BGH, Beschluss vom 20.03.2024 – XII ZB 506/23 – Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig vor Entscheidung über den vom anwaltslosen Rechtsmittelführer gestellten…
KORE300532024 ECLI:DE:BGH:2024:200324BXIIZB506.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240320 XII ZB 506/23 Beschluss § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 4 ZPO, § 233 ZPO, Art 2 Abs 1 GG vorgehend OLG Hamm, 29. August 2023, Az: II-13 UF 127/23vorgehend AG Münster, 13. Juni 2023, Az: 64 F 100/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig vor Entscheidung über den vom anwaltslosen Rechtsmittelführer gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag 1. Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 510/23, MDR 2024, 391).
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 4.000 € I.
1 Der Antragsgegner erbrachte an den Sohn des Antragstellers, der einem Hochschulstudium nachgeht, Vorausleistungen nach § 36 BAföG und nahm den Antragsteller außergerichtlich aus übergegangenem Recht auf Erstattung der geleisteten Beträge in Anspruch. Daraufhin hat der Antragsteller für die Studienjahre 2020/2021 und 2021/2022 Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, mit denen er primär die „Abweisung aller Zahlungsfestsetzungen“ erreichen will. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren verbunden und (teilweise) an das Amtsgericht - Familiengericht - verwiesen.
2 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist für den Antragsteller niemand erschienen, woraufhin dessen Antrag durch Versäumnisbeschluss abgewiesen worden ist. Den dagegen eingelegten Einspruch des Antragstellers hat das Amtsgericht als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Gegen diesen ihm am 15. Juli 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 21. Juli 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben persönlich Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig, weil nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt, verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch seinen Beschluss das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 278/22 - FamRZ 2023, 1982 Rn. 6 mwN).
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hätte die Beschwerde des Antragstellers nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, dass diese entgegen § 114 FamFG nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Denn der Antragsteller hat mit seinem am 21. Juli 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
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12 (a) Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt im Verfahrenskostenhilfeverfahren in besonderem Maße. Dementsprechend ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht wegen unterlassener Einreichung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ablehnen darf, wenn es den Beteiligten nicht zuvor erfolglos auf die Unvollständigkeit seines Antrags hingewiesen und ihm eine Frist zur Einreichung dieses Vordrucks gesetzt hat (vgl. BGH Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - FamRZ 2019, 2015 Rn. 14 ff. mwN). Im Rechtsmittelverfahren besteht diese Hinweispflicht dann, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag so rechtzeitig gestellt worden ist, dass eine Einreichung des Vordrucks auf einen entsprechenden Hinweis hin noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich erscheint.
13 (b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war das Beschwerdegericht gehalten, den nicht rechtskundig beratenen Antragsteller nach dem am 2. August 2023 erfolgten Akteneingang darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag unvollständig war und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse. Denn die Beschwerdefrist lief erst am 15. August 2023 ab, so dass noch ausreichend Zeit für eine Vervollständigung des Verfahrenskostenhilfeantrags zur Verfügung stand. Es ist vorliegend rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass der Antragsteller auf einen solchen Hinweis reagiert und innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht hätte.
14 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
15 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird eine Frist zu bestimmen haben, binnen derer der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form darzulegen hat. Sollte diese Darlegung nicht form- oder fristgerecht erfolgen, wäre die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe schon deshalb - und ohne Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - abzulehnen (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Guhling Klinkhammer Günter Krüger Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300532024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public