BGH, Urteil vom 27.01.2022 – IX ZR 44/21 – Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich…
KORE300492022 ECLI:DE:BGH:2022:270122UIXZR44.21.0 BGH 9. Zivilsenat 20220127 IX ZR 44/21 Urteil § 50 Abs 1 InsO, § 50 Abs 2 InsO, § 109 Abs 1 S 3 InsO, § 1273 BGB, §§ 1273ff BGB, § 1279 BGB vorgehend OLG Koblenz, 16. März 2021, Az: 3 U 1141/20vorgehend LG Mainz, 26. Juni 2020, Az: 3 O 116/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses 1. Hat ein gewerblicher Mieter ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet und macht der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die S. GmbH (künftig: Schuldnerin) mietete für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2021 von der Beklagten Gewerberäume nebst dazugehöriger Stellplätze für monatlich 3.509,46 € brutto. Ausweislich des Mietvertrags hatte die Schuldnerin der Beklagten "für die Einhaltung der (ihr) aus diesem Vertrag obliegenden Verbindlichkeiten eine Sicherheit in Geld in Höhe von 8.225,88 €" zu gewähren. In Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung verpfändete sie der Beklagten "als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem bestehenden Mietverhältnis" das auf einem Sparkonto bei der D. "unterhaltene Guthaben in Höhe von 8.225,88 €" zuzüglich der darauf anfallenden Zinsen "mit der Maßgabe, dass der Vermieter ohne besonderen Nachweis der Fälligkeit der gesicherten Ansprüche berechtigt ist, unter der Vorlage der über die Spareinlage ausgestellten Urkunde jederzeit Auszahlung des verpfändeten Guthabens von der Bank zu verlangen".
Die Schuldnerin übergab der Beklagten das Sparbuch und zeigte der Bank die Verpfändung an. Am 1. Februar 2019 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte noch am gleichen Tag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO das Mietverhältnis "fristgerecht zum 30. April 2019, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin". Die Mietsache wurde der Beklagten am 20. Mai 2019 zurückgegeben und von ihr jedenfalls bis Dezember 2019 nicht anderweitig vermietet. Die Beklagte ließ sich am 5. Juli 2019 das Sparguthaben in Höhe von inzwischen 8.227,90 € auszahlen.
2 Diesen Geldbetrag verlangt der Kläger nebst Zinsen von der Beklagten zurück. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an der Mietsicherheit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hatte und ob sie das Sparguthaben für Schadensersatzansprüche gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO wegen der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses, hilfsweise für etwaige Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Reparaturen von Laminat, Decken und Wänden oder höchst hilfsweise für etwaige Schadensersatzansprüche wegen der Entfernung einer Telefon- und Serveranlage verwerten durfte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter.
3 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwertung der Mietsicherheit gemäß § 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 Satz 1, § 249 BGB. Die Beklagte habe die Mietsicherheit zur Befriedigung der Schadensersatzansprüche aus § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO in Anspruch nehmen dürfen. Sie habe mit der Verpfändung des Sparguthabens ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse erlangt, was ihr ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO gewähre. Die Mietsicherheit erstrecke sich auch auf den Schadensersatzanspruch aus § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten sei nicht durch ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB beschränkt. Der Kläger habe zum Mitverschulden der Beklagten, nachdem diese hinreichend zu ihren Vermietungsbemühungen vorgetragen habe, nicht substantiiert vorgetragen und sei zudem beweisfällig geblieben. Die von der Beklagten vorgetragenen Vermietungsbemühungen seien ausreichend gewesen.
II.
5 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch wegen unberechtigter Verwertung des verpfändeten Sparguthabens zu. Vielmehr hatte die Beklagte wegen der vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO oder aus §§ 280 ff BGB in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO, welcher durch das ihr von der Schuldnerin an dem Sparguthaben eingeräumte vertragliche Pfandrecht (§§ 1279, 1273, 1274, 1205 BGB) abgesichert war. Die Beklagte war deswegen gegenüber dem Kläger nach § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung aus dem ihr verpfändeten Sparbuch und gemäß § 1283 Abs. 1, § 1282 Abs. 1 Satz 1, § 1284 BGB in Verbindung mit § 173 Abs. 1 InsO zur Kündigung und Einziehung des Sparguthabens in voller Höhe berechtigt. Pfandreife nach § 1282 Abs. 1 Satz 1, § 1228 Abs. 2 oder nach § 1284 BGB war eingetreten, als die Beklagte am 5. Juli 2019 das Sparguthaben eingezogen hat.
