BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 257/15 – Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer Übereinkommens Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 Satz…
KORE300482017 ECLI:DE:BGH:2017:250117UVIIIZR257.15.0 BGH 8. Zivilsenat 20170125 VIII ZR 257/15 Urteil Art 23 Abs 1 S 3 Buchst a VollstrZustÜbk 2007 vorgehend OLG Frankfurt, 13. Oktober 2015, Az: 24 U 111/15vorgehend LG Darmstadt, 13. Februar 2014, Az: 3 O 370/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer Übereinkommens Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a des revidierten Luganer Übereinkommens geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Unterschrift aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sicher ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014, IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9).
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte betreibt in der Schweiz unter anderem einen Handel mit Pferden. Dazu gehört nach ihrem Handelsregistereintrag auch der Import und Export von Pferden. Auf ihrer in das Internet eingestellten Homepage "www. .ch" sind als Kontakt lediglich ihre schweizerische Adresse und Telefonnummer ohne Auslandskennung oder -vorwahl angegeben. Ebenso wenig findet sich dort sonst ein Bezug zu Deutschland. Allerdings kann die Homepage in Deutschland über Suchmaschinen beziehungsweise Telefon- und Branchenbücher oder Webverzeichnisse aufgefunden werden.
2 Die in Deutschland ansässige Klägerin wurde auf die Beklagte über deren Internetseite aufmerksam und bahnte wegen ihres Interesses an einem Pferdekauf den Kontakt mit dieser durch E-Mail an. Mitte April 2011 reiste sie zur Beklagten in die Schweiz, um das von ihr später erworbene Pferd zunächst reiterlich zu erproben. Im Anschluss daran einigten sich die Parteien nach erfolgreich durchgeführter Ankaufsuntersuchung auf einen Kaufpreis von 15.200 €. In dem nach Vorliegen des positiven Untersuchungsergebnisses gefertigten, aus lediglich eineinhalb Seiten bestehenden schriftlichen "Pferde-Verkaufsvertrag" vom 1. Mai 2011, der unter anderem vorsieht, dass der Transport des Pferdes zum Käufer vom Verkäufer übernommen wird, heißt es abschließend: "[…]Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verkäufers.
Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten."
3 Beide Vertragsausfertigungen enthalten allerdings nur die Unterschrift der Klägerin.
4 Nachdem die Beklagte das Pferd Ende Juni 2011 vereinbarungsgemäß zur Klägerin nach Deutschland geliefert hatte, begehrte diese Mitte August 2011 Nacherfüllung und trat anschließend mit der Behauptung vom Kaufvertrag zurück, das Pferd leide an einer bereits aus den Röntgenbildern der Ankaufsuntersuchung ersichtlichen Gelenksarthrose, die mittlerweile zu einer chronischen, die Eignung als Reitpferd ausschließenden Lahmheit des Tieres geführt habe.
5 Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 15.200 €, Zug um Zug gegen Rückübereignung des gekauften Pferdes nebst Papieren, den Ersatz aufgelaufener Tierhaltungskosten von insgesamt 11.852,09 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.023,16 €, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer notwendiger Tierhaltungskosten und des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Pferdes vor dem Landgericht Darmstadt erhobene Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen auf entsprechende Rüge der Beklagten wegen einer mangelnden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO ausgesprochenen Berufungszurückweisung im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die sich im Streitfall gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a des Luganer Übereinkommens (LugÜ) nach diesem Übereinkommen beurteile, sei aufgrund der von den Parteien im Kaufvertrag nach Maßgabe des Art. 23 LugÜ getroffenen Gerichtsstandsabrede, die wirksam eine ausschließliche Zuständigkeit schweizerischer Gerichte begründet habe, nicht gegeben. Die dennoch angerufenen deutschen Gerichte hätten sich daher gemäß Art. 26 Abs. 1 LugÜ für international unzuständig erklären müssen.
