KORE300532011 BGH 1. Zivilsenat 20100909 I ZR 152/09 Urteil Art 11 Abs 1 CMR, Art 17 Abs 1 CMR, Art 17 Abs 2 CMR, Art 20 Abs 1 CMR vorgehend OLG Köln, 8. September 2009, Az: 3 U 153/08, Urteilvorgehen
Art. 20CMR Rn.
2; Thume/Demuth, CMR-Kommentar,
- Aufl., Art. 20 Rn. 4). Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. 16
- Von der Obhutshaftung gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer dann befreit, wenn die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR vorliegen. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsbefreiung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 17 a) Die Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR erfordert, dass der Verlust des Gutes durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht wurde, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Im Streitfall kommt allein ein Verschulden der Versicherungsnehmerin oder der Klägerin, die im Verhältnis zur Beklagten als Absenderin fungierte, in Betracht. Das Verschulden im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR setzt nicht voraus, dass der Verfügungsberechtigte gegen echte Vertragspflichten verstößt. Es genügt vielmehr, dass er in vorwerfbarer Weise eine Obliegenheit zur Schadensverhinderung verletzt, das heißt die verkehrserforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Das dem Verfügungsberechtigten anzulastende Verhalten muss zudem kausal geworden sein und kann sowohl den Eintritt als auch die Höhe des Schadens betreffen (Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 31a; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/
Art. 17CMR Rn. 22; Münch
Komm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 17 CMR Rn. 30 f.). 18
- b)Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht nicht darauf eingegangen, dass die das Röntgenkontrastmittel enthaltende Sendung auch auf dem Frachtbrief nicht vermerkt worden sei. Der Frachtbrief sei von der R. ausgestellt worden, deren Mitarbeiter auch die Verladung des Gutes vorgenommen hätten. Es liege daher nahe, dass R. den Frachtbrief für diejenige Vertragspartei ausgestellt habe, die im Verhältnis der Parteien des Frachtvertrags Absender sei. Dies sei die Klägerin, die damit für alle aus der unrichtigen Angabe entstandenen Schäden haften müsse. 19 Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Transportfahrzeug mit dem streitgegenständlichen Gut an der bulgarisch-türkischen Grenze angehalten und die Ladung beschlagnahmt, weil die Angaben im Carnet TIR nicht mit der tatsächlichen Ladung übereinstimmten. Ursache für die Beschlagnahme des Gutes war mithin das unvollständige Ausfüllen des Carnet TIR. Die Revisionserwiderung weist daher mit Recht darauf hin, dass die fehlerhafte Ausstellung des Frachtbriefs für den eingetretenen Verlust nicht kausal war. Somit kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - R. bei der Ausstellung des Frachtbriefs für die Klägerin als Absenderin gehandelt hat. 20
- c)Die Revision rügt des Weiteren, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe selbst für die Ausstellung des Carnet TIR sorgen müssen, weil es sich bei diesem Dokument nicht um ein Begleitpapier im Sinne von Art. 11 Abs. 1 CMR handele. Die Besorgung von Dokumenten - egal, ob diese erforderlich oder nur nützlich seien - gehöre zu den Aufgaben des Spediteurs, hier also der Klägerin. Das Berufungsgericht hätte daher, so die Revision, berücksichtigen müssen, dass der Fahrer der F. - wenn tatsächlich er die Ausstellung des Carnet TIR in Auftrag gegeben haben sollte - atypische Pflichten übernommen hätte. Es liege vielmehr nahe, dass der Fahrer der Streithelferin F. der Beklagten Frachtbrief und Carnet TIR nur entgegengenommen habe. Auch dies lasse nur den Schluss zu, dass das Carnet TIR für die Klägerin, die die Besorgung der Versendung des Gutes übernommen habe, sowie für die Versicherungsnehmerin ausgestellt worden sei. Zudem habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass das Carnet TIR im Frachtbrief unter den Dokumenten aufgeführt werde, die dem Frachtführer übergeben worden seien. 