BGH, Urteil vom 21.02.2019 – III ZR 115/18 – Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung: Rechtslage nach neuem Zustellungsrecht…
KORE300472019 ECLI:DE:BGH:2019:210219UIIIZR115.18.0 BGH 3. Zivilsenat 20190221 III ZR 115/18 Urteil § 839 BGB, § 169 Abs 2 S 1 ZPO, § 189 ZPO, § 317 ZPO vom 10.10.2013, § 329 Abs 1 S 2 ZPO, § 922 Abs 2 ZPO, § 929 Abs 2 ZPO, § 936 ZPO vorgehend OLG Dresden, 2. Mai 2018, Az: 1 U 1708/17, Urteilvorgehend LG Chemnitz, 23. November 2017, Az: 5 O 333/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung: Rechtslage nach neuem Zustellungsrecht; Bedeutung einer Heilung des Zustellungsmangels für den Amtshaftungsanspruch 1. Für die Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung genügt seit dem 1. Juli 2014 die Übermittlung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift des Eilrechtstitels.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den beklagten Freistaat unter dem Vorwurf der fehlerhaften Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Amtshaftungswege auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Die Klägerin erwirkte bei dem Landgericht Saarbrücken am 18. August 2014 einen Beschluss auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den dortigen Antragsgegner M. G. . Daraufhin beauftragte sie die im Dienst des Beklagten stehende Obergerichtsvollzieherin J. E. mit der Parteizustellung der Beschlussverfügung. In dem Zustellungsauftrag wurden als Anlagen "2 Ausfertigungen d. Beschlusses, 2 x Antragsschrift u. Anlagen, 1 Abschrift des Beschlusses" genannt. Die Zustellung an den Antragsgegner erfolgte per Post am 29. August 2014. Zwischen den hiesigen Parteien ist es streitig, ob der von der Gerichtsvollzieherin zusammengehefteten und beglaubigten Zustellsendung eine Ausfertigung oder lediglich eine einfache Abschrift (hier: eine weder vom Urkundsbeamten unterschriebene noch mit einem Gerichtssiegel versehene "Ausfertigung") der einstweiligen Verfügung beilag. Am 22. Dezember 2014 beantragte der Antragsgegner bei dem Landgericht Saarbrücken die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass diese nicht ordnungsgemäß zugestellt und deshalb die einmonatige Vollziehungsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO versäumt worden sei. Das Landgericht Saarbrücken gab diesem Antrag statt und hob die einstweilige Verfügung auf.
3 Die Klägerin hat geltend gemacht, die Gerichtsvollzieherin habe die einstweilige Verfügung fehlerhaft - nämlich nur in einfacher Abschrift (oder als Kopie einer einfachen Abschrift) - zugestellt und hierdurch ihre Amtspflichten verletzt. Infolgedessen sei die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist aufgehoben und sie, die Klägerin, mit den Verfahrenskosten belastet worden, welche sie als Schadensersatz zur Erstattung begehrt.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Schadensersatzbegehren weiter.
5 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner (unter anderem in DGVZ 2018, 208 veröffentlichten) Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7 Es könne dahinstehen, ob dem Antragsgegner G. eine Kopie (einfache Abschrift) oder eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zugestellt worden sei. Die Zustellung einer bloßen Kopie (einfachen Abschrift) des Beschlusses wäre zwar nicht ordnungsgemäß gewesen. Im Hinblick auf die Neufassung von § 317 ZPO mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 habe eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigte Abschrift des Eilrechtstitels zugestellt werden müssen. Dieser etwaige Zustellungsmangel sei aber nach § 189 ZPO durch Zugang einer einfachen Abschrift der Beschlussverfügung geheilt worden. § 189 ZPO sei weit auszulegen und ermögliche auch die Heilung von Mängeln des zuzustellenden Dokuments. Entscheidend sei, dass - wie hier - dem Adressaten angemessene Gelegenheit verschafft werde, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und dabei zugleich dokumentiert werde, wann das Schriftstück bekannt gegeben worden sei. Gegen die Authentizität des Dokuments hätten vorliegend keine Bedenken aufkommen können, weil die Gerichtsvollzieherin das zuzustellende Dokument beglaubigt habe. Wenn der (etwaige) Zustellungsmangel aber geheilt worden und die einstweilige Verfügung somit fristgerecht vollzogen worden sei, fehle es an der Amtspflichtwidrigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass das Landgericht Saarbrücken die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist aufgehoben habe, da dieses Urteil zwischen den Parteien dieses Prozesses keine Bindungswirkung entfalte.
II.
8 1. Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann eine Amtspflichtverletzung der Gerichtsvollzieherin nicht verneint werden.
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Ebenso wie für eine Urteilsverfügung genügt für eine Beschlussverfügung die Übergabe und Zustellung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift ist stets dann ausreichend, aber auch erforderlich, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält (s. etwa BGH, Urteile vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255, 257 ff Rn. 9 ff und vom 13. September 2017 - IV ZR 26/16, NJW 2017, 3721 Rn. 11). Durch den Akt der Beglaubigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle soll die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt werden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 aaO S. 259 Rn. 13).
Es gibt keinen erkennbaren sachlichen Grund dafür, an die Zustellung (und damit: an die Wirksamkeit und Vollziehung) einer Beschlussverfügung strengere Anforderungen zu stellen als an die (die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO herbeiführende) Zustellung einer Urteilsverfügung (OLG Hamburg aaO Rn. 18 ff, 21).
