BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – XII ZB 562/20 – Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer anderen als der zur Feststellung der gesetzlichen…
KORE300512022 ECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB562.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20220112 XII ZB 562/20 Beschluss § 1592 BGB, Art 4 Abs 1 BGBEG, Art 19 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 20 BGBEG, § 21 Abs 1 Nr 4 PStG, § 36 Abs 1 PStG, § 49 PStG vorgehend KG Berlin, 17. November 2020, Az: 1 W 1037/20 + 1 W 1277/20, Beschlussvorgehend AG Schöneberg, 10. Dezember 2019, Az: 71c III 27/19 + 71c III 28/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer anderen als der zur Feststellung der gesetzlichen Vaterschaft führenden Rechtsordnung; Beseitigung einer nicht der leiblichen Abstammung entsprechenden Vater-Kind-Zuordnung; Beurkundung eines vom Antrag abweichenden Eintrags 1. Führt eine der nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechtsordnungen zur gesetzlichen Vaterschaft eines Mannes, so wird dadurch die Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes regelmäßig ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16, BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687). Das gilt auch, wenn das die gesetzliche Vaterschaft ergebende Aufenthaltsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aufgrund eines erstmals nach der Geburt begründeten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbar ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 530/17, BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892).
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. November 2020 werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen.
Wert: 5.000 € I.
1 Die Beteiligten zu 3 und 4 haben die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt beantragt.
2 Die beteiligten Kinder (Beteiligte zu 1 und 2) wurden als Zwillinge im November 2014 von der Beteiligten zu 4 in der Schweiz geboren. Diese war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nigerianische Staatsangehörige. Sie war zum Zeitpunkt der Geburt noch mit dem spanischen Staatsangehörigen L. verheiratet, lebt aber jedenfalls seit der Geburt mit dem Beteiligten zu 3 und den Kindern in der Schweiz. Der Beteiligte zu 3 ist deutscher Staatsangehöriger.
3 Die Ehe der Beteiligten zu 4 mit L. wurde im Oktober 2015 in Spanien rechtskräftig geschieden. Im Dezember 2015 erklärte der Beteiligte zu 3 in der Schweiz die Kindesanerkennung, woraufhin im schweizerischen Zivilstandsregister die Geburt der Kinder mit den Beteiligten zu 3 und 4 als Eltern beurkundet wurde. Das Bundesverwaltungsamt stellte für die Kinder im Januar 2018 Ausweise über die deutsche Staatsangehörigkeit aus. Die Beteiligte zu 4 stimmte den Vaterschaftsanerkennungen des Beteiligten zu 3 mit konsularisch beurkundeten Erklärungen vom 12. Juni 2018 zu.
4 Die von den Beteiligten zu 3 und 4 beim Standesamt I in Berlin (Beteiligter zu 5) beantragte Beurkundung der Geburt der Kinder mit ihnen als Eltern ist vom Standesamt abgelehnt worden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anweisung des Standesamts zur beantragten Beurkundung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen. Dagegen richten sich deren zugelassene Rechtsbeschwerden, mit denen sie ihren Anweisungsantrag weiterverfolgen.
II.
5 Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
6 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2021, 438 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass der Beteiligte zu 3 nicht der rechtliche Vater der Kinder sei. Er könne weder im Haupteintrag nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 36 Abs. 1 Satz 2 PStG noch im Wege der Folgebeurkundung nach § 27 Abs. 1 und 3 Nr. 1 PStG als Vater im Geburtenregister eingetragen werden.
7 Zwar sei aufgrund der erteilten Staatsangehörigkeitsausweise gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 StAG anzunehmen, dass für die Kinder als Deutsche die Beurkundung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG möglich sei. Eine weitergehende Wirkung komme der Feststellung des Bundesverwaltungsamts aber nicht zu. Diese sei für die Frage der Abstammung nicht verbindlich. Das Standesamt habe die rechtliche Abstammung in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
8 Wenn zum Zeitpunkt der Geburt eines der gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Statuten einen Vater zuordne, bestimme dieses Recht die Abstammung, da die Vater-Kind-Zuordnung der rechtlichen Vaterlosigkeit vorzuziehen sei. Das Prioritätsprinzip greife unabhängig von einer biologischen oder sozialen Vaterschaft. Eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls widerspräche dem Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Statusfragen. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei L. als Vater festzustellen.