9 Insoweit stehe auch die fehlende Unterschrift der Beklagten unter die Kaufvertragsausfertigungen dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ aufgestellten Schriftformerfordernis nicht entgegen, da eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift lediglich erfordere, dass jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgebe. Dies könne - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgehe. Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ genüge sogar die elektronische Übermittlung, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermögliche. Vor diesem Hintergrund müssten die schriftlichen Erklärungen auch nicht unterschrieben sein, sofern die Identität der erklärenden Personen feststehe.
10 Das sei hier der Fall. Denn der Vertragstext des unstreitig von den Parteien übereinstimmend geschlossenen Vertrages mache deutlich, dass die Beklagte die Verkäuferin sei und ebenso wie die Klägerin, die den Vertragstext auch als Käuferin unterschrieben habe, die darin enthaltenen - schriftlichen - Erklärungen habe abgeben wollen. Der Vertrag enthalte damit eindeutig zugleich eine schriftliche Erklärung der Beklagten, die Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen.
11 Die Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ unzulässig. Für die danach erforderliche Feststellung, ob die Beklagte als Gewerbetreibende angesehen werden könne, die ihre Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers - hier der in Deutschland ansässigen Klägerin - ausgerichtet habe, sei zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus der Website der Beklagten und ihrer gesamten Tätigkeit hervorgehe, dass sie mit Verbrauchern im Wohnsitzstaat der Klägerin oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Vertragsabschlüssen bereit sei. Von den dazu in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herausgearbeiteten Anhaltspunkten (internationaler Charakter der Tätigkeit, Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zum Geschäftssitz des Gewerbetreibenden, Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Sitzstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Sitzstaats des Gewerbetreibenden, Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt) liege im Streitfall keiner vor.
Im Gegenteil sei die Homepage auch im Zusammenhang mit den zusätzlich angebotenen Dienstleistungen ersichtlich auf eine lokal oder regional ansässige Kundschaft ausgerichtet.
12 Dass die Beklagte Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst getätigt habe, um in Deutschland wohnenden Verbrauchern den Zugang zu ihrer Website zu erleichtern, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Bei den von ihr aufgeführten Websites, auf denen sich die Adresse der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befunden habe, handele es sich um Suchmaschinen oder Verzeichnisse, bei denen die Beklagte nicht selbst habe tätig werden müssen, um darin erwähnt zu werden. Ebenso wenig habe die Klägerin substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte selbst etwas unternommen habe, um bei dem Betreiber der Internetseite "e. .de" erwähnt zu werden.
13 Für die erforderliche internationale Ausrichtung genüge es ebenfalls nicht, dass der Geschäftszweck der Beklagten im Handelsregister mit "Import und Export" angegeben sei. Daraus gehe nicht hervor, dass sie gerade auch mit Verbrauchern und nicht nur mit Händlern, und zwar insbesondere in Deutschland, Geschäfte tätigen wolle, zumal sie auf ihrer Homepage den Begriff Export nicht erwähne. Dass der Geschäftsführer der Beklagten angeblich erklärt habe, schon viele Pferde nach Deutschland verkauft zu haben, sage nichts darüber aus, ob diese Verkäufe nicht auf Initiative der jeweiligen Käufer erfolgt seien, so dass diese Äußerungen kein Ausrichten der Tätigkeit nach Deutschland belegten. Das gelte genauso für die Tatsache, dass die Beklagte bereit gewesen sei, den Kaufpreis in Euro zu akzeptieren.
II.
14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
15 Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich für die im Dezember 2012 anhängig gewordene Klage aufgrund von Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a des seit dem 1. Januar 2011 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft stehenden (revidierten) Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. EU 2009 L 147 S. 5; LugÜ) nach den in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen. Danach wären deutsche Gerichte zwar an sich unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b 1. Spiegelstrich LugÜ) zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Das Berufungsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Zuständigkeit durch eine nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 LugÜ wirksam vereinbarte Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, welche nach dessen Satz 2 im Zweifel eine ausschließliche ist, verdrängt wird, ohne dass dem ein gemäß Art. 17, 23 Abs. 5 LugÜ seinerseits wiederum vorrangiger deutscher Verbrauchergerichtsstand im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ entgegen steht.
