BGH, Urteil vom 08.03.2024 – V ZR 176/22 – Sicherungswirkung einer Vormerkung bei befristetem Vertragsangebot; Anwendung von deutschem internationalem Privatrecht bei…
KORE300542024 ECLI:DE:BGH:2024:080324UVZR176.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20240308 V ZR 176/22 Urteil § 883 BGB, § 51 ZPO, Art 14 Abs 1 Nr 2 BGBEG vom 21.09.1994, Art 15 Abs 1 BGBEG vom 21.09.1994, Art 229 § 47 Abs 1 BGBEG vorgehend OLG München, 17. August 2022, Az: 7 U 4125/19, Urteilvorgehend LG München I, 5. Juli 2019, Az: 3 O 12134/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Sicherungswirkung einer Vormerkung bei befristetem Vertragsangebot; Anwendung von deutschem internationalem Privatrecht bei materiell-rechtlichen Vorfragen einer gesetzlichen Prozessstandschaft 1. Eine Vormerkung, die einen sich aus einem befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert, entfaltet bei rechtzeitiger Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist Sicherungswirkung bis zum Ablauf der verlängerten Annahmefrist.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 17. August 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, lebte seit 2004 gemeinsam mit ihrem späteren Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, in Südafrika. Im Jahr 2006 gingen die beiden dort die Ehe ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung in München. Die Eheleute schlossen keinen Ehevertrag und trafen keine Rechtswahl hinsichtlich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts. Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann der Klägerin ohne deren Zustimmung das Eigentum an der Wohnung auf seinen Sohn aus früherer Ehe. Dieser wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und bot in der Folge mit notarieller Urkunde vom 30. Juni 2014 der Beklagten, seiner Ehefrau, unwiderruflich die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an der Wohnung an. Dabei setzte er zur Annahme seines Angebots eine Frist bis zum 31. Dezember 2016. Zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf Übereignung des Wohnungseigentums bewilligte er zudem eine Vormerkung, die am 4. Juli 2014 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 7. Oktober 2016 wurde ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Ehemannes der Beklagten in das Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 18. Oktober 2016 verlängerte der Ehemann der Beklagten die Frist zur Annahme seines Angebots bis zum 31. Dezember 2026.
2 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, der Berichtigung des Grundbuchs dergestalt zuzustimmen, dass die Vormerkung gelöscht wird. Dabei stützt sie sich unter anderem darauf, dass sie nach dem ihres Erachtens anzuwendenden südafrikanischen Güterrecht mit der Eheschließung Gesamthandseigentümerin der Wohnung geworden und die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Ehemann der Beklagten ohne ihre Zustimmung unwirksam gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
A.
3 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in MittBayNot 2023, 479 veröffentlicht ist, hält die Klage für zulässig. Insbesondere sei die Klägerin prozessführungsbefugt. Zwar komme für die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich die lex fori und damit deutsches Zivilprozessrecht zur Anwendung. Soweit die Prozessführungsbefugnis aber - wie hier - auf einer Vorschrift materiellen Rechts gründe, verweise das deutsche Zivilprozessrecht auf ausländisches Recht, hier auf das südafrikanische Güterrecht. Nach diesem könne die Klägerin im Hinblick auf das Gesamthandseigentum auch ohne Zustimmung ihres Ehemannes gegen Dritte klagen.
4 Die Klage sei allerdings in der Sache nicht begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin Gesamthandseigentümerin der Wohnung und damit aktivlegitimiert sei. Denn es fehle schon an einer Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die Beklagte habe die Vormerkung nach dem anzuwendenden deutschen Sachenrecht jedenfalls gutgläubig erworben. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung sei kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen gewesen. Dass der Beklagten die (unterstellte) Unrichtigkeit der Eintragung ihres Ehemannes bekannt gewesen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen. Einem gutgläubigen Erwerb stehe nicht entgegen, dass der Erwerb der Vormerkung kein Verkehrsgeschäft gewesen sei.
