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BGH 2. Zivilsenat, II ZR 202/25

KORE300532026 ECLI:DE:BGH:2026:140726UIIZR202.25.0 BGH

  1. Zivilsenat 20260714 II ZR 202/25 Urteil § 727 Abs 1 ZPO, Art 126 BrexitAbk vorgehend KG Berlin,
  2. August 2025, Az: 5 U 2/23, Urteil vorgehend LG Berlin,
  3. November 2022, Az: 101 O 57/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Der Alleingesellschafter einer Limited mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland ist mit Ablauf des Übergangszeitraums nach Art. 126 des Brexit-Abkommens deren Rechtsnachfolger. Dem Gläubiger eines noch gegen die Limited erlassenen Vollstreckungstitels kann gemäß § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Alleingesellschafter erteilt werden. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
  4. Zivilsenats des Kammergerichts vom
  5. August 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil des Kammergerichts vom
  6. September 2018 (Az. 5 U 118/17) wurden auf Klage der hiesigen Beklagten die T. Limited (nachfolgend: Gesellschaft) mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland sowie deren Alleingesellschafter, der hiesige Kläger, kostenpflichtig (Tenor zu II) zur Unterlassung und Auskunftserteilung (Tenor zu I 1) und Zahlung von jeweils 1.973,90 € zuzüglich Zinsen (Tenor zu I 2 und 3) verurteilt sowie ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Tenor zu I 4). Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom
  7. Januar 2020 und vom
  8. April 2020 setzte das Landgericht Berlin (Az. 101 O 152/16) die der hiesigen Beklagten von der Gesellschaft und dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.672,40 € nebst Zinsen und 17.188,59 € nebst Zinsen fest. 2 Am
  9. April 2022 erteilte die Rechtspflegerin im vorgenannten Verfahren für das Urteil und die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse die Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite (§ 727 ZPO) gegen den Kläger als Rechtsnachfolger der Gesellschaft zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. 3 Der Kläger wendet sich mit seiner Klauselgegenklage gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Beklagten. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Rechtsnachfolgeklausel hinsichtlich des Tenors I 1 des Urteils des Kammergerichts vom
  10. September 2018 (5 U 118/17) für unzulässig erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen weitergehenden Klageantrag weiter. 5 Die Revision hat keinen Erfolg. 6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 Die Klage sei unbegründet, da die Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu Recht erteilt worden sei. Die in der Rechtsform der "Limited" gegründete Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich sei in Deutschland nicht mehr rechtlich existent und ihre Verbindlichkeiten seien auf den Kläger übergegangen, weil die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ablauf des in Art. 126 des Brexit-Abkommens bestimmten Übergangszeitraums am
  11. Dezember 2020 und damit nach Erlass der Titel verloren habe. Die Voraussetzungen des § 727 ZPO seien erfüllt, da auf Schuldnerseite eine Rechtsnachfolge in Form einer Anwachsung vorliege. Bei der Limited mit einem Gesellschafter bleibe für die die Limited betreffenden Rechtsverhältnisse als neues Zuordnungsobjekt lediglich der Gesellschafter. Die Tatsachen, die der hier eingetretenen Rechtsnachfolge zugrunde lägen, seien bei Gericht offenkundig. 8 Il. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat, soweit die Klage abgewiesen worden ist, zutreffend angenommen, dass die vollstreckbare Ausfertigung der Titel gegen den Kläger als Rechtsnachfolger der in dem Urteil als Titelschuldnerin bezeichneten Gesellschaft gemäß § 727 Abs. 1 ZPO zu Recht erteilt worden ist. 9
  12. Der Kläger ist der Rechtsnachfolger der Titelschuldnerin. 10 a) Die Titelschuldnerin ist in Deutschland nicht mehr rechtlich existent. Ihr Vermögen ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger als Einzelkaufmann übergegangen. 11 aa) Die Gesellschaft hat als eine Limited mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland ihre Rechtsfähigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit Wirkung zum
  13. Februar 2020 und damit nach Erlass der Titel verloren. Auf die in Art. 49, 54 AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit kann sich die Gesellschaft nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union grundsätzlich nicht mehr berufen (vgl. BGH, Beschluss vom
  14. Februar 2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 566 Rn. 7 ff.). 12 bb) Mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit ist das Gesellschaftsvermögen mit Wirkung zum
  15. Februar 2020 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger als ihren Alleingesellschafter übergegangen. 13