16 1. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ bestimmt, dass eine nach dieser Vorschrift zuständigkeitsbegründende Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein muss. Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als gegeben angesehen und die im schriftlichen Kaufvertrag der Parteien vom 1. Mai 2011 getroffene, auf den schweizerischen (Wohn-) Sitz der Beklagten lautende Gerichtsstandsvereinbarung trotz der unterbliebenen Vertragsunterzeichnung durch die Beklagte für wirksam erachtet.
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18 Die in dieser Alternative geregelte Bestätigungsform setzt nämlich voraus, dass die Bestätigung lediglich einen ihr zeitlich vorausgegangenen mündlichen Vertragsschluss der Parteien mit einer Einigung gerade auch über den Gerichtsstand dokumentiert (EuGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - Rs. 71/83, RIW 1984, 909 Rn. 19 - Tilly Russ/Nova; Senatsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699 unter I 2 (2) b; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2016, Verfahrensrecht für internationale Verträge; Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn. 355 mwN). Ein solcher Ablauf, der durch eine der mündlichen Einigung zeitlich nachfolgende schriftliche Bestätigung durch eine der Vertragsparteien gekennzeichnet ist, wird jedoch von den Feststellungen, auf die sich die Revisionserwiderung bezieht, nicht getragen. Danach haben die Parteien vielmehr die erzielte Einigung im Anschluss an das zuvor erzielte positive Ergebnis einer Ankaufsuntersuchung gemeinsam schriftlich fixiert, wobei lediglich die Klägerin die darüber erstellten und auf eine Unterschrift beider Parteien angelegten Vertragsausfertigungen unterzeichnet hat.
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20
Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 19; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 13; Tiefenthaler/Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Rn. 63 mwN zu in gleiche Richtung argumentierendem schweizerischen Schrifttum). Andere Stimmen sehen dagegen bei einem schriftlichen Abschluss die beiderseitige Unterschrift als zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO konstitutiv an, soweit nicht bei besonderen Übermittlungsformen (z.B. Telegramm, Telex, Telefax oder Teletext) eine Unterschriftsleistung ausscheidet (MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 32; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13.
Aufl., Art. 25 EuGVVO nF Rn. 9; Hk-ZPO/Dörner, 7. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 24, 26).
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22 Der Bundesgerichtshof hat zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Alt. 1 EuGVÜ/LugÜ aF ausgesprochen, dass eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen nur dann vorliegt, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat, was abweichend von § 126 Abs. 2 BGB auch in getrennten Schriftstücken geschehen kann, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht. Zugleich hat er aber darauf hingewiesen, dass nach ganz überwiegender Auffassung die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, welche keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen, genügt. Die Frage, inwieweit die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist, hat er als im dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich offen gelassen, allerdings bemerkt, dass jedenfalls nur dann von einer schriftlichen Willenserklärung die Rede sein kann, wenn sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731 unter II 2).
23 Hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidungen zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ aF beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ ausgeführt, dass das Schriftformerfordernis nicht schon dann erfüllt ist, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine von der anderen Partei einseitig vorformulierte Erklärung unterschrieben zurücksendet, nachdem sie vom Inhalt der darin unter anderem enthaltenen Klausel Kenntnis erlangt hat. Denn eine solche Betrachtungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses nicht zu vereinbaren, weil dies zur Folge hätte, dass eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein entsprechender Textentwurf dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - X ZR 171/02, WM 2005, 1049 unter II 2 b; Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9).
