BGH Notz (Brfg) 2/23
KORE300462024 ECLI:DE:BGH:2024:040324BNOTZ.BRFG.2.23.0 BGH Senat für Notarsachen 20240304 Notz (Brfg) 2/23 Beschluss § 7a BNotO, § 7b BNotO vorgehend KG Berlin, 8. Juni 2023, Az: AR 2/22 Notnachgehend BGH, 6. Mai 2024, Az: NotZ (Brfg) 2/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Neubewertung einer notariellen Fachprüfung nach Bewertungsfehler Ist in der notariellen Fachprüfung eine Aufsichtsarbeit wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers neu zu bewerten, ist die Neubewertung aus Gründen der Chancengleichheit in der Regel durch die ursprünglichen Prüfer vorzunehmen, soweit diese nicht als befangen anzusehen sind. Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist dabei nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16, juris Rn. 19 f.).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Kammergerichts - Senat für Notarsachen - vom 8. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger begehrt die Neubewertung von zwei seiner im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten schriftlichen Leistungen.
2 Der Kläger nahm unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs an der Prüfungskampagne 2021/II der von dem Beklagten durchgeführten notariellen Fachprüfung teil. Mit Bescheid vom 6. Januar 2022 wurde ihm die Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten wie folgt mitgeteilt:
Klausur F 20-121: 2,50 Punkte Klausur F 20-122: 3,00 Punkte Klausur F 20-123: 9,00 Punkte Klausur F 20-113: 6,00 Punkte 3 Zugleich stellte der Beklagte fest, dass der Kläger von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden habe. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte nach Beteiligung sämtlicher Korrektoren mit Bescheid vom 20. Mai 2022 zurück.
4 Mit der hiergegen erhobenen Klage wendet sich der Kläger, soweit für das Zulassungsverfahren noch relevant, gegen die Bewertung der beiden mit weniger als vier Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten. Das Kammergericht hat dem Begehren teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, den Kläger nach Neubewertung der Klausur F 20-121 unter Beachtung seiner Rechtsauffassung (betreffend einzelne Beanstandungen des Erstkorrektors) neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seinen allgemeinen Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren könne der Kläger nicht gehört werden. Hinsichtlich der Aufgaben 3, 4 und 5 der Klausur F 20-121 beanstande der Kläger zu Recht einige vom Erstkorrektor angebrachte Kritikpunkte. Insoweit sei eine Neubewertung geboten, die aber nicht durch andere Korrektoren vorzunehmen sei. Von diesen Aufgaben abgesehen und insgesamt hinsichtlich der Klausur F 20-122 gebe die angegriffene Bewertung keinen Anlass für Beanstandungen.
5 Das Kammergericht hat die Berufung nicht zugelassen. Mit seinem Antrag begehrt der Kläger die Zulassung des Rechtsmittels durch den Senat.
II.
6 Der Antrag ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben.
7 1. Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht aufgrund der allgemeinen Einwendungen des Klägers gegen den Ablauf des Prüfungsverfahrens geboten.
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9 Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen die genannten Punkte unbeschadet der Frage ihrer rechtzeitigen Rüge (vgl. zur Ausschlussfrist des § 18 Abs. 1 NotFV Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - NotZ (Brfg) 5/20, ZNotP 2021, 225 Rn. 3) weder für sich genommen noch in der Gesamtschau den Schluss, der Beklagte sei voreingenommen und habe an die Korrektoren der Aufsichtsarbeiten "durchgestochen", dass der Kläger unerwünscht sei und durchfallen müsse. Der Nachteilsausgleich aus medizinischen Gründen (§ 16 NotFV) wurde antragsgemäß gewährt, nachdem der Kläger das hierfür erforderliche Gesundheitszeugnis innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt hatte; seinen vorsorglich gestellten Fristverlängerungsantrag hat der Kläger zurückgenommen. Die stichprobenartige Kontrolle der mitgeführten Hilfsmittel im Sinne des § 11 Abs. 4 NotFV ist ein anerkanntes und probates Mittel zur Unterbindung und gegebenenfalls Aufdeckung eines Täuschungsversuchs im Sinne des § 7f BNotO und damit zur Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge geboten (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., Rn. 231 f.; Teschner in BeckOK BNotO, Stand 1. August 2023, § 7f Rn. 1). Die Wahrnehmung der Klausuraufsicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 NotFV durch einen Verwandten des Beklagten lässt nicht erkennen, inwiefern dies Einfluss auf das Prüfungsergebnis des Klägers gehabt haben könnte; Entsprechendes behauptet auch der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht.
10 Vor diesem Hintergrund war das Kammergericht nicht veranlasst, die vom Kläger hierzu angebotenen Beweise zu erheben. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Name des Klägers den Korrektoren seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 BNotO vor Abschluss der Begutachtung bekannt gemacht worden sein könnte, besteht auch nach Auswertung der - die Korrespondenz mit den Korrektoren enthaltende - Prüfungsakte nicht. Die Klausuren enthielten keine Hinweise auf die Person des Klägers und waren ordnungsgemäß nur mit der dem Kläger zugeteilten Kennziffer versehen, die dieser selbst auf ihnen vermerkt hat (§ 11 Abs. 3 NotFV). Ein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO), liegt daher nicht vor.
