(2), insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606 unter 2 a [zur Darlegungs- und Beweislast für den Bereicherungsanspruch des auf Grund einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zur Zahlung verpflichtet gewesenen Bürgen]; zu der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV: OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; im Ergebnis ebenso [zu § 30 Nr. 1 AVBEltV]: Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Oktober 2006, Band 5, § 30 AVBEltV, Rn. 12, 58). 20 Auch hat der Senat schon zu § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV wiederholt entschieden, dass die inhaltliche Reichweite des darin bestimmten Ausschlusses von Einwendungen unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu beurteilen sei. Den Interessen der Kunden an der Geltendmachung von Einwänden kann danach ein solches Gewicht zukommen, dass es unangemessen wäre, diese im Zahlungsprozess unberücksichtigt zu lassen und die Kunden auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Aus diesem Grund hat der Senat etwa Einwendungen des Kunden, die die vertraglichen Grundlagen für Inhalt und Umfang der Leistung betreffen, vom Anwendungsbereich eines Einwendungsausschlusses ausgenommen (vgl. nur Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 51 f.; sowie vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442 Rn. 28). 21
- cc)Der typische Anwendungsbereich des Einwendungsausschlusses betrifft somit Streitigkeiten über Mess- und Ablesefehler, in denen es regelmäßig um überschaubare Beträge geht und es dem Haushaltskunden auch zumutbar ist, mit der Prüfung seiner Einwände auf eine Beweisaufnahme im Regressprozess verwiesen zu werden. Aus diesem Rahmen fällt allerdings eine Fallgestaltung wie die vorliegende, in der dem Haushaltskunden weit außerhalb jeder Plausibilität liegende Verbrauchsmengen und dementsprechend Nachforderungen in einer Höhe in Rechnung gestellt werden, die zu einer finanziellen Bedrängnis eines durchschnittlichen Privathaushalts führen können, deutlich heraus. Einen vergleichbaren Sachverhalt hatte der Senat bisher - auch unter der Geltung des § 30 Nr. 1 AVBEltV - nicht zu beurteilen. 22
- dd)Die Frage, ob in der vorliegenden "extremen" Fallgestaltung schon nach der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV ein Einwendungsausschluss des Kunden zu verneinen gewesen wäre, kann jedoch dahinstehen. Denn mit der Neuregelung des Einwendungsausschlusses in § 17 StromGVV ist zu Gunsten des Kunden auch eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung verbunden gewesen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an vorangegangene instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle, NJW-RR 2016, 435; OLG Köln, NJOZ 2012, 1646; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2015, 3 U 1514/14, juris Rn. 19) richtig gesehen hat. 23 Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, wonach der Kunde Einwände gegen die Rechnung (schon) erheben kann, wenn die "ernsthafte Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers besteht, während § 30 Nr. 1 AVBEltV erforderte, dass die Rechnung "offensichtliche, sich aus den Umständen ergebende Fehler" aufweist. Der sich auf § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 berufende Kunde genügt daher seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Schluss auf die "ernsthafte Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers ermöglichen. 24 Diese Auslegung wird von den Gesetzgebungsmaterialien zur Stromgrundversorgungsverordnung gestützt. So hat der Verordnungsgeber ausgeführt, dass gegenüber der bisherigen Regelung klargestellt werde, dass "bereits das Bestehen der ernsthaften Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers den Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigt (BR-Drucks. 306/06, S. 37). Der Verordnungsgeber wollte mit der Neuregelung ersichtlich die Einwendungsmöglichkeiten des Kunden gegenüber § 30 Nr. 1 AVBEltV erweitern und gerade einen etwas weniger strengen Maßstab für die Berücksichtigung von Einwendungen des Kunden im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens einführen, weil ihm die in der Rechtsprechung zu § 30 Nr. 1 AVBEltV angelegten Maßstäbe teilweise als zu streng (zum Nachteil des Kunden) erschienen. 25 Anders als die Revision offenbar meint, führt daher der Umstand, dass es zum Nachweis der Richtigkeit einer vom Kunden mit konkreten Einwendungen bestrittenen Abrechnung der Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf, jedenfalls im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV nicht dazu, dass der Kunde "zwangsläufig" auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen wäre. Denn in Fällen, in denen - wie hier nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts - die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, wird dem Kunden gerade nicht zugemutet, ohne Prüfung seiner Einwendungen zahlen zu müssen, und hat der Verordnungsgeber für derartige (Ausnahme-)Fälle dem Interesse des Versorgungsunternehmens gerade keinen Vorrang eingeräumt. 26