6 1. Der Beklagten stand aus § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO beziehungsweise aus §§ 280 ff, § 314 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von dieser ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses zu.
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8 Die Rechtsnatur des in § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO angesprochenen Anspruchs ist in der Literatur umstritten. Einige meinen, der Vermieter habe gegen den Schuldner wie in § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO einen Differenzanspruch (Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 109 Rn. 68 f). Andere sehen in § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO einen eigenständigen insolvenzrechtlichen Schadensersatzanspruch (Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl., § 109 Rn. 27 f). Wieder andere vertreten die Ansicht, § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO begründe nicht selbst einen Schadensersatzanspruch, sondern qualifiziere nur den sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Schadensersatzanspruch als Insolvenzforderung (HmbKomm-InsO/Pohlmann-Weide, 9. Aufl., § 109 Rn. 15; vgl. auch MünchKomm-InsO/Eckert/Hoffmann, 4. Aufl., § 109 Rn. 28; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 109 Rn. 10). Die Frage nach der Rechtsnatur dieses Anspruchs muss nicht beantwortet werden, weil es im Streitfall nicht darauf ankommt, ob er auf bürgerlich-rechtlichen Vorschriften beruht oder auf insolvenzrechtlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - VII ZR 85/76, BGHZ 68, 379, 380).
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10 2. Die zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarte Mietkaution sicherte in der Insolvenz der Schuldnerin (Mieterin) grundsätzlich auch den Anspruch der Beklagten (Vermieterin) aus § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO beziehungsweise aus §§ 280 ff, § 314 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO.
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12 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beseitigt das Sicherungsbedürfnis des Vermieters nicht. Dieser darf eine vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner geleistete Mietkaution daher auch weiterhin behalten (vgl. Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 108 Rn. 32; Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl., § 108 Rn. 161; MünchKomm-InsO/Eckert/Hoffmann, 4. Aufl., § 109 Rn. 34). Endet das Mietverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung und weist der Mietvertrag keine abweichenden Regelungen auf, kann der Vermieter sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag - unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt - mit dem nach Vertragsende fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verrechnen. Es kommt nicht darauf an, ob die Ansprüche des Vermieters als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen sind oder ob es sich um Insolvenzforderungen handelt (Jaeger/Jacoby, aaO; Uhlenbruck/Wegener, aaO; Guhling/Günter/Geldmacher, Gewerberaummiete, 2. Aufl., Anhang zu §§ 562-562d Rn. 331). Bei der Abrechnung kann der Vermieter nach seiner Wahl darüber entscheiden, wegen welcher Forderungen er sich aus der Mietkaution befriedigt, unabhängig davon, ob es sich jeweils um Insolvenz- oder Masseforderungen handelt (Jaeger/Jacoby, aaO; Uhlenbruck/Wegener, aaO; BeckOK-InsO/Berberich, 2021, § 108 Rn. 54.1; vgl. auch OLG Hamburg, ZMR 2008, 714, 715 f).
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14 Der Streit über die Rechtsnatur des in § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Anspruchs (vgl. oben Rn. 8) ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch die Autoren, die sich für eine eigenständige insolvenzrechtliche Anknüpfung des Anspruchs aussprechen, gehen nicht davon aus, dass der Schadensersatzanspruch ein vom Mietvertrag zu trennender Anspruch mit abweichendem Rechtsgrund wäre. Vielmehr soll durch ihn der mietvertragliche Anspruch insolvenzrechtlich abgewickelt werden. Es wird betont, der insolvenzrechtliche Schadensersatzanspruch sei bereits im Mietvertrag angelegt (Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl., § 109 Rn. 28; vgl. Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 109 Rn. 68). Deswegen umfasst die Kaution, die als Sicherheit für alle - auch noch nicht fälligen - Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, gegeben wird, einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO (aA für eine Bürgschaft, mit welcher sich der Bürge für sämtlichen Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis verbürgt hat: OLG Rostock, NZI 2016, 804 Rn. 59).