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12 2. Ein Zulassungsgrund ist auch insoweit nicht gegeben, als das Kammergericht den Angriffen des Klägers gegen die inhaltliche Bewertung der streitgegenständlichen Klausuren nicht gefolgt ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO) bestehen nicht.
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Dies gilt gleichermaßen für das Gewicht positiver Ausführungen in der Prüfungsarbeit oder die Bedeutung eines Mangels in der Gesamtbewertung. Schließlich ist die Vergabe von Punkten und Noten - sofern nicht (anders als hier) mathematisch determiniert - sowie die Frage, ob eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist, Gegenstand des Bewertungsspielraums (zuletzt Senat, Beschluss vom 14. November 2022 - NotZ (Brfg) 5/22, ZNotP 2023, 323, juris Rn. 26 mwN).
14 In den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa, weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben, ihre autonomen Bewertungsmaßstäbe nicht einheitlich angewandt oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben. Ferner müssen prüfungsspezifische Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein und dürfen keine inhaltlichen Widersprüche aufweisen. Ob ein angerufenes Gericht nur zu einer abweichenden Bewertung kommt, ist mithin unerheblich, denn es darf sich nicht an die Stelle des Prüfers setzen (Senat, aaO Rn. 27 mwN).
15 Anderes gilt für die fachliche Wertung durch den Prüfer, das heißt dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Deren Bewertung hängt davon ab, ob der vom Prüfungsteilnehmer eingenommene Standpunkt nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive - gerichtlich voll überprüfbare - Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers, der fachlich vertretbare Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewerten darf. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden (Senat, aaO Rn. 28 mwN).
16 Ob der Prüfer seinen Bewertungsspielraum eingehalten hat, kann nur anhand seiner Begründung festgestellt werden. Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten daher die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben, um dem Prüfling eine - gegebenenfalls gerichtliche - Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu ermöglichen. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling diese in den Grundzügen nachvollziehen kann, das heißt die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss insoweit nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme die Benotung beruht. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge des Prüfers sind erfüllt. Eine zunächst fehlende Begründung kann insoweit auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens - etwa im Rahmen der Überdenkung durch den Prüfer - nachgeholt werden (Senat, aaO Rn. 29 mwN).
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20 Angesichts der konkreten Frage, was im Hinblick auf die beiden (Nachbar-)Grundstücke zuvor, d.h. vor Aufteilung der Wohnungen, zu veranlassen sei, genügte der vom Kläger erbrachte Hinweis auf § 5 GBO offensichtlich nicht, zumal er lediglich im Zusammenhang mit sonst fehlenden Dienstbarkeiten erfolgte. Diese Antwort schöpft die zwingende Vorgabe zur Begründung eines einheitlichen Grundstücks (§ 1 Abs. 4 WEG) nicht aus. Vielmehr wären durch Erörterung des § 890 Abs. 1 BGB die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine grundbuchrechtliche Vereinigung der Grundstücke zu klären gewesen. Die hierzu bestehende Alternative einer Zuschreibung des einen Grundstücks zum anderen nach § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO wurde insgesamt nicht geprüft.
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26 Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Korrektoren nicht von Amts wegen gehalten, Teile der vom Kläger zu Aufgabe 3 angebotenen Lösung auch bei der Bewertung von Aufgabe 1b zu berücksichtigen. Dies folgt - unbeschadet des fehlenden eindeutigen Verweises durch den Kläger in seiner Klausurlösung - schon aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung: In Aufgabe 1b war danach gefragt, welche Gestaltungsmöglichkeiten die T bei dem vorliegenden Testament der F hat (also ex post), während in Aufgabe 3 danach gefragt war, wie F anders hätte testieren können (also ex ante), um die Stellung von T zu verbessern.
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30 3. Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht insoweit, als das Kammergericht entschieden hat, dass die gebotene Neubewertung der Aufsichtsarbeit F 20-121 durch die bisherigen Korrektoren vorzunehmen ist. Geht es - wie im Streitfall - um eine Neubewertung wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers, ist die Neubewertung aus Gründen der Chancengleichheit in der Regel durch die ursprünglichen Prüfer vorzunehmen, soweit diese nicht als befangen anzusehen sind. Die Herstellung möglichst gleicher Prüfungsbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur juristischen Staatsprüfung bei einem Einsatz der bisherigen Prüfer am besten gewährleistet, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92, NVwZ 1993, 686, 688, juris Rn. 20; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, aaO Rn. 509; jeweils mwN). Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016, aaO, juris Rn. 19 mwN). Dem schließt sich der Senat für die notarielle Fachprüfung an.
31 4. Schließlich ist eine Zulassung auch nicht im Hinblick auf den ursprünglichen Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 3) geboten. Die Parteien haben diesen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass das Kammergericht insoweit nur noch über die Kostenfrage zu entscheiden hatte. Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt schon nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO), inwiefern diese Kostenentscheidung zulassungsrelevant fehlerhaft sein sollte; er blendet die Erledigung vielmehr aus und stellt allein auf die Bedeutung der Hauptsache ab.
III.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 1 BNotO, § 52 Abs. 1 GKG.
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