9 Eine Vaterschaft des Beteiligten zu 3 aufgrund des insoweit nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbaren deutschen Rechts scheide aus, weil die Voraussetzungen nach § 1592 BGB zum Zeitpunkt der Geburt nicht vorgelegen hätten.
10 Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sowie Art. 19 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (Art. 19 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF) könne die Abstammung im Verhältnis zu L. nach spanischem Recht bestimmt werden. Gemäß Art. 116 des spanischen Zivilgesetzbuchs (sp. CC) werde der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes vermutet, das vor Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe oder nach der gesetzlichen oder faktischen Trennung der Eheleute geboren wurde. Die gesetzliche Trennung sei nicht geltend gemacht. Eine faktische Trennung schon 300 Tage vor Geburt der Kinder hätten die Beteiligten zu 3 und 4 nicht nachvollziehbar dargelegt.
11 Es könne offenbleiben, ob das Internationale Privatrecht Spaniens für die Abstammung der Kinder auf ausländisches Recht verweise. Denn die hierfür in Betracht kommenden Statuten, nigerianisches oder schweizerisches Recht, sähen jeweils den Ehemann der Mutter als rechtlichen Vater an. L. sei auch dann als Vater der Kinder anzusehen, wenn das spanische Recht nicht auf ein anderes ausländisches Recht verweise und - wie bislang nicht - feststünde, dass die Kinder erst 300 Tage nach einer faktischen Trennung der Ehegatten iSv Art. 116 sp. CC geboren worden seien.
12 Denn gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB könne die Abstammung nach dem Recht des Staates bestimmt werden, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Dieser sei zu keinem Zeitpunkt in Spanien gewesen, weil er die körperliche Anwesenheit der Kinder voraussetze. Würden die Kinder in einem Staat geboren, in dem sich die Mutter nur vorübergehend aufhalte, könne dies zur Folge haben, dass sie zunächst keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB hätten.
13 Die äußeren Umstände sprächen dafür, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Beginn an in der Schweiz hätten. Die Angaben der Beteiligten zu 3 und 4 zu einer beabsichtigten Rückreise nach Spanien, wo auch eine eingerichtete Wohnung vorhanden gewesen sei, seien nicht belegt. Ein Aufenthaltswechsel sei bis heute nicht erfolgt. Jedenfalls nachdem die Zwillinge sechs Monate in der Obhut der Beteiligten zu 3 und 4, zumindest letztere als gesicherte Bezugsperson, in der Schweiz verbracht hätten, sei ihre Anwesenheit beständig und spätestens seit Mai 2015 zum gewöhnlichen Aufenthalt erstarkt.
14 Gemäß Art. 252 Abs. 2, 255 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (schw. ZGB) gelte für die während der Ehe geborenen Kinder L. als Vater. Eine etwaige Weiterverweisung durch das Internationale Privatrecht der Schweiz auf das spanische Recht sei gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht anzuerkennen. Es widerspreche dem Sinn der Verweisungen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB, die Weiterverweisung auf ein Recht zu beachten, das bereits aufgrund einer anderen Anknüpfungsalternative zur Anwendung komme. Eine Weiterverweisung sei nur anzuerkennen, wenn dadurch die Zahl der berufenen Rechtsordnungen nicht vermindert werde. Das gelte jedenfalls beim Ergebnis der Vaterlosigkeit, die sich zum Zeitpunkt der spätesten Begründung des Aufenthaltsstatuts im Mai 2015 nach spanischem Recht (auf der Grundlage weiterer Ermittlungen zu einer faktischen Trennung) ergeben könnte. Die gänzliche rechtliche Vaterlosigkeit sei ein auch kollisionsrechtlich unerwünschter Zustand, der durch die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB eröffnete Mehrfachanknüpfung gerade vermieden werden solle.