Denn dafür, dass mit dem Schenkungsangebot die Erbfolge habe vorweggenommen werden sollen, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Vormerkung sei auch nicht mit Ablauf der ursprünglichen Befristung erloschen. Vielmehr habe sich durch die rechtzeitige Verlängerung der Angebotsfrist bis zum 31. Dezember 2026 auch der Vormerkungsschutz verlängert. Ob die Verlängerung der Annahmefrist ohne Eintragung der Fristverlängerung in das Grundbuch den Vormerkungsschutz nach Ablauf der ursprünglichen Frist entfallen lasse, sei zwar umstritten. Richtigerweise seien aber die vom Bundesgerichtshof zur Frage der Wiederverwendung einer Vormerkungseintragung entwickelten Grundsätze zur erforderlichen Kongruenz von Eintragung, Bewilligung und Anspruch zugrunde zu legen.
Welcher Anspruch durch die Vormerkung gesichert werde, müsse demnach durch Auslegung des Eintragsvermerks und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ermittelt werden. Die Auslegung ergebe hier, dass die Vormerkung einen Auflassungsanspruch ohne Rücksicht auf dessen Befristung sichere. Deswegen habe die Annahmefrist ohne Notwendigkeit einer erneuten Eintragung der Vormerkung verlängert werden können.
B.
5 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6 I. Die auch im Revisionsverfahren zu prüfende (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 11/08, NJW 2008, 3502 Rn. 6 mwN) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich aus dem dinglichen Gerichtsstand nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO, nachfolgend EuGVVO) ergibt. Denn auch wenn für den geltend gemachten Anspruch der dingliche Gerichtsstand nicht begründet wäre, ergäbe sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls aufgrund des Wohnsitzes der Beklagten in Deutschland aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO.
7 II. Die Revision ist begründet. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.
8 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere war die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen, weil es sich um eine das Verfahren betreffende Voraussetzung handelt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 8 mwN). Für das Vorliegen oder Fehlen der Prozessführungsbefugnis kommt es dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 283; Urteil vom 15. Juli 2022 - V ZR 127/21, NJW 2022, 3154 Rn. 13 mwN; zur Berücksichtigung neuer Tatsachen vgl. Rn. 51 - 53).
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20 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet.
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25 (a) Der durch die Vormerkung gesicherte künftige Anspruch war vormerkungsfähig. Nach § 883 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB können auch künftige Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert werden. Vormerkungsschutz genießen künftige Ansprüche dabei jedenfalls dann, wenn bereits der Rechtsboden für ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446 f.). Dies war hier der Fall. Das bis zum 31. Dezember 2016 befristete Angebot auf Übereignung des Wohnungseigentums war unwiderruflich. Die Entstehung des Auflassungsanspruchs hing damit nur noch von der Entscheidung der Beklagten ab, das Angebot anzunehmen.
26 (b) Die Beklagte war im Hinblick auf das Eigentum ihres Ehemannes gutgläubig. Gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Dabei kommt es, wenn die Vormerkung - wie hier - einen künftigen Anspruch sichert, für die Frage der Gutgläubigkeit nicht (erst) auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an; vielmehr bestimmt sich der für die Gutgläubigkeit maßgebliche Zeitpunkt nach den auch sonst geltenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447). In der Regel ist daher auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen. Liegen alle Entstehungsvoraussetzungen der Vormerkung mit Ausnahme der Grundbucheintragung vor, kommt es entsprechend § 892 Abs. 2 1. Alt. BGB auf den Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags an (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 1958 - V ZR 26/57, BGHZ 28, 182, 187 f.).
