BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 261/14 – Gewährleistungsausschluss beim Kaufvertrag: Auslegung einer Besichtigungsklausel; Erkennbarkeit der Mängel erst im laufenden…
KORE300542016 ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR261.14.0 BGH 8. Zivilsenat 20160406 VIII ZR 261/14 Urteil § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 444 BGB vorgehend OLG Karlsruhe, 20. August 2014, Az: 12 U 19/14vorgehend LG Karlsruhe, 30. November 2012, Az: 8 O 115/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Gewährleistungsausschluss beim Kaufvertrag: Auslegung einer Besichtigungsklausel; Erkennbarkeit der Mängel erst im laufenden Betrieb der gekauften Maschine Zur Frage der Auslegung einer "Besichtigungsklausel" als Ausschluss der Gewährleistung beim Kaufvertrag.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich der auf kaufrechtliche Gewährleistung gestützten Ansprüche zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Werkzeugmaschine erklärt hat.
2 Die Klägerin bearbeitet Metallwerkstücke, die Beklagte handelt mit Werkzeugmaschinen. Ende April/Anfang Mai 2009 trat die Klägerin wegen des Erwerbs einer CNC-Zyklendrehmaschine an die Beklagte heran. Diese unterbreitete der Klägerin am 6. Mai 2009 ein Angebot. Die Klägerin besichtigte die Maschine am 25. Mai 2009 und legte dabei die Zeichnung eines zu bearbeitenden Werkstücks vor. Die anschließende telefonische Bestellung der Klägerin wurde von der Beklagten mit "Auftragsbestätigung" vom 28. Mai 2009 bestätigt. In diesem Schreiben heißt es eingangs: "Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett-CNC Zyklendrehmaschine […]. Im Zustand wie in unserem Lager in St. vorhanden und von Ihnen am 25.05.2009 besichtigt. Technische Daten wie in unserem Angebot vom 6.05.2009. Inkl. folgendem Zubehör: […]."
3 An späterer Stelle findet sich in der "Auftragsbestätigung" unter dem Stichwort "Garantie" folgender Passus: "12 Monate auf die Maschine und 24 Monate auf die S. CNC Steuerung …"
4 Die Klägerin reichte die "Auftragsbestätigung" nach Gegenzeichnung an die Beklagte zurück. Die Finanzierung des Geschäfts erfolgte über eine Leasinggesellschaft, die den Kaufpreis von 55.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beklagte bezahlte. Die Maschine wurde am 4. Juni 2009 an die Klägerin ausgeliefert. Die Mitarbeiter der Klägerin wurden in die Benutzung eingewiesen.
5 In der Folgezeit beanstandete die Klägerin, dass die Maschine Werkstücke entsprechend der von ihr bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung nicht zufriedenstellend bearbeiten könne und deshalb den vorgesehenen Zweck der Serienproduktion von Achsen nicht erfülle. Von der Beklagten vorgenommene Nachbesserungsarbeiten führten nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Erfolg. Die Beklagte wies eine Verantwortung für die von der Klägerin beanstandete raue (schlechte) Oberfläche der bearbeiteten Werkstücke zurück. Nach Abschluss des im November 2010 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 29. September 2011 vom Vertrag zurück. Sie hat - gestützt auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Verletzung von Beratungspflichten - Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 59.154,95 € nebst Zinsen sowie die Rückabwicklung des Kaufvertrages (Zahlung von 62.177,50 € nebst Zinsen an die Leasinggesellschaft Zug um Zug gegen Rückgabe der Zyklendrehmaschine) begehrt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Zahlung von 12.900,08 € nebst Zinsen für die ihr entstandenen Kosten der Überprüfung der Maschine verlangt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat auf die erhobenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in diesem Umfang weiter.
6 Die Revision hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu, weil sie nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Die der Klägerin verkaufte Maschine sei nicht wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft. Denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen hätten, dass die Maschine geeignet sein müsse, Werkstücke entsprechend der von der Klägerin bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung zu bearbeiten.
9 Allerdings hätten der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge G. zu den Vertragsverhandlungen eine Zeichnung des Werkstücks mitgebracht und angegeben, es sei aus deren Sicht Sinn und Zweck des Besuchs bei der Beklagten gewesen, eine Maschine zu erwerben, die zur Bearbeitung von Werkstücken der aus der Zeichnung ersichtlichen Art geeignet sei. Konkrete Angaben zum Gesprächsinhalt habe der Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht machen können. Zwar habe auch der Geschäftsführer der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass bei der Besprechung vor Abschluss des Kaufvertrages anhand der Zeichnung festgestellt worden sei, dass das Werkstück nach Durchmesser und Einspannlänge auf der Maschine drehbar sei.
