KORE300492017 ECLI:DE:BGH:2017:120117UIXZR130.16.0 BGH 9. Zivilsenat 20170112 IX ZR 130/16 Urteil § 41 Abs 2 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 130 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO vorgehend KG Berlin, 31. Mai 2016, Az: 14 U 65/15vorgehend LG Berlin, 23. April 2015, Az: 21 O 369/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Kündigung eines unverzinslichen Darlehens 1. Wird ein unverzinsliches Darlehen wegen Vermögensverfalls gekündigt, liegt die Gläubigerbenachteiligung im Wegfall der gesetzlichen Abzinsung. 2. Die Anfechtung einer Rechtshandlung wegen des Ermöglichens einer Befriedigung setzt nicht voraus, dass der Insolvenzgläubiger nachfolgend außerhalb des Insolvenzverfahrens die Befriedigung erlangt hat. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Mai 2016 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 23. April 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen 1 Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 25. Juni 2012 am 10. September 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der . U. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Klägerin gewährte der Schuldnerin im Jahr 1994 im Rahmen einer Wohnungsbauförderung ein Aufwendungsdarlehen über umgerechnet 1.059.340,58 €. Das Darlehen war erst nach der Tilgung von Fremdmitteln, spätestens nach Ablauf von 30 Jahren seit Bezugsfertigkeit des von der Schuldnerin zu errichtenden Objekts zu tilgen und zu verzinsen. Am 8. August 2012 kündigte die Klägerin das Darlehen zum 31. August 2012 aus wichtigem Grund. Zur Begründung führte sie aus, der Fördernehmer sei zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr in der Lage; eine positive Fortführungsprognose sei unter anderem vor dem Hintergrund des laufenden Insolvenzantragsverfahrens nicht mehr erkennbar. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Klägerin die mit 1.059.340,47 € bezifferte Darlehensrestschuld zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte focht die Kündigung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO an, zinste die geltend gemachte Forderung nach § 41 Abs. 2 InsO ab und stellte nur einen Teilbetrag von 640.960,25 € zur Tabelle fest. 2 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Darlehensforderung in voller Höhe zur Insolvenztabelle. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. 3 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). I. 4 Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Abzinsung der angemeldeten Forderung nach § 41 Abs. 2 InsO habe nicht zu erfolgen, weil die Forderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der berechtigten Kündigung bereits fällig gewesen sei. Zur Anfechtung der Kündigung sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen. Eine Anfechtung nach den hier in Betracht kommenden §§ 130, 131 InsO scheide aus, weil die Kündigung der Klägerin keine Befriedigung ermöglicht habe. Hierfür genüge es nicht, dass die Klägerin aufgrund der Kündigung Aussicht auf eine höhere Zuteilung im Insolvenzverfahren habe. Eine Befriedigung werde nur dann im Sinne der §§ 130, 131 InsO ermöglicht, wenn die angefochtene Rechtshandlung zu einer unmittelbaren Befriedigung führen könne und der Gläubiger sie letztlich auch erlange; andernfalls würden die anderen Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt. Im vorliegenden Fall habe die Kündigung nicht zu einer Deckung geführt, die andere Insolvenzgläubiger benachteiligte. Eine bessere Befriedigung im Insolvenzverfahren sei keine Befriedigung im Sinne der §§ 130, 131 InsO. Diese sei Ergebnis des Insolvenzverfahrens selbst und nicht eine durch Anfechtung zu beseitigende Verzerrung des Ergebnisses durch gläubigerbenachteiligende Vorab-Deckung zu Lasten der Masse. Eine Abzinsung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung geboten. II. 5 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Der Beklagte hat die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens mit Recht nur in Höhe des nach § 41 Abs. 2 InsO abgezinsten Betrags zur Insolvenztabelle festgestellt. 6 1. Im Insolvenzverfahren gelten nicht fällige Forderungen nach § 41 Abs. 1 InsO als fällig. Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Abzinsungsgebot soll Vorteile, die sich aus der insolvenzbedingten Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 InsO ergeben, beseitigen und die Gläubiger nicht fälliger Forderungen mit denen einer fälligen Forderung gleichstellen. Unverzinsliche Forderungen erfahren dadurch, dass sie vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt als fällig behandelt werden, eine Werterhöhung, die durch Abzinsung ausgeglichen werden soll. Die Regelung folgt damit einem auch in anderen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. § 1133 Satz 3, § 1217 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 111 Satz 2 ZVG). Eine Abzinsung nach § 41 Abs. 2 InsO scheidet demzufolge aus, wenn die Forderung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gestellt wurde. In diesem Fall beruht die Aufwertung einer unverzinslichen Forderung nicht auf der Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 InsO. 7 2. Im Streitfall hat die Klägerin ihre Forderung auf Rückzahlung des gewährten Aufwendungsdarlehens durch die mit Wirkung zum 31. August 2012 ausgesprochene Kündigung noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin fällig gestellt. Der Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten, eine fristlose Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund nach § 12 des Förderungsvertrags und § 490 Abs. 1 BGB rechtfertigenden Kündigungsgründe nicht in Abrede gestellt. 8 3. Gleichwohl kann sich die Klägerin nicht auf die Fälligstellung vor Verfahrenseröffnung berufen, weil der Beklagte die Kündigung des Darlehens wirksam angefochten hat. Die Darlehenskündigung unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Anfechtbar ist nach dieser Norm eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.