Eine solche Sicherungsabrede wird im Hinblick darauf getroffen, dass der Mieter Zahlungsschwierigkeiten hat, mithin gerade auch für den Fall, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Auch wenn der in § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO angesprochene Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens einen eigenständigen insolvenzrechtlichen Schadensersatzanspruch darstellen sollte, hat er eine mietvertragliche Grundlage und ist eine aus diesem Vertrag entstehende Verbindlichkeit (vgl. Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 73; Jaeger/Jacoby, aaO Rn. 28, 35; MünchKomm-InsO/Eckert/Hoffmann, 4. Aufl., § 109 Rn. 34).
15 3. Die Beklagte war gemäß § 50 Abs. 1 InsO nach Maßgabe der § 166 bis § 173 InsO wegen des ihr eingeräumten vertraglichen Pfandrechts an dem Sparkonto für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Sparguthaben berechtigt.
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21 § 50 Abs. 1 InsO regelt das Absonderungsrecht des Inhabers eines vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrechts oder eines Pfändungspfandrechts. Wenn in diesem engen gesetzlichen Zusammenhang der Gesetzgeber die Einschränkung des § 50 Abs. 2 InsO allein für das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters und Verpächters anordnet, kann von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht die Rede sein.
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23 (a) Der Umfang des Vermieterpfandrechts ist - anders als derjenige des vertraglichen Pfandrechts - zum Schutz der Mieter (BeckOGK-BGB/Reuschle, 2021, § 562 Rn. 13) und aus sozial- und kreditpolitischen Erwägungen (BeckOGK-BGB/Reuschle, 2021, § 562d Rn. 1) bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch beschränkt. Nach § 562 Abs. 2 BGB (§ 578 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB) kann das Vermieterpfandrecht nicht für künftige Entschädigungsforderungen, also auch für Forderungen auf Ersatz des Mietausfalls wegen vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses (BeckOGK-BGB/Reuschle, aaO § 562 Rn. 13), und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr geltend gemacht werden. Nach § 562d BGB (§ 578 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt sich das Vermieterpfandrecht zudem gegenüber dem pfändenden Gläubiger zu dessen Schutz im Hinblick auf die Mietrückstände lediglich für das letzte Jahr vor der Pfändung durch. Der Regelung in § 562d BGB entspricht § 50 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 InsO für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahren, welche an die Stelle der Pfändung tritt (BeckOGK-BGB/Reuschle, aaO § 562d Rn. 1). § 50 Abs. 2 Satz 1 InsO erweitert die auf künftige Entschädigungsforderungen bezogene Beschränkung des Vermieterpfandrechts nach § 562 BGB für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Kündigung durch den Verwalter auf den Schadensersatzanspruch aus § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO (vgl. Döderlein, ZMR 2016, 181, 182).
24 (b) Hinzu kommt, dass das als Mietkaution gewährte Vertragspfandrecht dem Vermieter lediglich den Zugriff auf einen begrenzten und von vornherein feststehenden Vermögensgegenstand gestattet, während das gesetzliche Vermieterpfandrecht bei unbeschränkter Geltung im Insolvenzverfahren dem Vermieter zum Nachteil der übrigen Gläubiger den wesentlichen Teil der Insolvenzmasse sichern könnte.
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Erman/Schmidt, BGB, 16. Aufl., § 1204 Rn. 16; Jaeger/Henckel, aaO; Becker-Eberhard, Die Forderungsgebundenheit der Sicherungsrechte, 1993, S. 268 ff, 305 ff; Obermüller/Kuder, Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 385 f). Das folgt einerseits aus der Gleichstellung der künftigen Forderungen mit den bedingten in § 1204 Abs. 2 BGB, vor allem aber aus § 1209 BGB. Wenn der Rang des Pfandrechts für künftige Forderungen sich nach der Zeit der Pfandrechtsbestellung richtet, das Pfandobjekt also in diesem Zeitpunkt schon dem Pfandgläubiger ausschließlich als Haftungsgegenstand zugewiesen ist, muss diese Zuweisung auch gegenüber der Wirkung der Insolvenzverfahrenseröffnung Bestand haben (Jaeger/Henckel, aaO).