- c)Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Revision schließlich ein, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StromGVV sei auf Fälle eines außergewöhnlichen (angeblichen) Mehrverbrauchs nicht anwendbar, weil diese ausschließlich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV zu beurteilen seien und danach ein Zahlungsverweigerungsrecht der Beklagten jedenfalls mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung durch die staatlich anerkannte Prüfstelle entfallen sei. 27
- aa)§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV eröffnet dem Kunden die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs, wenn der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und nur, solange nicht durch die Nachprüfung die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Für die Auffassung der Revision, es handele sich dabei um eine abschließende Sonderregelung für sämtliche Fälle ungewöhnlicher Verbrauchssteigerungen, gibt es allerdings keine Anhaltspunkte. In § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV werden die beiden dort aufgeführten Möglichkeiten eines Zahlungsaufschubs oder einer Zahlungsverweigerung durch ein "oder" verbunden und somit als nebeneinander bestehende Möglichkeiten angesehen. Dementsprechend ist in den Gesetzgebungsmaterialien davon die Rede, dass die Regelung nach Nr. 2 dem Kunden "auch dann" ein Zahlungsverweigerungsrecht einräume, wenn die Rechnung ohne ersichtlichen Grund auf einer Verdoppelung des Verbrauchs beruhe und er durch das Verlangen nach einer Nachprüfung der Messeinrichtung Zweifel an der Verbrauchsmessung unterstreicht (BR-Drucks. 306/06, S. 37). 28
- bb)Im Übrigen verkennt die Revision auch hier, dass mit der Neufassung der bisherigen Bestimmung in § 30 Nr. 1 AVBEltV eine Verbesserung der Rechtsstellung der Kunden beabsichtigt war. Deshalb knüpft § 17 StromGVV die Geltendmachung eines Zahlungsaufschubs oder einer Zahlungsverweigerung - anders die Vorgängerregelung in § 30 Nr. 2 AVBEltV - nicht mehr an eine bestimmte Frist; zugleich ist gegenüber der bisherigen Regelung klargestellt, dass bereits das Bestehen der "ernsthaften Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers ausreicht, um ein Zahlungsverweigerungsrecht des Kunden zu begründen. Zusätzlich erhält der Kunde mit der in Ziffer 2 getroffenen Regelung ein vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht bis zur Feststellung der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung, das lediglich an eine Verbrauchssteigerung um mehr als das Doppelte ohne ersichtlichen Grund sowie an ein Nachprüfungsbegehren des Kunden geknüpft ist. Diese Regelung bezweckt damit eine (weitere) Verbesserung der rechtlichen Stellung des Kunden für die davon erfassten Fälle und schließt es deshalb aus, sie als Einschränkung der in Ziffer 1 getroffenen Regelung anzusehen, wie es die Revision verstanden wissen will. 29
- d)Der weitere Einwand der Revision, eine Berücksichtigung der Einwände der Beklagten im vorliegenden Prozess sei "grob unbillig", weil die Klägerin mit der Abweisung der Klage im vorliegenden Prozess einen endgültigen Rechtsverlust erleide, den Beklagten im umgekehrten Fall aber mit dem Rückforderungsprozess ein "zweiter Anlauf" zur Verfügung stehe, trifft schon im Ansatz nicht zu. Denn dem Kunden, der mit Einwendungen aufgrund der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ausgeschlossen wird, steht mit dem Rückforderungsprozess kein "zweiter Anlauf" zu; vielmehr werden seine Einwendungen erstmals dort berücksichtigt. Sind Einwendungen des Kunden hingegen - wie hier - nicht ausgeschlossen, ist deren Berechtigung bereits im Zahlungsprozess (abschließend) zu prüfen und steht weder dem Kunden noch dem Versorgungsunternehmen nach einem Verlust des Prozesses ein "zweiter Anlauf" zu. 30 2. Da die Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen mit ihrem Einwand, die berechnete Strommenge nicht verbraucht zu haben, nicht ausgeschlossen waren, hatte die Klägerin die Richtigkeit ihrer Abrechnung zu beweisen. Diesen Beweis hat sie jedoch - was auch die Revision nicht verkennt - nicht geführt. Verfahrensrügen sind von der Revision nicht erhoben worden. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300532018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public