KORE300512026 ECLI:DE:BGH:2026:150726BXIIZB73.26.0 BGH 12. Zivilsenat 20260715 XII ZB 73/26 Beschluss § 1875 Abs 2 BGB, § 292 Abs 1 Nr 2 FamFG, § 292 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 292 Abs 5 FamFG, § 20 Abs 1 GNotKG vorgehend LG Kassel, 26. Januar 2026, Az: 3 T 301/25 vorgehend AG Kassel, 20. Juni 2025, Az: 751 XVII H 216/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Ein Betreuer kann eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist. Fehlt es hieran, besteht kein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13, FamRZ 2016, 1072). 2. Sind Auszahlungen im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG erfolgt, obwohl es (zeitweise) an einer Betreuerbestellung fehlte, kann im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG die Feststellung getroffen werden, dass (bzw. für welchen Zeitraum) ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch nicht besteht. 3. Vor einer Feststellung diesen Inhalts ist allerdings der Vertrauensgrundsatz zu prüfen, da mit ihr der Rechtsgrund für die Rückforderung der im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zu Unrecht an den vermeintlichen Betreuer erfolgten Auszahlungen geschaffen wird. 4. Wird der Erstattungsanspruch der Staatskasse binnen der in Anlehnung an § 20 Abs. 1 GNotKG zu bestimmenden Frist geltend gemacht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19, FamRZ 2020, 449). Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26. Januar 2026 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 20. Juni 2025 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt neu gefasst wird: Die dem weiteren Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 22. März 2024 bis zum 20. September 2024 wird auf 1.620,57 € festgesetzt. Für den Zeitraum vom 21. September 2024 bis zum 21. März 2025 wird festgestellt, dass ein im Vergütungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten zu 1 nicht besteht. Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Wert: bis 1.500 € I. 1 Das Verfahren hat die Rückforderung von im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren ausgezahlter Betreuervergütung zum Gegenstand. 2 Der Beteiligte zu 1 war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. März 2024 befristet bis zum 20. September 2024 zum vorläufigen Betreuer der Betroffenen bestellt worden. Im Anschluss daran erfolgte weder eine Verlängerung der einstweiligen Anordnung noch wurde eine Betreuung in der Hauptsache angeordnet. Dennoch setzte der Beteiligte zu 1 die Betreuertätigkeit über den 20. September 2024 hinaus fort. Mit Anträgen vom 24. Juni 2024 (für den Zeitraum vom 22. März bis zum 21. Juni 2024), vom 23. September 2024 (für den Zeitraum vom 22. Juni bis zum 21. September 2024), vom 30. Dezember 2024 (für den Zeitraum vom 22. September bis zum 21. Dezember 2024) und vom 24. März 2025 (für den Zeitraum vom 22. Dezember 2024 bis zum 21. März 2025) machte er Betreuervergütung in Höhe von insgesamt 2.884,50 € geltend. Die Beträge wurden ihm jeweils im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren aus der Staatskasse ausgezahlt. Erst mit Beschluss vom 6. August 2025 wurde er erneut zum Betreuer bestellt. 3 Mit Beschluss vom 20. Juni 2025 hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) die dem Beteiligten zu 1 als vorläufigem Betreuer „aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 22.03.2024 bis zum 20.09.2024 aufgrund der Anträge vom 24.06.2024, 23.09.2024, 30.12.2024 sowie 24.03.2025 auf -1.263,93 €“ festgesetzt. Als beruflicher Betreuer habe er Anspruch auf eine Vergütung für die Zeit vom 22. März 2024 bis zum 20. September 2024 in Höhe von 951 € + 617,07 € + 45 €. Da aber auch nach Beendigung der Betreuung auf seine Vergütungsanträge hin für den Zeitraum vom 21. September 2024 bis zum 21. März 2025 Auszahlungen aus der Staatskasse erfolgt seien, seien diese zu Unrecht ausgezahlten Vergütungen zurückzufordern. 4 Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass „eine Rückforderung des nach dem Festsetzungsbeschluss überzahlten Betrags in Höhe von 1.263,93 €“ nicht stattfinde. 