(1)Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen ein zu berücksichtigender Faktor bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes sind, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (dafür etwa Zwickel, NZV 2015, 214, 216; Steenbuck, r+s 2017, 449, 452; Brand, FS Jaeger 2014, 191, 197; offen Eichelberger in BeckOGK BGB, Stand 01.03.2023, § 844 Rn. 217; Katzenmeier, JZ 2017, 869, 876; dagegen MünchKommBGB/Wagner,
- Aufl., § 844 Rn. 106; Spindler in BeckOK BGB, Stand 01.02.2023, § 844 Rn. 46; Schiemann, GesR 2018, 69, 72; differenzierend Jaeger, VersR 2017, 1041, 1054, der die wirtschaftlichen Auswirkungen des Todesfalls für die Angehörigen für maßgeblich, die Vermögensverhältnisse des Hinterbliebenen dagegen für unmaßgeblich hält). Der Senat entscheidet diese Frage dahingehend, dass im Rahmen der umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf seine seelische Verfassung in prägender Weise ausgewirkt haben (vgl. zu § 253 BGB: BGH, Beschluss vom
- September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48 Rn. 55 f., 70, 72). 15 Dies ergibt sich aus dem Zweck der Hinterbliebenenentschädigung, der nicht im Ausgleich für materielle Nachteile aufgrund des Todes eines Angehörigen liegt. Das Hinterbliebenengeld soll vielmehr einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten. Daneben soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. Senatsurteil vom
- Dezember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 2023, 256 Rn. 13 f.). Vor diesem Hintergrund sind maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (Senat aaO Rn. 15). 16
(2)Nach diesen Grundsätzen war das Berufungsgericht nicht gehalten, die von der Klägerin geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit von ihrem verstorbenen Vater als einen erhöhenden Faktor bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung zu berücksichtigen. Dass sich dieser Umstand - über die vom Berufungsgericht als maßgeblich anerkannte tatsächlich gelebte enge soziale Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater hinausgehend - hier prägend auf die Intensität und Dauer des von ihr erlittenen seelischen Leids ausgewirkt hätte, ist weder festgestellt, noch rügt die Revision insoweit übergangenen Vortrag der Klägerin. Der Verlust von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Verstorbenen stellt für sich genommen lediglich einen materiellen Schaden dar, der nach Maßgabe des § 844 Abs. 2 BGB vom Ersatzpflichtigen auszugleichen ist. 17
- cc)In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist auch ohne Einfluss auf die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung geblieben, dass die Beklagte zu 1 eine strafrechtliche Verantwortung für den Tod des Vaters der Klägerin in Abrede gestellt hat. Abgesehen davon, dass sich niemand selbst strafrechtlich belasten muss, lässt das bloße Bestreiten, sich strafbar gemacht zu haben, zumal ohne dabei die zivilrechtliche Verantwortung in Abrede zu stellen, an sich keine Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids des Hinterbliebenen zu. Insoweit hat die Klägerin - wie vom Berufungsgericht unangefochten festgestellt - auch schon nicht behauptet, dass aufgrund der Einlassung der Beklagten zu 1 ihr durch den Unfalltod des Vaters erlittenes seelisches Leid erhöht worden wäre. 18 Soweit mit der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das Berufungsgericht hätte den Umstand berücksichtigen müssen, dass der Beklagten zu 1 ein strafbares Verhalten vorzuwerfen sei, ist zwar - wie bereits ausgeführt - der Grad des Verschuldens des Schädigers ein relevanter Faktor bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes. Insoweit kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dass hier ein solcher Fall vorliegt, in dem das Maß des Verschuldens prägende Wirkung hat, hat die Revision aber nicht aufgezeigt. 19
- dd)Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin zu den Auswirkungen des Unfalltodes ihres Vaters auf den autistischen Bruder der Klägerin und die für sie damit einhergehenden Beeinträchtigungen sei für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung ohne Bedeutung. 20 Soweit das Berufungsgericht zur Begründung hierzu anführt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass dieser Umstand ihr durch den Unfalltod des Vaters erlittenes seelisches Leid verstärkt habe, trifft dies nicht zu. Die Revision verweist zu Recht auf das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr Vater der Mittelpunkt der Familie und insbesondere die maßgebliche Respekts- und Bezugsperson für ihren autistischen Bruder gewesen sei. Der Tod des Vaters habe zur Folge gehabt, dass sie nunmehr neben ihrem Studium zwangsläufig in erheblichem Umfang in die Betreuung ihres Bruders mit eingespannt sei, der aufgrund des Todesfalls massive Verhaltensauffälligkeiten zeige, wobei ihr Bruder seiner Mutter und der Klägerin gegenüber aufbrausend und gewaltsam reagiere. Auch durch diesen Umstand werde die Klägerin tagtäglich mit dem plötzlichen Unfalltod ihres Vaters und der damit verbundenen Veränderung ihrer Lebenssituation konfrontiert. Der dadurch andauernde seelische Schmerz sei nahezu unerträglich. Im Revisionsverfahren ist mangels abweichender Feststellungen von der Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen. 21 Damit hat die Klägerin Umstände dargetan, die bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes zu berücksichtigen sind. Sie hat schlüssig dargelegt, dass der Tod ihres Vaters wegen dessen spezifischer Bedeutung für die Familienmitglieder die Klägerin in besonderer Art und Weise belastet und dadurch die Intensität und Dauer ihres eigenen seelischen Leids - und nicht nur das ihres Bruders - (mit)geprägt wird. III. 22 Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht der Klägerin bei Berücksichtigung ihres Vorbringens einen höheren Entschädigungsbetrag zugesprochen hätte. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung in Geld ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 2023, 256 Rn. 23). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300542023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public