27 (aa) Im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung am 4. Juli 2014 war noch kein Widerspruch in dem Grundbuch eingetragen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass es das Berufungsgericht im Rahmen seiner nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 173/09, NJW 2010, 3774 Rn. 13 mwN) tatrichterlichen Würdigung nicht als erwiesen ansieht, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Eintragungsantrags Kenntnis von einer nicht gegebenen Eigentümerstellung ihres Ehemannes hatte. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an den von der Klägerin zu erbringenden Beweis der Bösgläubigkeit nicht, wenn es hierfür eine Kenntnis der die Unrichtigkeit der Eintragung begründenden Tatsachen nicht ausreichen lässt.
Denn die Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs setzt positive Kenntnis voraus und ist daher grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Schluss von den Tatsachen auf die Rechtsfolge der Unrichtigkeit des Grundbuchs gezogen wird. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich der Erwerber der sich aus den ihm bekannten Tatsachen ergebenden Rechtsfolge bewusst verschließt, was aber unter anderem voraussetzt, dass sich diese Rechtsfolge für ihn aufdrängt (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13, NJW 2015, 619 Rn. 33). Dass das Berufungsgericht hiervon angesichts der Maßgeblichkeit südafrikanischen Güterrechts nicht ausgeht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den sich aus § 819 Abs. 1 BGB ergebenden Sorgfaltsmaßstab zu beachten, verfängt dies schon deswegen nicht, weil im Rahmen des § 892 BGB nicht die Kenntnis von dem Mangel eines rechtlichen Grundes, sondern die Kenntnis von der Unrichtigkeit der Grundbucheintragung entscheidend ist.
Die Kenntnis von einem etwaigen Rechtsmangel des Verpflichtungsgeschäfts führt nicht ohne Weiteres dazu, dass auch die Kenntnis von einer Unwirksamkeit des der Grundbucheintragung zugrundeliegenden Verfügungsgeschäfts gegeben ist (vgl. Staudinger/Picker, BGB [2019], § 892 Rn. 151; BeckOGK/Hertel [15.4.2021], § 892 BGB Rn. 76).
28 (bb) Zutreffend ist auch, dass ein möglicher Verstoß gegen eine ehegüterrechtliche absolute Verfügungsbeschränkung nach dem anzuwendenden (siehe oben Rn. 13 - 18) südafrikanischen Güterrecht dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegensteht. Denn nach den für den Senat bindenden (vgl. Rn. 19) Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des südafrikanischen Rechts wäre auch bei einem derartigen Verstoß ein gutgläubiger Erwerb von dem zu Unrecht eingetragenen Bucheigentümer möglich.
29 (cc) Richtig ist weiter, dass ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung auch nicht deshalb ausgeschlossen war, weil es an einem Verkehrsgeschäft fehlte. Ob mit dieser Begründung Rechtsgeschäften im Rahmen vorweggenommener Erbfolge überhaupt der Schutz des § 892 BGB versagt werden kann, ist umstritten. Der Senat hat dies bisher offengelassen (vgl. Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 126/80, NJW 1982, 761, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 81, 395; zum Streitstand vgl. MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl., § 892 Rn. 31). Eine Entscheidung der Streitfrage ist auch hier nicht erforderlich. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Bewilligung der Vormerkung nicht im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgte, begegnet keinen Bedenken.
Das Berufungsgericht legt das Schenkungsangebot des Ehemannes der Beklagten dahin aus, dass es nicht im Sinne von § 2301 BGB daran anknüpft, dass die Beklagte ihren Ehemann überlebt. Diese tatrichterliche Auslegung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210 Rn. 7 mwN) und in diesem Rahmen, anders als die Revision meint, nicht zu beanstanden. Insbesondere beschränkt das Berufungsgericht seine Auslegung nicht nur auf den Wortlaut der Urkunde, sondern bezieht, worauf die Erwiderung zutreffend hinweist, auch die Angaben der Beklagten im Rahmen der Parteivernehmung und weitere Umstände mit in die Auslegung ein.