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April 2000 - 1 Ob 358/99z, RIS-Justiz RS0111715; vom 2. Oktober 2003 - 6 Ob 176/03f, RIS-Justiz RS0109865; vom 23. Januar 2013 - 3 Ob 200/12a, RIS-Justiz RS0111715). Dies entspricht etwa auch der Sichtweise des spanischen Tribunal Supremo zu Art. 17 EuGVÜ (Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 428/2008, unalex Rechtsprechung ES-331) und des schweizerischen Bundesgerichts zu Art. 17 LugÜ aF (Urteil vom 13. Mai 2005, BGE 131 III 398, 401), welches in einer weiteren Entscheidung zugleich klargestellt hat, dass der in der Schriftform dokumentierte tatsächliche Konsens der Vertragsparteien zur Erfüllung der Formerfordernisse bereits im Moment der schriftlichen Fixierung oder davor bestanden haben muss (Urteil vom 31.
Juli 2013 - 4A_149/2013, unalex Rechtsprechung CH-520, S. 4).
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26 Diese Zielsetzungen haben in vergleichbarer Weise sowohl das schweizerische Bundesgericht (IHR 2014, 254, 256; Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO) als auch der Oberste Gerichtshof (Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, RIS-Justiz RS0109865; jeweils mwN) sowie in ähnlichem Zusammenhang auch der Senat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, WM 2015, 1580 Rn. 31) in den Vordergrund ihrer Überlegungen zur Beurteilung der Anforderungen an das Einigungs- und/oder Schriftformerfordernis gestellt.
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Das gilt umso mehr, als es für das Schriftformerfordernis bei Gerichtsstandsvereinbarungen ohnehin keinen einheitlichen Standard unter den durch das Übereinkommen gebundenen Staaten gibt, wie etwa das Textformverständnis des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 schweizerisches IPRG zeigt, wonach einer Schriftlichkeit jede andere Form der Übermittlung gleichgestellt ist, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Dementsprechend hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner zu Art. 17 LugÜ aF und Art. 23 EuGVVO aF ergangenen Rechtsprechung mit Recht auch nicht an ein Schriftformverständnis gebunden gesehen, wie es seinem innerstaatlichen Recht in § 886 Satz 1 österreichisches ABGB, § 104 Abs. 1 Satz 2 JN zugrunde liegt (vgl.
Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 22. Januar 2009 - 2 Ob 159/08h, RIS-Justiz RS0014511).
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Art. 1 Abs. 1 des Protokolls) zu bestimmenden Anforderungen an das im Streit stehende Schriftformerfordernis kann einerseits - das zeigt auch ein Blick auf die in Art. 23 Abs. 2 LugÜ aufgestellten Erfordernisse einer textlichen Aufzeichenbarkeit der dort geregelten Vereinbarungen - für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ geforderte Schriftlichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht auf eine textliche Fixierung der Gerichtsstandsvereinbarung verzichtet werden. Andererseits werden aber die mit dem Schriftformerfordernis erstrebten Zwecke, nämlich den Umfang der Willenseinigung klarzustellen und durch deren textliche Fixierung die Vertragsparteien davor zu schützen, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen, mit denen sie nicht ohne Weiteres rechnen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, aaO Rn. 50 - Gasser/Misat; schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO; Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, aaO; jeweils mwN), schon dann erreicht, wenn die Identität der am Vertrag Beteiligten sowie die Authentizität und Echtheit ihrer in der Vertragsurkunde fixierten Erklärungen feststehen (Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 88; Hausmann in Reithmann/Martiny, aaO).
30 Diesem Verständnis folgt im Übrigen unübersehbar auch die über die Fassung des Art. 17 EuGVÜ hinausgehende Erweiterung des nachfolgenden Art. 23 EuGVVO aF um die in dessen Absatz 2 aufgenommene Bestimmung, wonach elektronische Mitteilungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt worden sind (vgl. dazu die Begründung des Vorschlags der Kommission, KOM[99] 348 endg., BR-Drucks. 534/99 S. 19). Spätestens diese Gleichstellung belegt die Maßgeblichkeit der Textform, sofern die Vertragsparteien deren Inhalt hinreichend autorisiert haben. Ohnehin ging auch zuvor schon das Verständnis zum Schriftformerfordernis nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EuGVÜ/LugÜ aF dahin, dass diesem sogar bei einer Übermittlung der Vertragserklärungen durch moderne Kommunikationsmittel, welche keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen, genügt war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, aaO).