(1)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine nach deutschem Recht nicht rechtsfähige, im Ausland gegründete (Kapital-)Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland als rechtsfähige Personengesellschaft zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Juli 2002 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204, 206; Urteil vom
  2. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 23 - Trabrennbahn; Beschluss vom
  3. November 2016 - II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 22). Bei einer tatsächlichen Ausgestaltung der Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter ist mangels einer gesellschafterlichen Verbundenheit mehrerer Personen von einem einzelkaufmännischen Unternehmen in individueller Trägerschaft auszugehen (BGH, Beschluss vom
  4. November 2016 - II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 22; Schollmeyer, NZG 2021 , 692, 693) . Nach der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Sitztheorie ist auf eine Gesellschaft aus dem Vereinigten Königreich das Recht des Staates anzuwenden, das am Sitz der Gesellschaft gilt. Als Sitz der Gesellschaft gilt dabei nicht der Ort des Satzungssitzes, sondern der Ort, an dem die Verwaltung tatsächlich geführt wird. Auf die in den Vollstreckungstiteln als Schuldnerin genannte Limited mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland ist deshalb deutsches Recht anzuwenden. 14
(2)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gesellschaftsvermögen der Limited auf den Kläger übergegangen. Daraus folgt die volle und unbeschränkte persönliche Haftung des Klägers(vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 23 - Trabrennbahn). Fehlt es an einer gesellschafterlichen Verbundenheit mehrerer Personen, ist von einem einzelkaufmännischen Unternehmen auszugehen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 22). Der Kläger ist damit Rechtsnachfolger der Gesellschaft (vgl. OLG München, NZG 2021, 1518 Rn. 20; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2022 - L 4 U 78/22 B ER, juris Rn. 35; Lukas, NZG 2023, 708, 709 f.; aA BeckOK ZPO/Ulrici, Stand 1.12.2025, § 727 Rn. 18a). 15
  1. cc)Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich etwas anderes auch nicht aus dem zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen (EU-UK Trade and Cooperation Agreement, ABl L 444/2020 vom 31. Dezember 2020 - nachfolgend: TCA), endgültig in Kraft getreten am 1. Mai 2021 (ABl L 149/10 vom 30. April 2021), welches insbesondere den Zugang britischer Unternehmen zum Binnenmarkt regelt, ergibt. Entgegen einer teilweisen vertretenen Ansicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 2021 - 2 U 40/20, juris Rn. 98; J. Schmidt, EuZW 2021, 613, 618; dies., GmbHR 2021, 229, 231 ff.; Otte-Gräbener, BB 2021, 717; dies., BB 2021, 2449; Zwirlein-Forschner, IPRax 2021, 357, 360; Fischer, NZG 2021, 483, 484; ders., NZG 2021, 1497, 1499; BeckOGK/Großerichter/Zwirlein-Forschner, 1.2.2026, IPR Internationales Gesellschaftsrecht, Rn. 40 f.; Servatius in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., Internationales Gesellschaftsrecht B. Rn. 45 f.; Brand in Graf/​Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerrecht, 3. Aufl., StaRUG § 42 Rn. 13; Hirte, NJW 2023, 1182 Rn. 4;Staudinger/Renner, IntGesR, Bearbeitung 2024, Teil D. Völkerrechtliche Verträge, Rn. 418 f.) folgt aus Art. 128 TCA (Marktzugang), Art. 129 TCA (Inländergleichbehandlung) und Art. 130 TCA (Meistbegünstigung) keine Rechtsposition für nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften, die der Niederlassungsfreiheit in der Ausprägung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur freien Wahl von Sitz und anwendbarem Gesellschaftsrecht gleichkommt und somit zur Anwendung der Gründungstheorie und damit zur Behandlung einer Limited als Kapitalgesellschaft in Deutschland führt. Der Vertrag enthält nur Regelungen zum Verkehr mit Handelsgütern und Dienstleistungen sowie zum freien Kapitalverkehr und zu Investitionen, von denen die Niederlassungsfreiheit zu unterscheiden ist. Für den diskriminierungsfreien Zugang zum Markt für Waren, Dienstleistungen und Kapital ist die Niederlassungsfreiheit gerade nicht erforderlich. Der Regelungsgehalt der Art. 128 ff. TCA ist darauf beschränkt, Investitionen zu liberalisieren. Die Vertragsparteien des TCA haben, wie sich aus Anhang 19 Nr. 10 des Abkommens ergibt, die Niederlassungsfreiheit nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht auf juristische Personen aus dem Vereinigten Königreich erstrecken wollen. Eine Pflicht der Europäischen Union zur Anerkennung von Gesellschaften des Vereinigten Königreichs im Sinn der Gründungstheorie geht deshalb aus dem TCA nicht hervor (OGH Österreich, NZG 2022, 1072 Rn. 25 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 20 U 163/22, juris Rn. 62; OLG München, NZG 2021, 1518 Rn. 21 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2022 - L 4 U 78/22 B ER, juris Rn. 30 f.; BeckOGK/Sanders, Stand 1.11.2025, § 105 HGB Rn. 730 ff.; MünchKommBGB/Kindler, 9. Aufl., Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 487; Knaier, GmbHR 2021, 1155, 1156; Habighorst, EuZW 2021, 957, 958; Mayer/Manz, BB 2021, 451; Schollmeyer, NZG 2021, 692, 694 f.; Heckschen/ Hilser, DStR 2022, 1005, 1012; Thomale/Lukas, IPRax 2023, 162, 165 ff.). 16