5 Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse. II. 6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Dem Beteiligten zu 1 habe zwar für den Zeitraum vom 21. September 2024 bis zum 21. März 2025 ein Vergütungsanspruch nicht zugestanden, da er in dieser Zeit nicht (vorläufiger) Betreuer gewesen sei. Es liege ein Fall der Überzahlung vor. Dennoch sei eine Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Betreuervergütung ausgeschlossen, da dem der Vertrauensgrundsatz entgegenstehe. Der Beteiligte zu 1 habe in diesem Zeitraum bei bestehendem Betreuungsbedarf faktisch eine Betreuertätigkeit ausgeübt. Das Amtsgericht habe die Prüfung und Einrichtung einer Betreuung in der Hauptsache aufgrund unterbliebener Wiedervorlage der Akte versäumt. Der Ablauf der vorläufigen Betreuung sei beim Amtsgericht über Monate hinweg unbemerkt geblieben. Die Vergütung sei auf die Anträge des Beteiligten zu 1 weiterhin ausgezahlt worden. Zwar habe diesem der Ablauf der vorläufigen Betreuung ebenfalls bekannt sein müssen. Sein Versäumnis trete aber hinter demjenigen des Amtsgerichts zurück. Da der Beteiligte zu 1 den Beschluss des Amtsgerichts nur insoweit zur Überprüfung gestellt habe, als daraus die Rückforderung abgeleitet werde, sei der Beschluss lediglich dahingehend zu ergänzen, dass eine Rückforderung des darin ausgewiesenen - im Vergütungsfestsetzungsverfahren an sich nicht festsetzbaren - Negativbetrags nicht stattfinde. Eine Neufestsetzung der Vergütung sei nicht veranlasst, zumal dem Beteiligten zu 1 ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 21. September 2024 bis zum 21. März 2025 nicht zustehe. 8 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9
- a)Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Vergütungsfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Juni 2025, aus der ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch resultiert, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden und damit nunmehr auch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die in den Rechtsmittelzügen inmitten stehende Rechtsfrage, ob der Vertrauensgrundsatz den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entfallen lässt und damit vorliegend eine Rückforderung der 1.263,93 € ausschließt, ist rechtlich untrennbar mit der Festsetzung dieses Betrags durch das Amtsgericht verbunden. Über diese Frage konnte daher im Beschwerdeverfahren nicht lediglich ergänzend zur Vergütungsfestsetzung und losgelöst von dieser entschieden werden. Dementsprechend lässt sich auch die Rechtsbeschwerde nicht auf den Ausschluss der Rückforderung beschränken. 10 Gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG setzt das Gericht auf Antrag des Betreuers, des Betroffenen oder nach eigenem Ermessen die dem beruflichen Betreuer zu bewilligende Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz durch Beschluss fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren - wie hier - an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung durch den Kostenbeamten des Gerichts im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über- oder unterschreiten (vgl. zu § 292 Abs. 1 iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG a.F.: Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - FamRZ 2020, 449 Rn. 19 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN). Ergibt die Überprüfung, dass im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zu viel ausgezahlt worden ist, wird mit der gerichtlichen Neufestsetzung auf den korrekten niedrigeren Betrag im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG zugleich der Rechtsgrund für die Rückforderung des überzahlten Betrags geschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 31 mwN und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24). 11 Der entsprechende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann allerdings entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - FamRZ 2020, 449 Rn. 20 und vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 30 mwN). Der Vertrauensgrundsatz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 31 mwN und vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 18 mwN), da es sich dabei um eine im Vergütungsrecht zu verortende Einwendung nach § 242 BGB handelt (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 35). Greift er durch, ist eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung in diesem Verfahren zum Zwecke der Rückforderung überzahlter Vergütung ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 32; vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 16 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 22, 25). Das der gerichtlichen Vergütungsfestsetzung nachfolgende Verfahren der Beitreibung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Betreuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrG) lässt dagegen keinen Raum mehr für die Einwendung des Vertrauensgrundsatzes, da es lediglich dem Vollzug der Rückforderung dient (vgl. § 8 JBeitrG; Senatsbeschlüsse vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 17 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24). 12