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Oktober 2016 - V ZB 174/15, NJW 2017, 411, 412 Rn. 21 ff, insoweit in BGHZ 212, 264 nicht abgedruckt). § 189 ZPO ist im Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers grundsätzlich weit auszulegen. Er hat den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang, erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (s. zu alldem z.B. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2015 aaO S. 261 f Rn. 21; vom 29.
März 2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472, 2475 Rn. 38 f; vom 13. September 2017 aaO Rn. 18 und vom 20. April 2018 aaO S. 973 Rn. 27; jeweils mwN). Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme für den Zustellungsadressaten gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang des betreffenden Schriftstücks bei ihm fest, bedarf es daher besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut des § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 aaO S. 262 Rn. 22). Solche Gründe können etwa dann gegeben sein, wenn das Gesetz die Zustellung einer Ausfertigung vorsieht, um von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks auszuschließen (BGH, Urteil vom 22.
Dezember 2015 aaO).
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OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 173, 174 Rn. 48; BeckOK-ZPO/Mayer, § 936 Rn. 19 mwN [Stand: 1. Dezember 2018]; Zöller/G. Vollkommer aaO § 929 Rn. 12b, 14). Nicht geklärt ist aber, ob die Übermittlung einer bloßen Kopie (einfachen Abschrift) der einstweiligen Verfügung für eine Heilung des Zustellungsmangels ausreicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 19 U 190/16, BeckRS 2017, 102284 Rn. 15 [Übermittlung einer einfachen Kopie genügt für die Heilung von Mängeln bei der Urteilszustellung]; OLG München aaO S. 446 f Rn. 42, 48 [Zugang einer einfachen Kopie der Beschlussverfügung genügt für die Heilung nicht]; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 173, 175 f Rn. 56 ff, 66 [offen, ob die Übersendung einer einfachen Kopie der Beschlussverfügung für die Heilung ausreicht]).
Eine solche Heilungsmöglichkeit wird im Hinblick auf die Authentizität und Amtlichkeit des zuzustellenden Schriftstücks als problematisch angesehen. Diesen Bedenken könnte indessen, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, Genüge getan sein, wenn eine einfache Abschrift der Beschlussverfügung durch den zustellenden Gerichtsvollzieher beglaubigt worden ist und dem Empfänger hierdurch zureichend Gewissheit über die Authentizität und Amtlichkeit des Eilrechtstitels verschafft wird.
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Dezember 1984 aaO). Für die Schadensersatzpflicht ist des Weiteren maßgebend, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist und daher bei ordnungsgemäßer Zustellung Bestand behalten hätte mit der Folge, dass der Antragsteller nicht mit Kosten belastet worden wäre; insoweit ist darauf abzustellen, wie das mit dem Eilverfahren befasste Gericht nach Ansicht des über den Amtshaftungsanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (Senat ebd.; s. ferner Senat, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, VersR 2010, 811, 813 Rn. 11 sowie Beschluss vom 30. August 2018 - III ZR 363/17, NJW-RR 2018, 1364 Rn. 6).
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Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 aaO; s. z.B. auch Senatsurteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12, BGHZ 197, 375, 380 Rn. 18 mwN). In Betracht käme dann aber ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Antragstellers (§ 254 BGB; vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 aaO). Hierbei wäre freilich zu berücksichtigen, dass eine Partei in der Regel noch nicht gegen die in ihrem eigenen Interesse gebotene Sorgfalt verstößt, wenn sie sich auf die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung verlässt; es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die eine Anfechtung der Gerichtsentscheidung aussichtsreich erscheinen lassen (Senat ebd.). Der Geschädigte ist nicht gehalten, sich zur Schadensabwendung auf Rechtsstreitigkeiten einzulassen, deren Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft sind (Senatsurteil vom 6.
Dezember 1984 aaO S. 359 f mwN).
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September 1993 - III ZR 54/92, NVwZ 1994, 405, 407 mwN; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 465.3 [Stand: 1. Dezember 2018]). Zudem hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung, die Gerichtsvollzieherin habe im Hinblick auf die Heilung des Zustellungsmangels nicht amtspflichtwidrig gehandelt, eine im Ausgangspunkt verfehlte Betrachtungsweise zugrunde gelegt und wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, NJW 2019, 68, 70 Rn. 24 mwN). Es hat die auf der Hand liegende und im Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 (III ZR 141/83, VersR 1985, 358) angesprochene Frage, ob die Heilung eines Zustellungsmangels die Amtspflichtwidrigkeit entfallen lässt oder allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens Bedeutung hat, nicht in Erwägung gezogen.
21 Im Falle der Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung wäre nach den oben (unter c aa) ausgeführten Grundsätzen zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist und bei ordnungsgemäßer Zustellung Bestand behalten hätte mit der Folge, dass der Klägerin die Belastung mit den Kosten des Eilverfahrens erspart geblieben wäre. Bejaht dies das Berufungsgericht, so wird es sich weiterhin mit der Frage befassen müssen, ob der Klägerin ein anspruchsminderndes Mitverschulden anzulasten ist, und hierbei die Unsicherheit der Rechtslage zu berücksichtigen haben (s.o., unter c bb (2)).
22 2. Das Berufungsurteil ist nach alldem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht noch Feststellungen treffen muss und die Sache deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300472019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public