15 Der Prioritätsgrundsatz gelte auch, falls eine Vater-Kind-Zuordnung erstmals zu einem Zeitpunkt nach der Geburt möglich sei, hier also im Mai 2015. Die erst später erfolgte Anerkennung des Kindes habe keine verdrängende Wirkung, sondern setze voraus, dass das Kind keinen rechtlichen Vater habe.
16 Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns könne nach schweizerischem Recht nur durch Anfechtung beseitigt werden. Falls Gerichte der Schweiz dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage verneinen würden, hätten die Kinder jedenfalls die Möglichkeit, die Vaterschaft des L. vor dem Amtsgericht Schöneberg (§§ 100, 169 ff. FamFG) nach schweizerischem Recht (Art. 256 ff. schw. ZGB) iVm Art. 20 EGBGB anzufechten.
17 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
18 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG kann, wenn ein Deutscher im Ausland geboren ist, der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG bei einer Geburt vor allem die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst. Der Inhalt der Eintragung ergibt sich aus § 21 PStG. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind auch die Namen der Eltern einzutragen.
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HMHK/Hailbronner StAG 6. Aufl. § 30 Rn. 4 mwN), insbesondere keine Bindungswirkung hinsichtlich der für die Staatsangehörigkeit vorgreiflichen Tatsachen oder Rechtsverhältnisse. Die verbindliche Feststellung der rechtlichen Abstammung fällt dementsprechend in die alleinige Zuständigkeit der Familiengerichte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 22). Zwar erfordert die Prüfung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit kraft Abstammung nach § 4 Abs. 1 StAG die Beurteilung der rechtlichen Abstammung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 18 zur Beurteilung der nicht festgestellten Staatsangehörigkeit durch das Standesamt), wofür die Staatsangehörigkeitsbehörden regelmäßig auf die Personenstandsregister zurückgreifen.
Die inzidente Beurteilung der Abstammung nimmt für sich genommen aber nicht an der Bindungswirkung der Feststellung teil und ist daher, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, vom Standesamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
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23 Ergibt sich bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt noch keine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung, ist die Zielsetzung der gesetzlichen Mehrfachanknüpfung hingegen noch nicht erreicht. Eröffnet sich eine zunächst nicht gegebene Anknüpfungsalternative nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB insbesondere bei erstmaliger Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt und wird durch das nunmehr berufene Abstammungsstatut eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung begründet, so greifen die vom Senat angewendeten Rechtsgrundsätze auch in diesem Fall (ebenso Rieländer FamRZ 2021, 440, 441).
24 Davon ist der Senat bereits bei der Feststellung der rechtlichen Mutterschaft ausgegangen. Er hat dementsprechend auch das erst mit zeitlichem Abstand zur Geburt eröffnete Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Beurteilung der kraft Gesetzes begründeten rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung herangezogen. Gleichzeitig hat der Senat offengelassen, ob im Fall eines Statutenwechsels die rechtliche Abstammung als wohlerworbenes Recht fortbestehen kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 19 f., 24), worauf sich die Rechtsbeschwerde hier beruft. Zwar erscheint es auch möglich, dass das zunächst anwendbare Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis bewusst verneint (wie hier etwa Art. 116 sp. CC im Hinblick auf den Ehemann der Mutter bei mindestens 300 Tage vor Geburt erfolgter faktischer Trennung; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848 zur gerichtlich bestätigten Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht), was bei späterem Statutenwechsel möglicherweise beibehalten werden muss.
25 Um einen Statutenwechsel handelt es sich indessen nur, wenn die Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage zu einem von der Anknüpfung zum Zeitpunkt der Geburt abweichenden Statut führt. Ist hingegen die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB erst mit zeitlichem Abstand zur Geburt erfüllt und führt das demzufolge erstmals anwendbare Aufenthaltsstatut zur Begründung einer bislang nicht gegebenen rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung kraft Gesetzes, handelt es sich nach der Art. 19 Abs. 1 EGBGB zugrunde liegenden gesetzlichen Konzeption nicht um einen Statutenwechsel in diesem Sinne. Dementsprechend ist der Senat auch im Fall der sich aus dem erst nachträglich begründeten Aufenthaltsstatut erstmals ergebenden rechtlichen Mutterschaft (einer ausländischen Leihmutter) nicht von einem Statutenwechsel ausgegangen (Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 28), auch wenn die Mutterstellung nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Geburt anwendbaren Personalstatut noch zu verneinen gewesen wäre.