- b)Für den Zeitraum vom 22. März bis zum 20. September 2024, in welchem der Beteiligte zu 1 zum vorläufigen Betreuer bestellt war, beläuft sich dessen Vergütungsanspruch, wie sich den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts entnehmen lässt und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden ist, auf (951 € + 617,07 € =) 1.568,07 €. Hinzu kommt gemäß § 2 Abs. 1 BetrInASG für jeden angefangenen Monat eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von 7,50 €, was für sieben Kalendermonate (vgl. BT-Drucks 20/8864 S. 15) einen Betrag von 52,50 € und nicht, wie im Beschluss des Amtsgerichts angegeben, 45 € ergibt. Trotz dieses Fehlers liegt der Gesamtrechnung des Amtsgerichts richtig eine dem Beteiligten zu 1 für die Zeit der vorläufigen Betreuung zustehende Vergütung von insgesamt 1.620,57 € zugrunde. Eine negative Differenz zu den für diesen Zeitraum aus der Staatskasse im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren erfolgten Auszahlungen, die bei der Vergütungsfestsetzung nicht abzuziehen sind, ergibt sich nicht, so dass eine Rückforderung insoweit von vornherein nicht in Betracht kommt. Insbesondere ist es nicht zulässig, in die Festsetzung der Betreuervergütung für diesen Zeitraum die Vergütungsanträge und Auszahlungen für Folgezeiträume, in denen der Beteiligte zu 1 nicht (vorläufiger) Betreuer war, einzubeziehen, wie dies im Beschluss des Amtsgerichts geschehen ist. 13
- c)Für den Zeitraum vom 21. September 2024 bis zum 21. März 2025 kommt ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 nicht in Betracht. 14
- aa)Ein Betreuer kann eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist (vgl. § 1875 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VBVG und Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10 zu §§ 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG a.F.). Fehlt es hieran, besteht kein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch. Auch vermögen Billigkeitserwägungen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen. Ob dem Betreuer auf anderer Grundlage ein Zahlungsanspruch zusteht, kann im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG offenbleiben, da dort nur Ansprüche geprüft und festgesetzt werden können, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben. Dies ist etwa bei Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht der Fall (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10). 15
- bb)Sind - wie hier für den Zeitraum vom 21. September 2024 bis zum 21. März 2025 - Auszahlungen im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG erfolgt, obwohl es an einer (wirksamen) Betreuerbestellung fehlte, verbietet sich demnach insoweit die Festsetzung einer Vergütung im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG zu Gunsten des vermeintlichen Betreuers auch dann, wenn die Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung erfüllt waren und er faktisch eine Betreuertätigkeit entfaltet hat. Umgekehrt lässt sich zu Gunsten der Staatskasse eine Grundlage für die Rückforderung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge nicht dadurch schaffen, dass, wie im Beschluss des Amtsgerichts geschehen, diese Beträge in die Vergütungsfestsetzung für den vorangegangenen Zeitraum, in dem der Betreuer wirksam bestellt war, einbezogen werden und sämtliche Auszahlungen mit den dem Betreuer zustehenden Vergütungen saldiert werden. Auch eine Festsetzung der Vergütung auf null Euro für den Zeitraum ohne Betreuerbestellung kommt im Hinblick darauf, dass eine Vergütungsfestsetzung eine wirksame Betreuerbestellung voraussetzt, nicht in Betracht. Möglich ist aber, bei der Überprüfung der im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren erfolgten Auszahlungen im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG zu der Feststellung zu gelangen, dass (bzw. für welchen Zeitraum) ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch mangels Bestellung zum Betreuer nicht besteht. Dabei bleiben, wie auch sonst im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG, Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen (wie etwa Geschäftsführung ohne Auftrag) außer Betracht. 16
