KORE300532020 ECLI:DE:BGH:2020:200220UIZR5.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20200220 I ZR 5/19 Urteil § 308 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 1 Nr 7 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 3 Abs 2 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 73 Abs 1 S 1 N
§§ 9, 10 MB/KK Rn.
28; Kalis in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 3. Aufl., § 44 Rn. 119). Sie verbietet zum einen genesungshinderndes Verhalten; zum anderen darf der Versicherungsnehmer nicht auf eine Steigerung der Höhe der Erstattungsansprüche hinwirken (Sauer in Bach/
§§ 9, 10 MB/KK Rn. 28). 43
(2)Im Streitfall macht der Versicherungsnehmer lediglich die Kosten gegenüber dem Versicherer geltend, die ihm als Aufwendungen gegenüber dem Apotheker für den Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikaments tatsächlich entstanden sind. Er wird durch die Gewährung des Bonus auch nicht dazu verleitet, zum Nachteil des Versicherers einen weniger günstigen Leistungserbringer auszuwählen. 44 Anders als in Fällen der Versicherung von Schäden an einem gewöhnlichen Wirtschaftsgut besteht bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kein nationaler Markt, dessen unterschiedliche Angebote den Versicherungsnehmer zur Schadensminderung im Interesse seines Versicherers dahingehend verpflichten, unter mehreren Leistungsanbietern einen möglichst günstigen auszuwählen (vgl. dazu für den Bereich der Kaskoversicherung BGH, Versäumnisurteil vom 8. November 2007 - I ZR 121/06, juris Rn. 15 bis 17). Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG ist für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis sicherzustellen. Dementsprechend spielt es für den Versicherer im Grundsatz keine Rolle, bei welcher Apotheke der Versicherungsnehmer solche Arzneimittel erwirbt. 45
(3)Dem steht nicht entgegen, dass ausländische Versandapotheken gemäß den Ausführungen zu vorstehend Rn. 19 gerade nicht der Preisbindung unterliegen (EuGH, GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung), also verschreibungspflichtige Arzneimittel billiger als nationale Apotheken anbieten dürfen (aA Wiesener, GesR 2019, 434 f.). Der Versicherungsnehmer ist aus dem Versicherungsvertrag, auch nicht mit Blick auf seine Schadensminderungsobliegenheit nach § 9 Abs. 4 MB/KK 2009, verpflichtet, europaweit den günstigsten Anbieter ausfindig zu machen. Er darf vielmehr verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur Höhe des einheitlichen nationalen Apothekenabgabepreises erwerben. 46
(4)Der Umstand, dass im Rahmen der privaten Krankenversicherung abhängig vom Tarif auch nicht verschreibungspflichtige, aber von den in § 4 Abs. 1 MB/KK 2009 genannten Behandelnden verordnete Medikamente erstattungsfähig sind und § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ist für den Streitfall unerheblich. Der Rezeptbonus wird nach der Werbung der Beklagten nur bei rezeptpflichtigen, nicht bei frei verkäuflichen Arzneimitteln gewährt. 47
- dd)Aus der Schadensminderungsobliegenheit folgt ferner keine Pflicht zur Offenlegung oder gar Einlösung der Gutschrift. Anders als im Fall eines nachträglichen teilweisen Forderungserlasses (vgl. dazu OLG Nürnberg, VersR 1988, 1262), der eine Korrektur des ursprünglichen Leistungsantrags erfordert, führt der Bonus auch im Falle seiner Einlösung nicht dazu, dass das ursprünglich erworbene verschreibungspflichtige Medikament günstiger wird und zu einer nicht gerechtfertigten Belastung des Versicherers führt. Voraussetzung für den Erhalt des Bonus ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr ein weiteres Rechtsgeschäft über den Erwerb eines weiteren, nicht verschreibungspflichtigen Medikaments. Der Preis des rezeptpflichtigen Arzneimittels ändert sich dadurch nicht. 48
- ee)Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, den beim Erwerb des rezeptpflichtigen Arzneimittels gewährten Vorteil anzuzeigen, ergibt sich auch nicht aus anderen Regelungen. 49
(1)Eine allgemeine Auskunftspflicht besteht nicht. Gemäß § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 hat der Versicherungsnehmer nur auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die unter anderem zur Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer braucht Erklärungen grundsätzlich nicht unaufgefordert abzugeben, sondern darf abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und die erforderlichen Informationen anfordert, die er aus seiner Sicht zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 16; Sauer in Bach/
§§ 9, 10 MB/KK Rn.