21 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudringen. Die Ausstellung des Carnet TIR oblag weder der Klägerin noch der Versicherungsnehmerin, sondern der Beklagten oder der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin. 22 Gemäß Art. 11 Abs. 1 CMR hat der Absender dem Frachtführer diejenigen Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind. Damit sind sämtliche Urkunden gemeint, die die beteiligten Hoheitsträger bei einem grenzüberschreitenden Transport zur Voraussetzung des Grenzübertritts gemacht haben (Thume/Temme aaO Art. 11 Rn. 3). Dokumente, die lediglich die Abwicklung von Verwaltungsverfahren begünstigen oder den Grenzübertritt beschleunigen können, werden vom Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 CMR nicht erfasst (Koller aaO Art. 11 CMR Rn. 2; Thume/Temme aaO Art. 11 Rn. 8; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/
Art. 11CMR Rn. 2; Herber/Piper aa
O Art. 11 Rn. 1). Dementsprechend ordnet Art. 11 Abs. 2 Satz 2 CMR eine verschuldensunabhängige (vgl. Koller aaO Art. 11 CMR Rn. 3; Helm, Frachtrecht II: CMR,
- Aufl., Art. 11 Rn. 4; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 11 CMR Rn. 4) Haftung des Absenders für alle Schäden an, die aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der nach Art. 11 Abs. 1 CMR erforderlichen Urkunden entstanden sind. 23 Bei einem Carnet TIR handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um eine "notwendige Urkunde" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 CMR. Nach der Präambel des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) basiert das Übereinkommen auf dem Wunsch der Vertragsparteien, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern. Dementsprechend müssen gemäß Art. 4 des Übereinkommens für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, keine Eingangs- und Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen entrichtet oder hinterlegt werden. Für Waren, die im TIR-Verfahren unter Zollverschluss mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wird nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens grundsätzlich keine Beschau bei den Durchgangszollstellen vorgenommen, wodurch sich der Aufenthalt an den Grenzen im Allgemeinen erheblich verkürzt. Eine Beschau erfolgt lediglich stichprobenartig in Ausnahmefällen. Die Ausstellung eines Carnet TIR liegt danach in der Regel im Interesse des Frachtführers, weil dadurch die Abwicklung der Beförderung vereinfacht und beschleunigt wird. Eine gesetzliche Bestimmung, die die Ausstellung des Carnet TIR durch den Absender vorschreibt, gibt es nicht. Das schließt es zwar nicht aus, dass sich der Absender gegenüber dem Frachtführer vertraglich verpflichten kann, für die Beschaffung eines Carnet TIR zu sorgen. Die Übernahme einer derartigen Verpflichtung hat die Beklagte jedoch nicht dargetan. Der Umstand, dass die Streithelferin F. der Beklagten für die Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR an die Streithelferin R. der Klägerin 35 € gezahlt hat, spricht vielmehr für die Annahme, dass es Sache der Streithelferin F. der Beklagten war, diese Dokumente zu besorgen. 24 Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat F. sämtliche Papiere (Speditionsaufträge und Rechnungen), die für die von F. veranlasste Erstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR erforderlich waren, von der Klägerin bzw. der Versicherungsnehmerin erhalten. Die der F. übergebenen Papiere waren zudem inhaltlich richtig. Ein Verschulden der Klägerin oder der Versicherungsnehmerin ergibt sich daher auch nicht aus einem Sorgfaltsverstoß bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 11 Abs. 1 CMR. Somit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Es verbleibt vielmehr bei ihrer verschuldensunabhängigen Obhutshaftung gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR. 25
- Der Umfang der Haftung der Beklagten ergibt sich - da die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CMR nicht erfüllt sind - aus Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR. Nach den Feststellungen des Landgerichts beträgt die von der Beklagten geschuldete Entschädigung 90.347,94 €. Die Revision hat gegen den vom Landgericht festgestellten Haftungsumfang nichts erinnert. 26 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300532011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public