- cc)Vor einer Feststellung dieses Inhalts ist allerdings der Vertrauensgrundsatz zu prüfen. Denn auch mit ihr wird - ebenso wie mit einer nachträglichen Herabsetzung einer Betreuervergütung im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24) - der Rechtsgrund für die Rückforderung der im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zu Unrecht an den vermeintlichen Betreuer erfolgten Auszahlungen geschaffen. Greift der Vertrauensgrundsatz durch, ist die Feststellung des Nichtbestehens des Vergütungsanspruchs ebenso wie die Herabsetzung einer Betreuervergütung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 22, 25) ausgeschlossen mit der Folge, dass es bei den im vereinfachten Verfahren erfolgten Auszahlungen verbleibt. 17
- dd)Vorliegend ist dem Vertrauen des Beteiligten zu 1 auf die Beständigkeit der Vermögenslage, die mit den Auszahlungen für den Zeitraum vom 21. September 2024 bis zum 21. März 2025 eingetreten ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage nicht der Vorrang einzuräumen. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts ist rechtsfehlerhaft, weil sie den Rechtsgedanken des § 20 Abs. 1 GNotKG nicht berücksichtigt. 18 Nach dieser Regelung dürfen wegen eines unrichtigen Ansatzes Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der Schlusskostenrechnung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auferlegt, die kostenrechtlichen Interessen der Landeskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls das Vertrauen in den Bestand der getroffenen Regelung Vorrang genießt. Zwar ist die in § 20 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ausschlussfrist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, da es sich hier nicht um eine Kostennachforderung, sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge handelt. Die in der Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung, dass das Kosteninteresse der Landeskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann jedoch auch bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - FamRZ 2020, 449 Rn. 21 f.; vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 19 f. und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31 f.). Wird dagegen der Erstattungsanspruch der Staatskasse noch innerhalb dieses Zeitrahmens geltend gemacht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - FamRZ 2020, 449 Rn. 22). 19 Hier ist der Beschluss des Amtsgerichts am 20. Juni 2025 und somit binnen weniger Monate nach den Auszahlungen, die auf die Anträge des Beteiligten zu 1 vom 30. Dezember 2024 und 24. März 2025 hin erfolgt waren, ergangen. Als Berufsbetreuer musste dieser jederzeit damit rechnen, dass die ihm auf seine Veranlassung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren gemäß § 292 Abs. 5 FamFG zugesprochene Vergütung im Fall eines gerichtlichen Festsetzungsverfahren korrigiert würde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - FamRZ 2020, 449 Rn. 23). Ihm war bekannt, dass er als vorläufiger Betreuer nur für einen bestimmten Zeitraum bestellt worden war. Er musste als Berufsbetreuer auch wissen, dass es für die Fortsetzung seiner Tätigkeit als Betreuer zwingend einer Verlängerung der vorläufigen Betreuung oder der Einrichtung einer Betreuung in der Hauptsache bedurfte. Der Umstand, dass eine Wiedervorlage der Akte und damit eine Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung in der Hauptsache zunächst versehentlich unterblieb und dem Beteiligten zu 1 dennoch auf dessen Anträge hin Vergütungen ausgezahlt wurden, führt nicht dazu, dass dessen Vertrauen auf die Beständigkeit der Vermögenslage binnen der wenigen Monate bis zur Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen wäre. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird insbesondere entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht dadurch begründet, dass der Beteiligte zu 1 die Tätigkeit als Betreuer tatsächlich fortsetzte und mutmaßlich früher als Betreuer eingesetzt worden wäre, wenn sich das Amtsgericht rechtzeitig mit der Einrichtung einer Betreuung in der Hauptsache befasst hätte. 20
- d)Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Dabei ist der Tenor der Entscheidung des Amtsgerichts zu korrigieren. Die Festsetzung der dem Beteiligten zu 1 zustehenden Vergütung für den Zeitraum vom 22. März bis zum 20. September 2024 hat allein klarstellenden Charakter. Guhling RiBGH Dr. Günter ist wegen Urlaubs und anschließenden Eintritts in den Ruhestand an der Signatur gehindert. Nedden-Boeger Guhling Müller Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300512026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public