KORE300562024 ECLI:DE:BGH:2024:160424BIIZR70.23.0 BGH 2. Zivilsenat 20240416 II ZR 70/23 Beschluss § 139 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG München, 30. März 2023, Az: 33 U 2493/21vorgehend LG München I, 1. April 2021, Az: 25 O 17378/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Zurückweisung der Berufung durch Beschluss bei Klageänderung Dem Berufungsgericht ist es verwehrt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch eine Klageänderung für wirkungslos zu erachten, wenn das Erstgericht die erstinstanzliche Antragstellung durch einen Hinweis auf seine im Urteil aufgegebene Rechtsauffassung veranlasst hatte. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 1.490.000 € I. 1 Die Kläger und die Beklagten zu 1 bis 4 waren Gesellschafter der Beklagten zu 5, einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung i.L., die durch Verschmelzung dreier Patentanwaltskanzleien entstanden ist. Am 15. Juli 2016 erklärten die Kläger und die Beklagten zu 1 bis 4, dass das Ausscheiden ersterer zur Eintragung in das "Handelsregister" angemeldet werde und erteilten dem ihre Unterschriften beglaubigenden Notar entsprechende Verfahrensvollmacht. Am 26. Juli 2016 wurde das Ausscheiden der Kläger aus der Beklagten zu 5 im Partnerschaftsregister eingetragen. 2 Die Parteien streiten, soweit im dritten Rechtszug noch von Interesse, darüber, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Kläger aus der Beklagten zu 5 ausgeschieden sind und in welcher Höhe die Kläger deswegen abzufinden sind. 3 Das Landgericht hat den Parteien den Hinweis erteilt, dass es "in einer vorläufigen Einschätzung" von einem Ausscheiden der Kläger aus der Partnerschaft zum 31. Mai 2016 ausgehe. Die Kläger haben im ersten Rechtszug zuletzt beantragt festzustellen, dass sie mit Ablauf des 31. Mai 2016 aus der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden sind, und die Beklagten zu verurteilen, ein auf diesen Zeitpunkt berechnetes Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen sowie hilfsweise dazu Stufenklage erhoben, deren erste Stufe auf die Erteilung von Auskünften in dem Zeitraum bis zum 31. Mai 2016 gerichtet ist. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 6 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Urteil des Landgerichts offensichtlich zutreffend sei. Das Landgericht habe die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass ein Ausscheiden der Kläger aus der Beklagten zu 5 mit Ablauf des 31. Mai 2016 nicht festgestellt werden könne. Eine Kündigung der Gesellschaft durch die Kläger vom 28. Mai 2016 sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist i.S.v. § 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen worden, nachdem sie von dem Kündigungsgrund bereits mit Vollzug einer einstweiligen Verfügung am 16. März 2016 Kenntnis erlangt hätten, mit der ihnen jegliches rechtsgeschäftliche Handeln für die Beklagte zu 5 untersagt worden sei. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sei unbegründet. Das Landgericht habe vor Urteilsfällung nicht auf seine vom erteilten Hinweis abweichende Rechtsauffassung hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis sei vorliegend entbehrlich gewesen, weil das Landgericht seine Rechtsauffassung ausdrücklich als vorläufig bezeichnet habe und die Beklagten ihr im Folgenden inhaltlich entgegengetreten seien. Die von den Klägern im zweiten Rechtszug vorgenommenen, hilfsweise auf spätere Ausscheidenszeitpunkte abstellende Klageerweiterungen seien mit Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 524 ZPO analog wirkungslos. 7 2. Das Berufungsgericht hat damit in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO). Es hat trotz Unterbleibens eines im ersten Rechtszug nach § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweises den Klägern durch die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit abgeschnitten, im Berufungsrechtszug sachdienliche, der geänderten und vom Berufungsgericht geteilten Rechtsauffassung des Landgerichts angepasste Anträge zu stellen. 8
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