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32 Jedoch erfordert die genannte Zweckrichtung bei einer wie im Streitfall schriftlich fixierten Vertragsurkunde nicht zwingend die Unterschrift beider Parteien. Es genügt vielmehr, wenn - korrespondierend zu der von der Klägerin in ihrer Unterschrift unter die Vertragsurkunde zum Ausdruck kommenden Identifizierung mit ihren Vertragserklärungen - die Beklagte den gemeinsam ausgehandelten Vertrag nach den getroffenen Feststellungen anschließend zeitnah seinem Wortlaut gemäß dadurch in Vollzug gesetzt hat, dass sie nach einer der schriftlichen Vertragsfixierung absprachegemäß vorangegangenen Ankaufsuntersuchung das Pferd dem Vereinbarten entsprechend bei der Klägerin in Deutschland angeliefert hat, welche ihrerseits vereinbarungsgemäß den Kaufpreis entrichtet hat. Insofern ist die beschriebene wechselseitige Vertragsdurchführung jedenfalls geeignet, gerade auch seitens der Beklagten die erzielte Willensübereinstimmung hinsichtlich der sie begünstigenden Gerichtsstandsklausel in einer Weise zu belegen, die dem Zweck des Schriftformerfordernisses und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gerecht wird (vgl. Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 23. Januar 2013 - 3 Ob 200/12a, aaO).
33 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter dagegen, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines vorrangigen deutschen Verbrauchergerichtsstands im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ verneint hat.
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35 Insofern hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass zu derartigen Anhaltspunkten weder die bloße Angabe der elektronischen oder geographischen Adresse des Gewerbetreibenden auf einer Webseite noch die Angabe seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl gehören. Denn solche Angaben sind auch erforderlich, um einem inländischen Verbraucher die Kontaktaufnahme mit dem Gewerbetreibenden zu ermöglichen, und deshalb in dem zu prüfenden rechtlichen Rahmen indifferent (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 77 - Alpenhof und Pammer). Zu dem von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ geforderten Ausrichten hat der Gerichtshof vielmehr einen offenkundigen Ausdruck des Willens gefordert, Verbraucher in einem bestimmten anderen Staat als Kunden zu gewinnen, und zu diesen offenkundigen, vom Berufungsgericht im Einzelnen abgehandelten Ausdrucksformen die Angabe des Gewerbetreibenden gerechnet, seine Produkte in bestimmten namentlich genannten anderen (Mitglieds-)Staaten anzubieten. Dem hat der Gerichtshof die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine gleichgestellt, um in verschiedenen anderen (Mitglieds-)Staaten Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 80 f. - Alpenhof und Pammer).
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38 Damit ist sie für die Feststellung einer zuständigkeitsbegründenden Relevanz des von ihr vorgetragenen Umstandes beweisfällig geblieben. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des als Ausnahmetatbestand eng auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ liegt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - grundsätzlich bei dem Verbraucher. Daher geht es auch zu dessen Lasten, wenn sich - wie hier - die Voraussetzungen des erforderlichen Ausrichtens nicht oder nicht hinreichend feststellen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, WM 2016, 1840 Rn. 26 mwN).
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40 3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV hinsichtlich des Schriftform-erfordernisses nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ bedarf es nicht. Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan; Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 141/15, ZNER 2016, 476 Rn. 51; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 33). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedsstaaten entfällt aber, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte éclairé") oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15.
September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 141/15, aaO; jeweils mwN). Letzteres ist hier - wie vorstehend unter II 1 c dargestellt - spätestens seit der - vorliegend anwendbaren - revidierten Fassung des Luganer Übereinkommens mit der Ergänzung des Art. 23 LugÜ um dessen Abs. 2, wonach bereits elektronische Übermittlungen in Textform genügen, der Fall.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300482017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public