Der Gesetzgeber hat die Akzessorietät beim Mobiliarpfandrecht für eine künftige Forderung gelockert. Bei diesen Rechten gehört das Entstehen der gesicherten Forderung gerade nicht zum Verfügungstatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 257/81, BGHZ 86, 340, 346 ff; vom 29. November 1984 - IX ZR 44/84, BGHZ 93, 71, 75 f; vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 14). Mit § 1204 Abs. 2, § 1209 BGB wurde die Möglichkeit geschaffen, mit sofort einsetzender Bindung des Sicherungsgebers bereits gegenwärtig für die Sicherung erst später entstehender Ansprüche Sorge zu tragen. Dies setzt voraus, dass das Sicherungsgeschäft als solches sofort wirksam wird, auch wenn die gesicherte Forderung noch nicht besteht, und das Pfandrecht sofort entsteht (Becker-Eberhard, aaO S. 284, 286 f), auch mit Wirkung für das Insolvenzverfahren (Becker-Eberhard, aaO S. 305).
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Aufl., § 109 Rn. 32; zum Kündigungsfolgeschaden, insbesondere auch zur Fälligkeit des Anspruchs: Staudinger/Emmerich, BGB, 2021, § 543 Rn. 61 ff; zur Fälligkeit des Mietausfallschadens: BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - VIII ZR 183/78, WM 1979, 1104, 1105; vom 20. Juni 2001 - XII ZR 20/99, juris Rn. 13). Danach wären zum Zeitpunkt der Auszahlung des Sparguthabens an die Beklagte am 5. Juli 2019 erst die Nettomieten für die Monate Juni und Juli 2019 in Höhe von insgesamt 5.898,26 € fällig gewesen, weil nach § 4 Nr. 1 des Mietvertrags die Miete spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen war. Mithin waren zu diesem Zeitpunkt auch die Schadensersatzansprüche wegen der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses in dieser Höhe fällig.
Nur insoweit wäre nach § 1282 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 1228 Abs. 2 BGB Pfandreife eingetreten gewesen. Dass abweichend von § 1228 Abs. 2 BGB Pfandreife erst durch den Verzug der Schuldnerin hätte eintreten sollen (vgl. hierzu von der Osten/Schüller in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. III Rn. 2036), ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien und den vorgelegten Urkunden nicht. Wegen des Differenzbetrages hätte eine Auszahlung allein an die Beklagte auf Grundlage der §§ 1281, 1282 BGB nicht erfolgen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 176/11, NZI 2013, 596 Rn. 17).
31 Doch findet die Vorschrift des § 1281 BGB gemäß § 1284 BGB keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger (Verpfänder) ein anderes vereinbaren. Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann vereinbart werden, dass der Pfandgläubiger die verpfändete Forderung schon vor Eintritt der Pfandreife kündigen und einziehen darf. Das stellt keine unangemessene Benachteiligung des Verpfänders im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 171, 173; Staudinger/Wiegand, BGB, 2019, § 1281 Rn. 8; BeckOGK-BGB/Henn, 2021, § 1281 Rn. 13; Moeser in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete 4. Aufl., Kap. 12 Rn. 122; Bieber in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 551 Rn. 5a; von der Osten/Schüller in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. III Rn. 2135; aA Soergel/Habersack, BGB, 13. Aufl., § 1281 Rn. 2). Überdies wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Schuldnerin (Verpfänderin) gestellt, die ein Formular ihrer Bank verwendete (vgl. OLG Karlsruhe, aaO).
32 Schuldnerin (Verpfänderin) und Beklagte (Pfandgläubigerin) haben vereinbart, dass die Beklagte ohne besonderen Nachweis der Fälligkeit der gesicherten Ansprüche berechtigt war, unter Vorlage des Sparbuchs jederzeit Auszahlung des verpfändeten Betrags von der Bank zu fordern. Deswegen hat die Schuldnerin der Beklagten auch das Sparbuch ausgehändigt (§ 808 BGB). Damit haben die Mietvertragsparteien § 1281 BGB abbedungen und bestimmt, dass die Beklagte vor Pfandreife das Sparguthaben kündigen und einziehen darf. Im Umfang der fälligen Ansprüche der Beklagten gelten ihre Forderungen nach § 1288 Abs. 2 BGB als berichtigt. Entsprechendes gilt für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen (vgl. MünchKomm-BGB/Damrau, 8. Aufl., § 1284 Rn. 2).
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35 4. Die Feststellungen der Vorinstanzen zur Höhe des Schadens wegen vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses werden vom Kläger in der Revisionsinstanz nicht angefochten. Daher muss nicht entschieden werden, wie dieser Schaden im Einzelnen zu berechnen ist.
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