  2. dd)Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf einen Vertrauenstatbestand oder ein Rückwirkungsverbot dahin, dass für eine britische Limited nach dem im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahren im Vollstreckungsverfahren die Gründungstheorie weiterhin anwendbar bleibe. In Art. 126 Brexit-Abkommen war mit dem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 für britische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland eine ausreichende Übergangsfrist vorgesehen, um auf die bevorstehenden Veränderungen zu reagieren und zum Beispiel Umstrukturierungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes zwar Schutzmaßnahmen für die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland durch die Änderung der §§ 122a ff. UmwG eröffnet, es aber trotz des Entschließungsantrages vom 13. Dezember 2018 zum Vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (S. 4 UmwGÄndG vom 19. Dezember 2018, BGBl. I 2018, 2694) nicht für erforderlich gehalten, einen weitergehenden Schutz für die betroffenen Gesellschaften zur Verfügung zu stellen, die vor dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs gegründet worden waren und weiterhin ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben wollten. Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass von einzelnen Stimmen derartige Schutzmaßnahmen gefordert worden waren (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drucks. 19/6466, S. 3), solche aber nicht in das Umwandlungsgesetz aufgenommen (Heckschen/Hilser, DStR 2022, 1005, 1012; Knaier, GmbHR 2021, 488, 490; Schollmeyer, NZG 2021, 692, 693). 17
  3. ee)Ebenso greift der Ansatz der Revision nicht durch, eine britische Limited nach dem Brexit in eine UG (haftungsbeschränkt) umzudeuten. Die Revision beruft sich auf einen Willen des Gesetzgebers, wonach die Limited in Deutschland durch eine UG (haftungsbeschränkt) habe ersetzt werden sollen. Ein solcher, im Gesetz manifestierter gesetzgeberischer Wille lässt sich nicht feststellen. 18 Die Fiktion der Gesellschaft als UG lässt sich entgegen der Revision auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründen, wonach eine britische Limited auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren und daher fähig sei, Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu sein(BFH, GmbHR 2022, 487 Rn. 8). Für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen Gesellschaft kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit an, die eine britische Limited nach dem Brexit verloren hat, sondern auf die Steuerrechtsfähigkeit, die sich nach dem sog. Typenvergleich richtet (BFH, GmbHR 2022, 487 Rn. 8 f.). 19
  4. b)Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 727 ZPO gegeben sind, insbesondere die Tatsachen, die der ex lege eingetretenen Rechtsnachfolge zugrunde liegen, bei Gericht offenkundig sind, nimmt die Revision hin. § 722 Abs. 2 BGB steht der Vollstreckung aus dem Titel gegen den Kläger nicht entgegen (vgl. statt vieler Servatius, GbR, 2. Aufl., § 722 BGB Rn. 5; MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 722 Rn. 4; aA BeckOK ZPO/Ulrici, Stand 1.12.2025, § 727 Rn. 18a). 20 2. Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine Notwendigkeit, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, dass die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, ECLI:EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257, 1258 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; acte claire). Von letzterem ist hier auszugehen. Art. 126 des Brexit-Abkommenssah einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor. Während dieses Zeitraums war das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat anzusehen, so dass die Beziehungen zwischen der Union und diesem später ehemaligen Mitgliedstaat unter das Unionsrecht fielen, sofern nichts anderes bestimmt war. Seit dem Ende des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich im Verhältnis zur Europäischen Union Drittstaat (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112/24, ZIP 2025, 3177 Rn. 15 mwN) und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union werden betreffend ihrer Handelsbeziehungen durch das TCA geregelt (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2026 - C-413/24, ECLI:EU:C:2026:30, juris Rn. 38 f.). Wöstmann Bernau Sander von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300532026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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