BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – VIII ZR 22/24 – Anspruch auf Änderung von Art und Höhe einer im Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgesprochenen…
KORE300472024 ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIIIZR22.24.0 BGH 8. Zivilsenat 20240326 VIII ZR 22/24 Beschluss § 108 Abs 1 ZPO, § 708 Nr 10 ZPO, § 709 S 2 ZPO, § 711 S 2 ZPO, § 718 Abs 2 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Januar 2024, Az: 10 U 52/23vorgehend LG Hamburg, 5. September 2023, Az: 311 O 147/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Änderung von Art und Höhe einer im Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgesprochenen Sicherheitsleistung im Revisionsverfahren 1. Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 3; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).
Die Anträge der Beklagten, ihr nachzulassen, die von ihr nach dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 10. Zivilsenat - vom 22. Januar 2024 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer "Partnerfirma", hilfsweise mittels deren Garantieerklärung, erbringen zu dürfen, sowie die Höhe der Prozesssicherheit gerichtlich (betragsmäßig) zu bestimmen und diese auf die Höhe der zugunsten der Klägerin titulierten Hauptforderung zu beschränken, werden zurückgewiesen.
I.
1 Die Beklagte begehrt - vor der Entscheidung über ihre Nichtzulassungsbeschwerde - die Änderung von Art und Höhe der im Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgesprochenen Sicherheitsleistung.
2 Sie wurde erstinstanzlich durch das Landgericht zur Zahlung eines Betrags von rund 168.000 €, zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen, das Urteil sowie das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten eingeräumt, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
3 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
4 Sie beantragt - vorab - ihr nachzulassen, in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit die erforderliche Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer "Partnerfirma", mit welcher sie seit längerem in Geschäftsverbindung stehe, erbringen zu dürfen. Zudem beantragt sie, die Höhe der Sicherheitsleistung "zu bestimmen", da die Bürgschaftserklärung eine "bestimmte akzessorische Forderung" enthalten müsse, sowie diese auf die zu vollstreckende Hauptforderung (167.790 €) zu beschränken.
II.
5 Die Anträge der Beklagten sind unzulässig.
6 1. Ihrem Begehren, die Höhe der - von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu erbringenden - Sicherheitsleistung betragsmäßig zu bestimmen und diese Höhe auf die aus den vorinstanzlichen Urteilen zugunsten der Klägerin zu vollstreckende Hauptforderung zu beschränken, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
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9 Eine von der Beklagten begehrte summenmäßige Bezifferung des von ihr zu leistenden Betrags durch das Gericht ist weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich. Der Schuldner, der zur Abwendung der Vollstreckung - wie hier die Beklagte - eine Sicherheit nach § 711 Satz 2 ZPO stellen will, kann ohne Schwierigkeiten errechnen, welcher Gesamtbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vollstreckbar ist oder sein wird. Dabei muss der Schuldner, um zukünftige Vollstreckungen vorsorglich abzuwenden, bei - wie hier - titulierten Zinsen auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt abstellen; dies ist ihm zuzumuten. Es obliegt dann dem Schuldner, notfalls bei Zeitablauf seine Sicherheiten zu erhöhen oder neue weitere Sicherheiten zu stellen, sofern er nicht sofort eine entsprechende dynamische Sicherheit stellt, die sich laufend erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 16/13, aaO Rn. 18).
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11 2. Ebenso unzulässig ist der weitere Antrag der Beklagten, die Art der Sicherheitsleistung dahingehend abzuändern, dass statt der Hinterlegung beziehungsweise der Stellung einer Bürgschaft durch ein inländisches Kreditinstitut (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO) die Bürgschaft einer "Partnerfirma" zugelassen wird. Denn die Voraussetzungen, nach denen das Revisionsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag ausnahmsweise zuständig sein kann, liegen hier nicht vor.
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14 Damit ist vorliegend für die Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit hinsichtlich deren Art abzuändern, das Berufungsgericht zuständig. Denn nach dem Urteil des Landgerichts - bei welchem der Instanzanwalt der Beklagten den vorliegenden Antrag zunächst gestellt hatte - musste die Beklagte eine Sicherheit nicht erbringen, da dieses für die Klägerin entsprechend § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Die Erbringung einer Sicherheitsleistung durch die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wurde (erst) im - mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen - Berufungsurteil in Anwendung der Vorschriften der § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO ausgesprochen.
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16 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Revisionsgericht hierfür nur dann ausnahmsweise zuständig, wenn das an sich zuständige Instanzgericht den Antrag ohne Sachentscheidung in unanfechtbarer Weise zu Ungunsten des Antragstellers beschieden hat und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, etwa bei bereits erfolgter Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).
17 An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat es bereits versäumt, - durch ihren Instanzanwalt - einen Antrag beim zuständigen Berufungsgericht zu stellen. Sie hielt (irrtümlich) das Landgericht für zuständig. Da dieses jedoch - wie ausgeführt - gemäß § 709 ZPO eine Sicherheitsleistung allein für die aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckende Klägerin angeordnet hatte, konnte es die erst durch das Berufungsgericht - in Abänderung der erstinstanzlichen Vollstreckbarkeitsentscheidung - für die Beklagte angeordnete Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nicht ändern.
18 Daher begründet entgegen der Ansicht der Beklagten allein der Umstand, dass die Klägerin die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet hat, vorliegend nicht die Zuständigkeit des Revisionsgerichts. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, ohne ihr billigenswerterweise nicht zumutbare Nachteile (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, aaO) den Antrag beim zuständigen Berufungsgericht zu stellen.
19 3. Ungeachtet des Vorstehenden hat die Beklagte auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Art der Sicherheitsleistung nicht dargelegt.
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21 Da das Berufungsgericht die Art der Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich bestimmt hat, kann die Beklagte diese gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren leisten, die nach § 234 Abs. 1, 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Beklagte - welcher ein Wahlrecht zwischen beiden Arten zukommt (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2023, § 108 Rn. 5) - hat zwar ausgeführt, sie sei infolge der Gefährdung ihrer eigenen Liquidität nicht in der Lage, die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld zu erbringen. Demgegenüber hat sie keine Angaben dazu gemacht, ob und aus welchen Gründen ihr die Stellung einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Bankbürgschaft nicht möglich ist. Somit ist nicht ersichtlich, warum es einer Änderung der sich nach dem Vollstreckbarkeitsausspruch ergebenden Art der Sicherheitsleistung bedarf.
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23 Hierzu hat die Beklagte nichts vorgebracht. Sie hat lediglich pauschal behauptet, die Bürgschaft beziehungsweise Garantieerklärung der "Partnerfirma", mit der sie seit längerem eine enge Kooperation pflege, biete der Klägerin "eine gleichwertige Sicherheit wie die gesetzlichen Sicherheiten". Woraus dies folgt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte keine hinreichenden Ausführungen zur Vermögenslage der "Partnerfirma" gemacht. Allein anhand der ihrem Antrag beigefügten Unterlagen (Handelsregisterauszug der "Partnerfirma", Umsatzsteuervoranmeldung für das dritte Quartal 2023, Summen- und Saldenliste) lässt sich deren hinreichende Liquidität, und damit die nach Vorstehendem gebotene Absicherung der Klägerin, nicht beurteilen.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300472024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public