KORE300472023 ECLI:DE:BGH:2023:240423UVIAZR1517.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20230424 VIa ZR 1517/22 Urteil § 134 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 358 Abs 4 S 5 BGB vom 11.03.2016, § 361 Abs 2 S 1 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 28. September 2022, Az: 23 U 2239/21vorgehend LG Stuttgart, 8. April 2021, Az: 24 O 283/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbund eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Abtretungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers Die im Falle des Verbunds eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung "3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt: […] - gegen die […] [Verkäuferin] gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Verkäuferin]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen." unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des in seinen Berufungsanträgen näher bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Am 7. März 2019 erwarb der Kläger von der Beklagten als Verkäuferin auf Vermittlung eines Händlers einen Mercedes GLC 250 zu einem Kaufpreis von 55.335,89 € als Neuwagen. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse: EURO 6c) ausgestattet. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 9.140 € an die Beklagte. Den Kaufpreis finanzierte er im Übrigen in Höhe von 46.195,89 € teilweise noch valutierend bei der Mercedes-Benz Bank AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag, der als Darlehensvermittler denselben Händler nannte, war eine Widerrufsinformation beigefügt, die den Kaufvertrag über das Fahrzeug als verbundenen Vertrag auswies. Dem Darlehensvertrag lagen weiter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem: "II. Sicherheiten Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein. […] […] 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, […] [der] diese Abtretung annimmt: - gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes. - gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes. - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die Daimler AG [Beklagte], Mercedes-Benz Leasing GmbH, Mercedes-Benz Mitarbeiter-Fahrzeuge Leasing GmbH oder einen Vertreter der Daimler AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die Daimler AG [Beklagte] oder einen Vertreter der Daimler AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. […] 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen […] Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach […] [seiner] Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. […]" 3 Der Kläger hat die Beklagte in den Vorinstanzen erstens unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Kaufvertrag und zweitens unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs auf Zahlung nebst Verzugszinsen an sich sowie auf Freistellung von restlichen Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Rückübereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er anstelle der Zahlung an sich Zahlung an die Darlehensgeberin begehrt. Weiter hat er auf Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung, hilfsweise die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angetragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlich gestellten Anträge weiter, soweit er sie auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt. A. 4 Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der beschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht, der der Revisionsangriff entspricht, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur insoweit, als das Berufungsgericht die auf eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gestützten Hauptanträge des Klägers und seinen Hilfsantrag zurückgewiesen hat. 5 Das Berufungsgericht, das vertragliche Ansprüche aus Rücktritt vom Kaufvertrag an der fehlenden Fristsetzung zur Nacherfüllung und deliktische Ansprüche an der fehlenden Aktivlegitimation aufgrund der Abtretung der Ansprüche an die Darlehensgeberin hat scheitern lassen, hat in den Gründen des Berufungsurteils ausgeführt, die Revision sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 15. Oktober 2021 - 8 U 24/21, juris Rn. 3) zur Abtretungsklausel in Darlehensverträgen der Darlehensgeberin zuzulassen, das die "uferlose" Abtretung sämtlicher Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund an die darlehensgewährende Bank gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, § 305c Abs. 1 BGB für unwirksam erachtet hat. Da die Frage der Wirksamkeit der Abtretung nur für deliktische Ansprüche des Klägers von Bedeutung ist, hat das Berufungsgericht die Zulassung auf diesen Klagegrund beschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung im Tenor auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Entscheidung grundsätzlich so auszulegen, dass die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13). So verhält es sich hier. 6 Die Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Zulassung auf andere Rechtsfragen, Anspruchselemente oder einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13). Die vom Kläger einerseits auf den gewährleistungsrechtlich gerechtfertigten Rücktritt vom Kaufvertrag und andererseits auf das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gestützten Ansprüche betreffen aber unterschiedliche Streitgegenstände und stehen nicht lediglich in Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt vielmehr vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. 7 Das ist hier der Fall. Das auf die Rückabwicklung infolge des Rücktritts vom Kaufvertrag gestützte Begehren ist mit einem mit einer deliktischen Schädigung begründeten Begehren auf Schadensersatz wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs nicht identisch. Zwar haben beide Begehren in dem Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug einen gemeinsamen Tatsachenkern. Darin erschöpft sich aber ihre Gemeinsamkeit. Während es für das Entstehen des Rückgewähranspruchs aus § 437 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323 Abs. 1 BGB vor allem auf den zeitlich deutlich später - hier mit der Klageschrift - erklärten Rücktritt ankommt, ist der im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags abgeschlossen. Maßgebliche Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die materiell-rechtlichen Regelungen die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar auch auf der Rechtsfolgenseite unterschiedlich ausgestalten. Während im Falle des Rücktritts die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Verpflichtungen der Parteien gemäß § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen sind und der Einwand nach § 348 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 320, 322 BGB im Prozess nur auf Einrede zu berücksichtigen ist, umfasst der deliktische Schadensersatzanspruch auch weitere Nachteile und hat der Geschädigte erlangte Vorteile nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugeben, so dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Vorteils verlangen kann, ohne dass es einer entsprechenden Einrede des Schädigers bedarf (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 26 f.; zu einer Mehrheit von Streitgegenständen schon bei einem auf mehrere Mängel der Kaufsache gestützten Rücktritt BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 77/15, NJW 2016, 2493 Rn. 14 und 23; Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 26; zur wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung noch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 10 f.). B. 8 Die Revision hat Erfolg. I. 9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: 10 Der Kläger sei, soweit er sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten stütze, nicht aktivlegitimiert, weil er etwa bestehende deliktische Ansprüche an die Darlehensgeberin abgetreten habe. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel sei auch nicht unklar. Eine bloße Sicherungsabtretung berühre zwar regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Vom Vorliegen der hierfür erforderlichen Einziehungsermächtigung sei bei der sogenannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen seien, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuteten. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger aber nicht Zahlung an sich verlangen, sondern nur noch Leistung an die Darlehensgeberin. Auch der Hilfsantrag scheitere an der fehlenden Aktivlegitimation. Insoweit verlange der Kläger keine Zahlung an die Darlehensgeberin, sondern Freistellung von den zu zahlenden Darlehensraten, soweit er das Darlehen noch nicht zurückgezahlt habe. Da der Kläger Schadensersatz nicht verlangen könne, sei weder der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen noch seien dem Kläger die beantragten Nebenforderungen zuzuerkennen. II. 11 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger ist entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts aktivlegitimiert, weil die vereinbarte Sicherungsabtretung sämtlicher Ansprüche gegen die im vierten Spiegelstrich ausdrücklich und speziell benannte Beklagte mit Ausnahme etwaiger Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag einer Inhaltskontrolle nicht standhält und unwirksam ist. 12 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte "gleich aus welchem Rechtsgrund" handele es sich um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die gemäß § 305 Abs. 2 BGB Bestandteil des Darlehensvertrags geworden sei. 13 2. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. 14 Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16 mwN). Die Klausel, die der Senat ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38; Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, NJW 2023, 296 Rn. 19), ist so zu verstehen, mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufvertrag erfasse sie sämtliche mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte (so OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 - 5 U 247/20, BeckRS 2021, 29939 Rn. 29; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2022 - 23 U 1890/21, juris Rn. 36; noch weiter OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 8 U 24/21, juris Rn. 3). Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners bietet ihr Wortlaut, der im vierten Spiegelstrich eine besondere Regelung für Ansprüche gegen die Beklagte ohne Rücksicht auf und ohne Einschränkung betreffend den Rechtsgrund enthält, keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass auf einem bestimmten Entstehungsgrund beruhende Forderungen - mit Ausnahme solcher wegen einer kaufrechtlichen Gewährleistung - vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sein könnten. Damit sind auch solche Forderungen erfasst, die dem Darlehensnehmer als Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gegen die Beklagte erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 11), aufgrund der Klausel in Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe aber nicht mit dem Wirksamwerden des Widerrufs und nach Erfüllung der Vorleistungspflicht im Hinblick auf das Fahrzeug ohne eine vorherige Rückabtretung gegen die an die Stelle der Beklagten tretende Darlehensgeberin durchgesetzt werden können. Die ausdrückliche namentliche Benennung der Beklagten als Anspruchsgegnerin und der explizite Verzicht einer Eingrenzung der von der Klausel erfassten Ansprüche ihrem Entstehensgrunde nach schließen die von der Beklagten vertretene Interpretation aus, wegen der vorangestellten Abtretung von Ansprüchen "gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages" seien Ansprüche aus § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB von der Klausel systematisch nicht erfasst. Dass die Beklagte in Satz 1 der Klausel auch und gerade als Verkäuferin (namentlich) angesprochen ist, ergibt sich im Gegenteil systematisch aus Satz 2 der Klausel, der Ansprüche gegen die Beklagte aus kaufrechtlicher Gewährleistung von der Abtretung ausnimmt. 15 3. Die so zu verstehende Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ohne Wertungsmöglichkeit nicht stand. Sie weicht zulasten des Klägers als Verbraucher und Vertragspartner zweier verbundener Verträge von einseitig zwingenden Vorschriften ab (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 33; Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10; Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, NJW 2015, 1440 Rn. 17; Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 30 f.; Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 18; Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, BGHZ 227, 343 Rn. 19). Dass der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag verbundene Verträge sind, ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht zitierten Darlehensvertrag (vgl. BGH, vom 8. Juni 2021 - XI ZR 165/20, NJW 2021, 2807 Rn. 13 ff.). Nach dem in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30; Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 31; Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 3/21, NJW 2022, 1314 Rn. 23), das im Übrigen in seinem hier bedeutsamen Teil dem jetzt geltenden Recht entspricht, verstößt die Klausel gegen § 361 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. 16
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