26 Die vom erstmals anwendbaren Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - wenn auch erst mit zeitlichem Abstand zur Geburt - kraft Gesetzes begründete rechtliche Vaterschaft kann nicht durch die später aufgrund einer nach anderer Alternative anwendbaren Rechtsordnung erfolgte Anerkennung verdrängt werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687 Rn. 22).
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30 Das von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich des Beteiligten zu 3 berufene deutsche Recht führte nach § 1592 BGB nicht zu dessen Vaterschaft. Auch wenn nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hinsichtlich des L. sowie nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in der bis 28. Januar 2019 geltenden Fassung (Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB) das spanische Recht Anwendung findet, kann dies nicht zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3 führen.
31 Das gilt auch dann, wenn L. nach spanischem Recht nicht Vater des Kindes ist. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit erhobene Rüge, das Beschwerdegericht habe im Hinblick auf die Frist der faktischen Trennung nach Art. 116 sp. CC den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, den Inhalt des spanischen Scheidungsurteils gehörswidrig außer Betracht gelassen und seiner Hinweispflicht nicht genügt, ist nicht begründet. Denn das Beschwerdegericht hat zwar Zweifel an einer Trennungszeit der Ehegatten von mindestens 300 Tagen vor der Geburt geäußert, welche die Vaterschaft des Ehemanns nach spanischem Recht ausschließen könnte. Es hat die Frage aber, wie dem Gesamtzusammenhang seiner Begründung zu entnehmen ist, letztlich offengelassen und mithin der Sache nach unterstellt, dass nach spanischem Recht eine Vaterschaft des L. zu verneinen ist.
32 Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei im Hinblick auf eine etwaige Weiterverweisung durch das spanische Internationale Privatrecht zu Unrecht von der nigerianischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 4 ausgegangen, stellt das vom angefochtenen Beschluss zur rechtlichen Abstammung erzielte Ergebnis ebenfalls nicht in Frage. Denn die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass anstelle des vom Beschwerdegericht in Betracht gezogenen nigerianischen Rechts ein anderes berufenes Recht zu einer Vaterschaft des Beteiligten zu 3 hätte führen können.
33 Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB offengelassen, ob die Kinder zum Zeitpunkt der Geburt bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten. Die Feststellung, dass die Kinder jedenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 19 ff.). Dagegen spricht bereits, dass der Aufenthalt der Kinder in der Schweiz und eine Übersiedlung nach Spanien auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 3 und 4 allenfalls beabsichtigt war. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt ausnahmsweise auch ohne physische Anwesenheit des Kindes in dem betreffenden Staat bestehen kann, kann hier offenbleiben. Denn eine von der Rechtsbeschwerde hierfür angeführte Ausnahmekonstellation, dass der Geburtsort eher zufällig in einem bestimmten Staat liegt, der ansonsten keine (enge) Verbindung mit dem Kind aufweist (etwa bei Geburt auf einer Urlaubsreise) und schon zum Zeitpunkt der Geburt ein eindeutiger Bezug der Kinder zu einem anderen Staat als dem Geburtsstaat besteht (vgl. MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Art. 5 Rn. 178 mwN), liegt hier offensichtlich nicht vor. Das folgt schon daraus, dass der Beteiligte zu 3 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zur Geburt durchgehend in der Schweiz hatte und die Beteiligten seitdem dort als Familie zusammenleben.
34 Damit läuft die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Zeitpunkt der Geburt mangels eines bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder leer. Für eine mögliche Ersatzanknüpfung an den Aufenthalt (vgl. etwa Art. 5 Abs. 2 EGBGB) besteht schon deshalb kein Raum, weil eine solche nur eingreifen könnte, wenn sich aus keiner der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Anknüpfungsalternativen überhaupt ein auf die rechtliche Abstammung anwendbares Statut ergäbe. Das ist aber nicht der Fall. Denn anders als die Anknüpfung an das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ergeben die Personalstatute nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB und das Ehewirkungsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB jeweils ein anwendbares Abstammungsstatut. Dieses muss nicht zur positiven Feststellung einer Vaterschaft führen, sondern kann auch - wie hier aufgrund des teilweise unterstellten Sachverhalts das spanische Recht - die Vaterschaft verneinen (vgl. Klinkhammer in Budzikiewicz/Heiderhoff/Klinkhammer/Niethammer-Jürgens Standards und Abgrenzungen im Internationalen Familienrecht [2019] S. 161, 171).