Die der Auslegung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist auch nicht widersprüchlich. Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Schenkungsangebot jedenfalls auch zur Sicherung der Finanzierung für den Fall einer schweren Erkrankung des Ehemannes der Beklagten habe dienen sollen, es sich mithin nicht allein um eine Maßnahme für den Todesfall gehandelt habe.
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33 (a) Teilweise wird vertreten, dass die Verlängerung der Annahmefrist eine wesentliche Änderung des durch die Vormerkung gesicherten künftigen Anspruchs darstelle. Ergebe sich aus der Grundbucheintragung unter Einbeziehung der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GBO) die ursprüngliche Annahmefrist, sichere die eingetragene Vormerkung daher nur diesen künftigen Anspruch und nicht den sich erst aufgrund der Verlängerung der Frist ergebenden künftigen Anspruch. Vormerkungsschutz für diesen künftigen Anspruch bestehe erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung der Frist in das Grundbuch eingetragen werde. Der alte Rang der Vormerkung könne insofern nur mit Zustimmung gleich- und nachrangig eingetragener Berechtigter gewahrt werden. Das entspreche der Funktion des Grundbuchs und den schutzwürdigen Interessen des Rechtsverkehrs (vgl. OLG Köln, OLGZ 1976, 335, 337 f.; OLG Frankfurt a.M., DNotZ 1994, 247, 248 f.; KG, HRR 1933 Nr. 1849; LG Kiel, NZM 2002, 629, 630; Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl., § 885 Rn. 20; jurisPK-BGB/Ludwig, 10. Aufl., § 311b Rn. 67; Amann, DNotZ 2014, 178, 194 f., 202; Krauß, notar 2012, 317, 322; Volmer, ZfIR 2000, 207).
34 (b) Nach anderer Ansicht beeinflusst eine Verlängerung der Annahmefrist die Sicherungswirkung der eingetragenen Vormerkung nicht. Denn durch die Fristverlängerung verändere sich nicht der Inhalt des künftigen Anspruchs, sondern nur dessen zeitliche Entstehungsgrundlage. Eine mit der Fristverlängerung gegebenenfalls verbundene Drittbelastung sei unbedenklich, da die Beteiligten dieselbe Wirkung auch auf andere Weise herbeiführen könnten (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 244, 245 f.; BeckOGK/Assmann, BGB [1.2.2024], § 883 Rn. 85.2; BeckOK BGB/Eckert [1.2.2024], § 885 Rn. 18; Erman/Artz, BGB, 17. Aufl., § 885 Rn. 20; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl., § 885 Rn. 37; NK-BGB/Krause, 5. Aufl., § 883 Rn. 113; Staudinger/Kesseler, BGB [2020], § 885 Rn. 2; Bauer/Schaub/Lieder, GBO, 5. Aufl., AT C Rn. 87 f.; Promberger, Rpfleger 1977, 157, 158 f.; Krüger in Festschrift Krämer, 2009, S. 475, 490 f.; Kohler, DNotZ 2011, 808, 830 Fn. 102).
35 (c) Richtigerweise entfaltet eine Vormerkung, die einen sich aus einem befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert, bei rechtzeitiger Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist Sicherungswirkung bis zum Ablauf der verlängerten Annahmefrist.
