(1)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Nebenkostenabrechnung den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen aufzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom
- Januar 2020 - VIII ZR 244/18 - NJW-RR 2020, 587 Rn. 8 mwN). 17 An die Abrechnung von Nebenkosten sind dabei in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BGH Urteil vom
- Januar 2016 - VIII ZR 93/15 - NJW 2016, 866 Rn. 13 mwN). Insbesondere genügt es, dass sich einzelne Angaben etwa zum Umlageschlüssel dem Vertrag oder den Nebenkostenabrechnungen beigefügten Erläuterungen entnehmen lassen (vgl. BGH Urteil vom
- Januar 2020 - VIII ZR 244/18 - NJW-RR 2020, 587 Rn. 13 f.). Ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Nebenkosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, berührt dagegen nicht die Wirksamkeit, sondern allein die Richtigkeit der Abrechnung (BGH Urteil vom
- Juni 2010 - VIII ZR 227/09 - NJW 2010, 3228 Rn. 14 mwN). 18 Ein nach diesen Grundsätzen vorliegender formeller Fehler führt schließlich nur dann zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt und zu einem Anspruch auf Neuerteilung, wenn er sich durchgängig durch die gesamte Abrechnung zieht. Betrifft er nur einzelne Kostenpositionen, bleibt die Abrechnung im Übrigen unberührt, wenn die jeweiligen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können (vgl. BGH Urteil vom
- August 2010 - VIII ZR 45/10 - NJW 2010, 3363 Rn. 14 mwN). 19 Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch im Gewerberaummietrecht (vgl. Guhling/Günter/Both Gewerberaummiete
- Aufl. § 556 BGB Rn. 75 ff.). 20