KORE300552011 BGH 2. Zivilsenat 20110315 II ZR 301/09 Urteil § 199 Abs 1 Nr 2 BGB vorgehend OLG Hamm, 17. Dezember 2008, Az: 8 U 40/06, Urteilvorgehend LG Dortmund, 15. Dezember 2005, Az: 12 O 232/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Beginn der Verjährung: Zurechnung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände des Geschäftsführers und Schuldners an die Gesellschaft Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H. mbH (im Folgenden H.), die später in B. GmbH umfirmierte. In deren Bilanz zum 31. Dezember 2000 sind Ansprüche gegen den Beklagten aus allgemeinem Verrechnungsverkehr in Höhe von 55,66 Mio. DM ausgewiesen. Mit Wirkung zum 10. Juni 2002 legte der Beklagte die Geschäftsführung nieder und veräußerte seinen Geschäftsanteil. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. B. GmbH wurde mangels Masse abgewiesen. 2 Die Klägerin führte in den Jahren 1994 und 1995 Bauleistungen im Auftrag der H. an einem Hotel-Neubau in D. aus. Wegen einer Restwerklohnforderung und eines Anspruchs auf Rückzahlung einer ausgekehrten Vertragserfüllungsbürgschaft erwirkte sie gegen die B. B. GmbH am 19. Juli 2002 ein Urteil des Landgerichts D. über insgesamt 343.077,39 € nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels pfändete sie mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. März 2003 Ansprüche der B. GmbH gegen den Beklagten. 3 Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 332.110,17 € und 16.619,55 € aus gepfändetem und zur Einziehung überwiesenen Recht der B. GmbH, hilfsweise aus einem Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen den Beklagten aufgrund des Hilfsantrags zur Zahlung von 110.428,39 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin. Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. 4 Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung aus gepfändetem und zur Einziehung überwiesenen Recht der B. GmbH. In der Bilanzfeststellung liege zwar ein konstitutives Schuldanerkenntnis hinsichtlich des darin ausgewiesenen Anspruchs gegen den Beklagten, der auch vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst werde. Der Anspruch sei aber mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit vor Erhebung der am 20. Juni 2005 eingereichten Klage verjährt. Die Kenntnis der Gesellschaft von den Anspruchsvoraussetzungen habe bereits am 1. Januar 2002, vermittelt durch den Beklagten als Geschäftsführer, vorgelegen. 6 II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 1. Rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings in der Feststellung der Bilanz für das Jahr 2000, die eine Forderung gegen den Beklagten ausweist, ein konstitutives Schuldanerkenntnis gesehen. Der Feststellung einer Bilanz, die diese jedenfalls im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter für verbindlich erklärt, kann für darin ausgewiesene Forderungen gegen den Gesellschafter die Wirkung eines zivilrechtlich verbindlichen Schuldanerkenntnisses zukommen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 50 - Sanitary; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15). Ob es sich um ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, beurteilt sich nach den Umständen im Einzelfall (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15). 8 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber Verjährung des Anspruchs mit dem 31. Dezember 2004 angenommen. Der B. GmbH war die Kenntnis des Beklagten von dem Schuldversprechen nicht zuzurechnen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.