BGH, Urteil vom 23.05.2023 – VI ZR 161/22 – Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung Zur Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (Anschluss an…
KORE300542023 ECLI:DE:BGH:2023:230523UVIZR161.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20230523 VI ZR 161/22 Urteil § 844 Abs 3 BGB, § 10 Abs 3 StVG, § 18 Abs 1 S 1 StVG, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG, § 287 ZPO vorgehend OLG Köln, 5. Mai 2022, Az: I-18 U 168/21, Urteilvorgehend LG Aachen, 19. August 2021, Az: 1 O 49/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung Zur Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (Anschluss an Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 2023, 256).
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Anspruch.
2 Am 3. September 2020 wurde der Vater der am 5. Juni 2001 geborenen Klägerin bei einem Verkehrsunfall getötet, den die Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw verursacht hatte. Die Beklagte zu 1 war mit dem von ihr geführten Pkw beim Durchfahren einer Kurve auf die Fahrspur des ihr auf seinem Motorrad entgegenkommenden Vaters der Klägerin geraten und hatte diesen frontal erfasst. Er verstarb noch am Unfallort. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Zum Zeitpunkt des Unfalls lebte die Klägerin noch bei ihren Eltern.
3 Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2 der Klägerin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 7.500 €. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines weiteren Hinterbliebenengeldes von mindestens 22.500 € nebst Zinsen.
4 Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 4.500 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter.
I.
5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in DAR 2022, 451 veröffentlicht ist, steht der Klägerin gegen die Beklagten aus § 10 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu. Bei der Bemessung der Anspruchshöhe, der Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen seien und bei der § 287 ZPO Anwendung finde, biete der in der Kostenschätzung des Gesetzentwurfs zur Einführung des Hinterbliebenengeldes genannte Betrag von 10.000 € einen greifbaren und praktikablen Ausgangspunkt bei der den Gerichten zugewiesenen Einzelfallprüfung und eröffne - unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände - eine flexible Handhabung durch Anpassung des Hinterbliebenengeldes nach unten oder nach oben.
6 Vor diesem Hintergrund teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines den Betrag von 12.000 € übersteigenden Hinterbliebenengeldes nicht zusteht. Die vom Landgericht aus der seinerzeit noch bestehenden Hausgemeinschaft gefolgerte tatsächlich gelebte enge soziale Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater, die eine moderate Erhöhung des Hinterbliebenengeldes rechtfertige, habe sich nach persönlicher Anhörung der Klägerin bestätigt. Frei von Rechtsfehlern sei auch, dass das Landgericht die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes unberücksichtigt gelassen habe. Denn dieser Gesichtspunkt sei für die Höhe des auf Entschädigung des eigenen Gefühlschadens des Hinterbliebenen gerichteten Anspruchs auf Hinterbliebenengeld irrelevant. Entsprechend verhalte es sich sowohl für die von der Klägerin vorgetragenen Auswirkungen des Unfalltods des Vaters auf den autistischen Bruder der Klägerin und die für sie damit einhergehenden Beeinträchtigungen als auch für die zunächst bestrittene strafrechtliche Verantwortung durch die Beklagte zu 1, zumal die Klägerin unter anderem nicht vorgetragen habe, dass dadurch ihr durch den Unfalltod ihres Vaters erlittenes seelisches Leid erhöht worden sei.
II.
7 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
8 1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagten wegen des Unfalltods ihres Vaters dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes aus § 18 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zusteht. Die Beklagten haben der Klägerin daher als Gesamtschuldner für das ihr zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
9 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung durch das Berufungsgericht.
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15 Dies ergibt sich aus dem Zweck der Hinterbliebenenentschädigung, der nicht im Ausgleich für materielle Nachteile aufgrund des Todes eines Angehörigen liegt. Das Hinterbliebenengeld soll vielmehr einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten. Daneben soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 2023, 256 Rn. 13 f.). Vor diesem Hintergrund sind maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (Senat aaO Rn. 15).
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18 Soweit mit der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das Berufungsgericht hätte den Umstand berücksichtigen müssen, dass der Beklagten zu 1 ein strafbares Verhalten vorzuwerfen sei, ist zwar - wie bereits ausgeführt - der Grad des Verschuldens des Schädigers ein relevanter Faktor bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes. Insoweit kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dass hier ein solcher Fall vorliegt, in dem das Maß des Verschuldens prägende Wirkung hat, hat die Revision aber nicht aufgezeigt.
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20 Soweit das Berufungsgericht zur Begründung hierzu anführt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass dieser Umstand ihr durch den Unfalltod des Vaters erlittenes seelisches Leid verstärkt habe, trifft dies nicht zu. Die Revision verweist zu Recht auf das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr Vater der Mittelpunkt der Familie und insbesondere die maßgebliche Respekts- und Bezugsperson für ihren autistischen Bruder gewesen sei. Der Tod des Vaters habe zur Folge gehabt, dass sie nunmehr neben ihrem Studium zwangsläufig in erheblichem Umfang in die Betreuung ihres Bruders mit eingespannt sei, der aufgrund des Todesfalls massive Verhaltensauffälligkeiten zeige, wobei ihr Bruder seiner Mutter und der Klägerin gegenüber aufbrausend und gewaltsam reagiere. Auch durch diesen Umstand werde die Klägerin tagtäglich mit dem plötzlichen Unfalltod ihres Vaters und der damit verbundenen Veränderung ihrer Lebenssituation konfrontiert. Der dadurch andauernde seelische Schmerz sei nahezu unerträglich. Im Revisionsverfahren ist mangels abweichender Feststellungen von der Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen.
21 Damit hat die Klägerin Umstände dargetan, die bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes zu berücksichtigen sind. Sie hat schlüssig dargelegt, dass der Tod ihres Vaters wegen dessen spezifischer Bedeutung für die Familienmitglieder die Klägerin in besonderer Art und Weise belastet und dadurch die Intensität und Dauer ihres eigenen seelischen Leids - und nicht nur das ihres Bruders - (mit)geprägt wird.
III.
22 Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht der Klägerin bei Berücksichtigung ihres Vorbringens einen höheren Entschädigungsbetrag zugesprochen hätte. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung in Geld ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 2023, 256 Rn. 23).
Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300542023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public