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36 Aufgrund der insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist L. für die während der Ehe geborenen Kinder gemäß Art. 252 Abs. 2, 255 Abs. 1 schw. ZGB als Ehemann der Mutter rechtlicher Vater der Kinder.
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38 Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass eine Verweisung auf das spanische Recht davon abweichend eine Vaterschaft des Beteiligten zu 3 ergäbe, trifft nicht zu. Denn eine solche könnte - ebenso wie eine Vaterschaft nach deutschem Recht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 1592 Nr. 2 BGB - frühestens durch die erst im Dezember 2015 erklärte Anerkennung der Vaterschaft begründet worden sein.
39 Damit bleibt es bei der in beiden Fällen schon zuvor kraft Gesetzes begründeten Vaterschaft des L. Dass dadurch im Ergebnis ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis entstehen kann, ist als notwendige Konsequenz der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB angeordneten Mehrfachanknüpfung hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11 - FamRZ 2012, 616 Rn. 20). Die aus der maßgeblichen Sicht des deutschen Internationalen Privatrechts begründete Vaterschaft kann mithin allenfalls durch Vaterschaftsanfechtung aufgrund des hierfür nach Art. 20 EGBGB anzuwendenden Statuts beseitigt werden. Die vom Beteiligten zu 3 erklärte Vaterschaftsanerkennung erfüllt diese Voraussetzung nicht, vielmehr sieht das Schweizer Recht, wie das Beschwerdegericht beanstandungsfrei festgestellt hat, bei bereits begründeter gesetzlicher Vaterschaft nach Art. 260 Abs. 1 und 3 schw. ZGB eine Anerkennungssperre vor.
40 3. Das Beschwerdegericht hat auf dieser Grundlage die Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
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43 Da der Gegenstand des Verfahrens durch den von der Beteiligten zu 4 gestellten Antrag begrenzt wird, war das Beschwerdegericht gehindert, eine der Rechtslage entsprechende Eintragung anzuordnen. Eine allein auf die Beteiligte zu 4 beschränkte Eintragung wäre, selbst wenn man einen darauf gerichteten Hilfsantrag unterstellt, als unvollständige Eintragung ebenfalls nicht zulässig.
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45 Die Beurkundung hat daher auch dann nach der vom Standesamt festgestellten Rechtslage zu erfolgen, wenn diese vom Inhalt des Beurkundungsantrags nach § 36 PStG und der diesem zugrunde liegenden Rechtsansicht des jeweiligen Antragstellers abweicht. Eine inhaltliche Bindung an den Antrag hat der Senat der Sache nach bereits früher verneint (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 28 zur Eintragung der Leihmutter). Dementsprechend ist der Senat auch verfahren, wenn die Eintragung hinsichtlich einzelner Daten von dem Beurkundungsantrag nach § 36 PStG abweicht oder insoweit Einschränkungen hinsichtlich der Beweiskraft der Eintragung zu vermerken sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 32).
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47 Ähnliches gilt im Ergebnis auch für eine isolierte Eintragung der Beteiligten zu 4 als Mutter der Kinder. Zwar wäre diese von ihrem Antrag gedeckt. Da die rechtlich zutreffende Eintragung der Beteiligten zu 4 und des L. als Eltern aber nicht zulässig ist, bliebe - auch wenn man einen entsprechend eingeschränkten (hilfsweisen) Antrag der Beteiligten zu 4 unterstellt - nur die Möglichkeit einer unvollständigen Beurkundung trotz vollständig aufgeklärten Sachverhalts. Das widerspräche dem Grundsatz der Registerwahrheit, so dass der Anweisungsantrag von den Vorinstanzen zu Recht insgesamt zurückgewiesen worden ist.
Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300512022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public