag für vier Wochen betrug 34,95 €. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste die Beklagte das Fitnessstudio in der Zeit vom 17. März 2020 bis Mitte Mai 2020 (erster Lockdown) schließen. Die Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum zog sie weiterhin vom Konto der Klägerin ein. Sie bot der Klägerin aber kostenlose Trainingswochen nach Wiedereröffnung des Fitnessstudios an. Am 31. Mai 2020 unterzeichnete die Klägerin einen von der Beklagten vorbereiteten „Ruhezeitantrag“ über eine Unterbrechung der Mitgliedschaft für zehn Wochen. Nach der Wiedereröffnung des Fitnessstudios bestanden aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verschiedene Nutzungseinschränkungen, insbesondere konnten die Duschen und die Sauna nicht genutzt werden. Aufgrund § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der am 2. November 2020 in Kraft getretenen Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 musste die Klägerin das Fitnessstudio erneut schließen. Während dieses zweiten Lockdowns, der bis zum 31. Mai 2021 dauerte, zog die Beklagte keine Mitgliedsbeiträge ein. 3 Mit Schreiben vom 25. November 2020 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft zum 30. November 2020. Die Beklagte wies die Kündigung zurück. 4 Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien infolge der Kündigung vom 25. November 2020 mit Ablauf des 30. November 2020, hilfsweise mit Ablauf des 16. November 2021, weiter hilfsweise mit Ablauf des 25. Januar 2022 beendet wurde. Das Amtsgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen im Hinblick auf den zweiten Hilfsantrag stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin weiterhin die Feststellung erreichen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien infolge der Kündigung vom 25. November 2020 mit Ablauf des 30. November 2020 geendet hat. 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 7 Die Kündigung der Klägerin vom 25. November 2020 habe nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt. Nach § 314 Abs. 1 BGB könne jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Bei der Frage, ob der Klägerin eine Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen regulärem Ende zumutbar gewesen sei oder nicht, komme es entscheidend darauf an, welche rechtlichen Folgen der erneute Lockdown für das Vertragsverhältnis gehabt habe. 8 Während des zweiten Lockdowns sei die Beklagte wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Leistung frei geworden, da hier kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vorliege. Deshalb sei die Klägerin ihrerseits nach §§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Dauer der Schließung nicht mehr zur Zahlung der Beiträge verpflichtet gewesen. Auch habe die ungewisse Dauer des zweiten Lockdowns nicht dazu geführt, dass sich das Vertragsende auf unabsehbare Zeit nach hinten „verschoben“ hätte, weil die Monate des Lockdowns an den Vertrag „angehängt“ würden. Eine solche „Verlängerung“ des Vertrages unter Heranziehung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB scheide aus, weil § 313 BGB gegenüber den Regelungen betreffend die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB und die sich aus § 275 Abs. 4 BGB ergebenden Rechtsfolgen subsidiär sei. Damit habe für die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigungserklärung und des zweiten Lockdowns im Wesentlichen nur die Ungewissheit bestanden, wann der zweite Lockdown ende und wann sie die Einrichtung der Beklagten wieder nutzen könne. Diese Ungewissheit sei für die Klägerin hinnehmbar gewesen. Auch der Umstand, dass in einem Fitnessstudio das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bestanden habe, rechtfertige keine außerordentliche Kündigung. Vielmehr handele es sich hierbei wie bei dem Auftreten einer jeden neuen Krankheit um ein allgemeines Lebensrisiko. 9 Die reguläre Vertragslaufzeit von 100 Wochen habe sich jedoch aufgrund des von der Klägerin unstreitig unterschriebenen „Ruhezeitantrags“ um zehn Wochen verlängert, so dass das Vertragsverhältnis erst mit Ablauf des 25. Januar 2022 beendet worden sei. II. 10 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Fitnessstudiovertrag trotz der von der Klägerin erklärten außerordentlichen Kündigung erst mit Ablauf der vertraglich vereinbarten und einverständlich verlängerten Laufzeit zum 25. Januar 2022 beendet wurde. 11 1. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 17 f. mwN) handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2016 - XII ZR 62/15 - NJW 2016, 3718 Rn. 11). Nach den im Wortlaut im Wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und § 314 Abs. 1 BGB setzt das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2016 - XII ZR 62/15 - NJW 2016, 3718 Rn. 12). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGHZ 196, 285 = NJW 2013, 2021 Rn. 17 mwN). 12 Für den Bereich der Gewerberaummiete hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ohne entsprechende vertragliche Regelungen Belastungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie regelmäßig weder der Sphäre des Vermieters noch derjenigen des Mieters zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 54 ff.; vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 30; vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 32 und vom 23. November 2022 - XII ZR 96/21 - NJW-RR 2023, 348 Rn. 27). Nichts Anderes gilt für Fitnessstudioverträge. Auch hier sind pandemiebedingte Betriebsschließungen und -beschränkungen eine Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Vertragsparteien verantwortlich gemacht und daher das damit verbundene Risiko regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden kann. Die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch den Kunden mit der Begründung, er könne wegen pandemiebedingter Betriebsschließungen und -beschränkungen das Fitnessstudio nicht im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, kommt daher nur im Ausnahmefall in Betracht (vgl. Bacher MDR 2020, 514, 519). 13 Ob nach diesen Kriterien bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falles einbezogen hat (Senatsurteil BGHZ 208, 357 = NJW 2016, 2652 Rn. 40 f. mwN). 14 2. Nach diesen Maßstäben sind die Würdigung des Berufungsgerichts und die ihr zugrundeliegende Interessenabwägung nicht zu beanstanden. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.