KORE300492010 BGH 2. Zivilsenat 20100301 II ZR 249/08 Beschluss § 128 HGB, § 171 HGB, § 230 HGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 30. Oktober 2008, Az: 5 U 66/08, Urteilvorgehend LG Itzehoe, 8. April 2008, Az: 5 O 35/07, Urteilnachgehend BGH, 1. Juni 2010, Az: II ZR 249/08, Revision zurückgewiesen DEU Bundesrepublik Deutschland Kommanditgesellschaft: Außenhaftung eines atypischen stillen Gesellschafters Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund . 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 352.904,32 € festgesetzt. 1 I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, weil das Berufungsgericht die Revision uneingeschränkt zugelassen hat. 2 Dass ein stiller Gesellschafter im Außenverhältnis für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts grundsätzlich auch dann nicht persönlich haftet, wenn die stille Gesellschaft atypisch ausgestaltet ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urt. v. 6. November 1963 - IV ZR 32/63, WM 1964, 296 f.; Urt. v. 19. Oktober 1966 - VIII ZR 152/64, WM 1066, 1219, 1221, insoweit in BGHZ 46, 117 nicht abgedruckt). Eine ursprünglich vertretene Gegenmeinung im Schrifttum (Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft, 3. Aufl. 1981, § 9 II; H. P. Westermann, Vertragsfreiheit 1970, S. 325) hat keine Gefolgschaft gefunden. Vielmehr nimmt mittlerweile auch das Schrifttum einhellig an, dass der stille Gesellschafter nur dann im Außenverhältnis persönlich haftet, wenn dafür ein besonderer Haftungsgrund besteht, etwa ein Schuldbeitritt oder ein Rechtsschein (MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 230 Rdn. 13; ders. NZG 2009, 361, 362; Zutt in Großkomm.z.HGB 4. Aufl. § 230 Rdn. 102; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 230 Rdn. 67; Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl. § 230 Rdn. 27). 3 Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass die für Kapitalgesellschaften geltenden Verjährungsregeln auf die Einlagenforderung eines stillen Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als Komplementär nicht anwendbar sind. 4 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 Das Berufungsgericht (ZIP 2009, 421) hat zu Recht angenommen, dass der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Dr. R. KG - der Inhaberin des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - keinen Anspruch gegen den Beklagten als stillen Gesellschafter aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 128, 171 HGB geltend machen kann und dass der möglicherweise noch offene Einlagenanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls verjährt ist. 6 1. Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags ("Atypisch stille Gesellschafter haben dieselben Rechte und Pflichten wie Kommanditisten.") ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass davon nur das Innenverhältnis der Gesellschaft berührt und keine Außenhaftung - etwa im Wege des Schuldbeitritts - begründet wird. 7 Der Einwand der Revision, das gelte jedenfalls dann nicht, wenn der stille Gesellschafter nicht nur hinsichtlich seiner Rechte, sondern auch in Bezug auf seine Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt werde, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert sich die Haftungslage selbst dann nicht, wenn der stille Gesellschafter zum Generalbevollmächtigten ernannt und ihm die diesem besonderen Verhältnis zugrunde liegenden Pflichten übertragen werden (WM 1964, 296, 297). Davon abzuweichen, besteht kein Anlass. Auch der Gesellschaftsvertrag der Parteien enthält insoweit keinen Hinweis. Im Gegenteil spricht gerade die Wahlmöglichkeit zwischen einem Beitritt als Kommanditist und einem Beitritt als stiller Gesellschafter dafür, dass zwischen beiden Beteiligungsformen Unterschiede bestehen sollen. Diese können sich angesichts der Gleichstellung im Innenverhältnis nur auf die Haftung im Außenverhältnis beziehen. 8 2. Damit kann dem Kläger nur der gesellschaftsvertragliche Einlagenanspruch gegen den Beklagten zustehen. Dieser Anspruch ist jedoch - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - jedenfalls verjährt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.