Dies rechtfertige indes noch nicht die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Einigung, dass die Maschine zur Bearbeitung derartiger Werkstücke geeignet sei, zumal nicht einmal belegt sei, dass Gewicht und Material des Werkstücks Gesprächsgegenstand gewesen seien und sich diese Angaben auch nicht aus der Skizze ergeben hätten. Auch der Zeuge G. habe sich an einen entsprechenden Gesprächsinhalt nicht erinnern können, sondern nur bestätigt, es sei geprüft worden, ob das Werkstück "auf die Maschine draufpasse". Überdies könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in den Vertragsunterlagen keinerlei Hinweise auf die behauptete Beschaffenheitsvereinbarung fänden. Zudem enthalte die Auftragsbestätigung der Beklagten den ausdrücklichen Hinweis "technische Daten gemäß unserem Angebot vom 6.
Mai 2009 sowie detaillierte Angaben zum Zubehör", aber keinen Hinweis auf eine Beschaffenheitsvereinbarung.
10 Ob die Maschine unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) mangelhaft sei, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Parteien hätten mit der Formulierung "im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am 25. 9. 2009 besichtigt", die Gewährleistung ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2005, 3205). Hiervon wäre lediglich eine - hier nicht getroffene - Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfasst gewesen.
11 Da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB handele, stehe § 475 BGB der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses nicht entgegen. Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache könne die Klägerin unter diesen Umständen gleichfalls nicht verlangen.
II.
12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Maschine sowie auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 437 Nr. 2, 3, § 440, §§ 323 und 280 Abs. 1 BGB), die auf einen Mangel der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt sind, können - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wegen eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden.
13 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin behauptete Beschaffenheitsvereinbarung, dass die Maschine zur Bearbeitung der von der Klägerin vorgesehenen Werkstücke geeignet sei, nicht für erwiesen erachtet.
14 Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei damit begründet, dass nicht mehr im Einzelnen habe festgestellt werden können, was die Parteien anhand der von der Klägerin zur vorvertraglichen Besprechung mitgebrachten Skizze eines Werkstücks besprochen haben. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Gewicht und Material der zu bearbeitenden Werkstücke Gesprächsgegenstand gewesen sei oder sich diese Daten aus der von der Klägerin mitgebrachten Skizze des zu verarbeitenden Werkstücks ergeben hätten.
15 Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe bereits durch die technische Zeichnung hinreichend zum Ausdruck gebracht, welche Anforderungen die Maschine zu erfüllen habe, und die Beklagte habe dem zugestimmt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. Das Gleiche gilt, soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Fachunternehmen sei, auf eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Eignung der Werkzeugmaschine zur Bearbeitung bestimmter Werkstücke schließen müssen, zumal der Geschäftsführer der Klägerin bei der Besprechung darauf hingewiesen habe, dass er mit der Bearbeitung des in der Skizze wiedergegebenen Werkstücks keine Erfahrung habe.
16 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin auch im Falle einer - vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassenen - Abweichung der Beschaffenheit der Maschine von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) keine Gewährleistungsrechte zustünden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem im Eingang der "Auftragsbestätigung" enthaltenen Besichtigungshinweis kein Ausschluss jeglicher Gewährleistung der Beklagten entnommen werden.
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18 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für diesen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt unerheblich, dass das Landgericht in seinem Urteil aufgrund der von ihm vorgenommenen Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt ist, die Maschine sei lediglich "leicht gebaut", aber nicht "generell ungeeignet". Denn diese Würdigung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Hinweis darauf angegriffen, dass die Maschine - wie das Gutachten ergeben habe - nicht einmal die im Datenblatt der Beklagten beschriebenen Werkstücke zufriedenstellend bearbeiten könne. Im Hinblick auf diesen Einwand hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts zu einer fehlenden Mangelhaftigkeit der Maschine nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gerade nicht übernommen, sondern ausdrücklich offen gelassen.
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24 Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung offenbar auf das Senatsurteil vom 6. Juli 2005 (VIII ZR 136/04, aaO unter II 2) stützen will, gibt diese Entscheidung - worauf die Revision mit Recht hinweist - für die hier zu beurteilende Fragestellung nichts her. Dort ging es vielmehr um eine Besichtigungsklausel, die - anders als hier - mit einem ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung verbunden war, und um die Klärung der sich gerade aus dieser Kombination ergebenden Rechtsfolgen.
III.
25 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand habe; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die streitige Maschine nach § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB (fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung und fehlende Beschaffenheit, die für Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann) mangelhaft ist. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300542016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public