36 (aa) Durch die Verlängerung der Annahmefrist bleibt der künftige Anspruch selbst unverändert; es wird weder ein neuer künftiger Anspruch begründet noch wird der künftige Anspruch um zusätzliche Entstehungsvoraussetzungen erweitert (vgl. Krüger in Festschrift Krämer, 2009, S. 475, 491). Zwar wird der Schwebezustand bis zur Entstehung des künftigen Anspruchs verlängert; dadurch wird aber lediglich der Zeitraum, in dem der Anspruch entstehen kann, geändert, nicht der Inhalt des Anspruchs selbst. Die Konstellation ist daher nicht mit der Änderung einer Bedingung bei einem bereits bestehenden, aber bedingten Anspruch vergleichbar (vgl. Promberger, Rpfleger 1977, 157, 159). Da der durch die Vormerkung gesicherte künftige Anspruch auch nach Verlängerung der Annahmefrist derselbe bleibt, bedarf es keiner Eintragung der Fristverlängerung im Grundbuch. Wegen der Identität des gesicherten künftigen Anspruchs geht es nicht um die Wiederverwendung einer Vormerkungseintragung zur Sicherung eines anderen Anspruchs. Aus diesem Grund ist - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht zu prüfen, inwieweit nach der Verlängerung des Angebots eine Kongruenz von Eintragung, Bewilligung und Anspruch vorliegt. Gleichermaßen ist es unerheblich, ob sich die ursprüngliche Befristung des Angebots aus der Grundbucheintragung ergibt. Auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.
37 (bb) Auch die Publizitätsfunktion des Grundbuchs erfordert kein Ende der Sicherungswirkung mit Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist. Zwar hat das Grundbuch die Aufgabe, zuverlässig Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 26). Auf den Bestand und Inhalt der durch die Vormerkung gesicherten Forderung erstrecken sich die Publizität des Grundbuchs und der Schutz des öffentlichen Glaubens aber nicht (vgl. oben Rn. 24). Aus dem Grundbuch ergibt sich zudem nicht, ob das befristete Angebot bereits angenommen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 244, 245 f.; Promberger, Rpfleger 1977, 157, 159). Der Erwerber eines mit einer Vormerkung für einen künftigen Anspruch belasteten Grundstücks kann dem Grundbuch mithin nie entnehmen, ob der künftige Anspruch bereits zu einem gegenwärtigen Anspruch erstarkt ist. Auch wenn die Annahmefrist abgelaufen ist, kann der Anspruch noch vor Fristablauf entstanden sein. Durch die Eintragung der Vormerkung ist der Erwerber aber hinreichend dahingehend gewarnt, dass ein Auflassungsanspruch noch entstehen oder bereits vor Fristablauf entstanden sein kann. Diese Warnfunktion geht auch dann nicht verloren, wenn die Angebotsfrist - außerhalb des Grundbuchs - verlängert wird.
38 (cc) Die schutzwürdigen Interessen des Rechtsverkehrs stehen dem fortdauernden Vormerkungsschutz bei rechtzeitiger Verlängerung der Annahmefrist zudem deswegen nicht entgegen, weil dasselbe Ergebnis auch dadurch erreicht werden könnte, dass der Gläubiger das Angebot innerhalb der ursprünglichen Frist annimmt, Gläubiger und Schuldner aber gleichzeitig einen aufschiebend bedingten Aufhebungsvertrag schließen (vgl. NK-BGB/Krause, 5. Aufl., § 883 Rn. 113). Die Verlängerung der Angebotsfrist stellt sich insofern als ein Minus zur Entstehung des Anspruchs dar (vgl. Promberger, Rpfleger 1977, 157, 159).
39 (dd) Schließlich würde die Vormerkung als das Sicherungsmittel der Wahl bei Grundstücksverträgen ganz erheblich entwertet, wenn der Ablauf der Annahmefrist trotz rechtzeitiger Verlängerung das Erlöschen der Vormerkung nach sich zöge. Denn die Vertragsbeteiligten könnten ohne die Gefahr des Rangverlustes nicht mehr flexibel auf veränderte Umstände reagieren.
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Senat, Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23). § 816 Abs. 1 BGB dient insbesondere dem Ausgleich von Rechtsverschiebungen, die aufgrund der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb eintreten (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 126/80, BGHZ 81, 395, 396), und richtet sich auf deren Rückgängigmachung (vgl. Erman/Artz, BGB, 17. Aufl., § 892 Rn. 47). Hat der Anspruchsgegner durch gutgläubigen Erwerb ein dingliches Recht erlangt, kann der Gläubiger - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB die Aufhebung dieses Rechts verlangen (vgl. zum Inhalt eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Belastung mit einer Grundschuld Senat, Urteil vom 15.