10). Den Versicherungsnehmer kann allein in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen eine spontane Offenbarungsobliegenheit treffen. Eine solche auf Treu und Glauben beruhende Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen des Versicherers bezieht sich auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer deren Mitteilungsbedürftigkeit auch ohne Auskunftsverlangen aufdrängen muss (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IV ZR 254/10, VersR 2011, 1549 Rn. 3). 50
(2)Eine Situation, die für jedermann erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in ganz elementarer Weise betrifft und deren Bedeutung für den Versicherungsnehmer auf der Hand liegt (BGH, VersR 2011, 1549 Rn. 3), ist im Streitfall nicht gegeben. Im Gegenteil folgt aus der unverändert bestehenden Erstattungspflicht, dass der Versicherer gerade kein Aufklärungsinteresse hat. Seine Vermögensinteressen werden nicht dadurch berührt, dass dem Versicherungsnehmer für den - noch nicht feststehenden - Fall des Erwerbs eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments in der Zukunft ein Preisnachlass gewährt werden wird. Im Zeitpunkt der Einlösung des Rezepts und der Zahlung des vollen Preises für das Arzneimittel ist noch offen, ob und wann die Gutschrift für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Produkte verwertet wird. 51 Offenbleiben kann, ob der Versicherungsnehmer, wenn er später das nicht verschreibungspflichtige Medikament erwirbt, dessen Kosten er nach dem vereinbarten Tarif vom Versicherer ersetzt verlangen kann und ersetzt verlangt, eine Obliegenheit trifft, den ihm sodann gewährten Rabatt ungefragt anzugeben hat. Der Streitfall betrifft allein den Kauf eines verschreibungspflichtigen Medikaments und die Frage, ob die Beklagte den Bonus auf der beim Krankenversicherer vorzulegenden Quittung ausweisen muss. 52 ff) Der von der Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführte, im Bereich der Krankheitskostenversicherung geltende Grundsatz der konkreten Bedarfsdeckung, nach dem die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1969 - IV ZR 776/68, BGHZ 52, 350, 354 [juris Rn. 10]; OLG Naumburg, Urteil vom 14. November 2019 - 9 U 24/19, juris Rn. 56 f.; Kalis in Bach/
§ 1MB/KK Rn.
19), führt zu keiner anderen Beurteilung. Vom konkreten Bedarf für das Arzneimittel ist aufgrund seiner Verschreibung durch den Arzt auszugehen. Der Bedarf hinsichtlich der aufgewendeten Kosten ist gleichfalls im Moment der Einlösung des Rezepts und der Zahlung des Kaufpreises für das Arzneimittel entstanden. 53 gg) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe es verabsäumt, das Bereicherungsverbot des § 200 VVG in seine Beurteilung einzubeziehen. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 MB/KK 2009, der der gesetzlichen Regelung des § 200 VVG entspricht, liegt nicht vor. 54
(1)Das in den genannten Vorschriften geregelte Bereicherungsverbot greift im Streitfall schon deshalb nicht ein, weil es nicht um Ansprüche gegenüber mehreren Erstattungspflichtigen, sondern lediglich um Ansprüche gegenüber einem Versicherer geht. Die Regelung, nach der die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen darf, wenn die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete hat, betrifft den Fall, dass wegen eines konkreten Versicherungsfalls mehrere Personen erstattungspflichtig sind. Sie soll lediglich sicherstellen, dass die Gesamterstattungsleistung für einen Versicherungsfall die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Aufwendungen auch dann nicht übersteigen, wenn dieser einen Leistungsanspruch gegen mehrere Kostenträger hat (vgl. Kalis in Bach/
§ 5MB/KK Rn.
149). Ein allgemeines Bereicherungsverbot, das den Versicherungsnehmer im Streitfall verpflichtete, die ihm von der Beklagten erteilte Gutschrift anzuzeigen, lässt sich daraus nicht ableiten. 55
(2)Ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot scheidet im Streitfall zudem deshalb aus, weil der Versicherungsnehmer vom Versicherer hier lediglich die Kosten erstattet erhält, die er im konkreten Fall für das Medikament aufzuwenden hatte. 56 IV. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG wegen irreführender Werbung für den Fall zu, dass die Beklagte auf der dem Versicherer vorzulegenden Quittung den Betrag der Gutschrift für den Kauf eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels offenlegt. Auch bezogen auf diesen Streitgegenstand bestehen keine Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten der Beklagten. Die Klägerin legt nicht dar, dass die jeweilige Krankenkasse die Höhe der Gutschrift bei Erstattung des vom Versicherungsnehmer verauslagten Betrags berechtigterweise berücksichtigen könnte. 57 V. Schließlich lässt auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Aufwendungsersatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 1.246,33 € keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. 58 Das Berufungsgericht ist bei seiner insoweit vorgenommenen Berechnung der Quote des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens mit Recht von den Streitwerten ausgegangen, die es für beide Tatsacheninstanzen für die einzelnen Unterlassungsanträge unter Berücksichtigung ihres unterschiedlichen Gewichts festgesetzt hat. Es hat zutreffend den Wertansatz in der Honorarrechnung des abmahnenden Rechtsanwalts in Höhe von insgesamt 220.000 € zugrunde gelegt, weil der Klägerin für die Abmahnung lediglich Kosten aus diesem Wert entstanden sind. Da die Wertansätze in der Honorarrechnung nicht für die einzelnen Unterlassungsansprüche aufgeschlüsselt sind, hat das Berufungsgericht sodann die Quote des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens auf der Grundlage der vom Berufungsgericht für die einzelnen Unterlassungsansprüche festgesetzten Streitwerte gebildet. Auch dies ist nicht zu beanstanden, weil es dabei nur um das Gewicht geht, das den einzelnen Unterlassungsanträgen beizumessen ist. 59 C. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Feddersen Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300532020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public