März 2002 - V ZR 396/00, BGHZ 150, 187, 192 ff.). Ist das Erlangte eine Vormerkung, ist der Schuldner aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zustimmung zur Löschung der Vormerkung in Form der grundbuchrechtlichen Bewilligung gemäß § 19 GBO verpflichtet. Denn mit einer solchen Bewilligung kann der Gläubiger die Vormerkung beseitigen.
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46 (a) Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge ist die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung aus dem Grundbuch in Gestalt einer grundbuchrechtlichen Bewilligung gemäß § 19 GBO. Der Klageantrag ist nach seinem Wortlaut zwar auf eine Grundbuchberichtigung gerichtet. Die Aufnahme eines materiell-rechtlichen Begründungselements in den Wortlaut des Klageantrags führt aber ebenso wenig zu einer Beschränkung des Streitgegenstandes auf einen bestimmten materiell-rechtlichen Anspruch wie die rechtlichen Ausführungen der Klägerin in den Vorinstanzen. Denn die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 12.
Dezember 2019 - IX ZR 328/18, NJW-RR 2020, 373 Rn. 34). Es ist daher entgegen der Ansicht der Erwiderung unerheblich, dass die Klägerin ausdrücklich keine „schuldrechtlichen Bereicherungsansprüche“ geltend machen wollte. Der Anspruch auf Erteilung einer grundbuchrechtlichen Bewilligung gemäß § 19 GBO zur Löschung der Vormerkung kann hier sowohl auf § 894 BGB (vgl. Rn. 21) als auch auf § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Rn. 42) gestützt werden. Da beide Ansprüche jeweils (nur) auf die grundbuchrechtliche Bewilligung der Löschung der Vormerkung gerichtet sind, haben sie in der hier vorliegenden Fallkonstellation den gleichen Inhalt. Inwieweit im Verhältnis der Ansprüche aus § 894 BGB und § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Abs. 1 Satz 1 BGB etwas Anderes gilt, wenn der bereicherungsrechtliche Anspruch nicht lediglich auf eine grundbuchrechtliche Bewilligung gerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 126/80, NJW 1982, 761, 762, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 81, 395), ist hier nicht zu entscheiden.
47 (b) Beide Ansprüche beruhen auch auf demselben Lebenssachverhalt. Die für einen Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB zusätzlich erforderliche Unentgeltlichkeit der Verfügung gehört nach natürlicher Betrachtungsweise zu demselben Tatsachenkomplex.
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50 3. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht erweist sich auch nicht deswegen als richtig (§ 561 ZPO), weil die Prozessführungsbefugnis der Klägerin nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entfallen und deswegen die Klage unzulässig geworden ist. Zwar steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Ehemann der Klägerin nach Abschluss des Berufungsverfahrens verstorben und zur Verwaltung seines Nachlasses vom Master of High Court (Cape Town) ein Testamentsvollstrecker (executor) bestellt worden ist. Anders als die Erwiderung meint, ist der Senat aber nicht gehalten, darüber zu entscheiden, ob deswegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entfallen ist.
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C.
54 I. Das Berufungsurteil kann wegen der fehlenden Prüfung des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Ob ein Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, hängt davon ab, ob die Klägerin im Hinblick auf das Wohnungseigentum Berechtigte und der Ehemann der Beklagten Nichtberechtigter war. Hierfür sind noch weitere Feststellungen zum Inhalt des südafrikanischen Güterrechts und gegebenenfalls auch zur Bösgläubigkeit des Ehemannes der Beklagten zu treffen.
55 II. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht vorab zu prüfen haben, ob sich aus dem Tod des Ehemannes der Klägerin und der Bestellung eines executors Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin im Hinblick auf das in Deutschland belegene Wohnungseigentum ergeben.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300542024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public