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BGH 11. Zivilsenat, XI ZR 83/25

laG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG vorgehend OLG Frankfurt, 23. Juli 2025, Az: 17 U 192/23, Urteil vorgehend LG Frankfurt, 5. Oktober 2023, Az: 2-28 O 93/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die in de

§ 2aNr. 1 a) Alt

ZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages." unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

  1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Juli 2025 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  4. Oktober 2023 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bausparverträge zur Altersvorsorge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem
  5. April 1977, zu berufen: "§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

(1)Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt." und "§ 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten
(1)Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn.

§ 2aNr. 1 a) Alt

ZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages." Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Landesbank bietet unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Classic Riester, Stand 1. Januar 2012 (im Folgenden: ABB 2012) folgende Klausel, auf die sie sich gegenüber ihrem Kunden R. in der Jahresabrechnung zum 31. Dezember 2021 berief: "§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

(1)Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt.
(2)Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen Vertragsverlauf hinausgehende Dienstleistungen, die sie im Auftrage oder Interesse des Bausparers erbringt, ein Entgelt nach Maßgabe der jeweils aktuellen Entgelttabelle und belastet es dem Konto des Bausparers. [...]" 2 Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester, Stand 25. Januar 2022 (im Folgenden: ABB 2022) folgende Klausel: "§ 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten
(1)Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn.

§ 2aNr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages.

(2)Die Bausparkasse erhebt für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung als anlassbezogene Leistungen aus dem Bausparvertrag gemäß § 2a Nr. 2 a) AltZertG ein Entgelt in Höhe von 100 EUR.
(3)Die Bausparkasse erhebt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Bausparers als anlassbezogene Leistungen aus dem Bausparvertrag gemäß § 2a Nr. 2 c) AltZertG ein Entgelt in Höhe von 150 EUR.
(4)Wird mit Beginn der Auszahlungsphase eine lebenslange Leibrente oder Ratenzahlung im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden lebenslangen Leibrente ab spätestens dem 85. Lebensjahr (§ 24) geleistet, fallen hierfür Verwaltungskosten gemäß § 2a Nr. 1
  1. a)AltZertG (als jährlich anfallende Kosten in EUR), § 2a Nr. 1
  2. b)AltZertG (als Prozentsatz des gebildeten Kapitals) und § 2a Nr. 1
  3. f)AltZertG (als Prozentsatz der gezahlten Leistung) an, deren Höhe und Fälligkeit bei Vertragsabschluss noch nicht feststehen." 3 Nach Ansicht des Klägers sind die Klauseln in § 17 Abs. 1 ABB 2012 und § 17 Abs. 1 ABB 2022 sowohl inhaltlich unangemessen als auch intransparent und deshalb unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, diese Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. 4 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 5 Die Revision ist begründet. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in ZIP 2025, 2173 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu. Die Klauseln, bei denen es sich unstreitig um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, benachteiligten Verbraucher weder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen noch seien sie intransparent. 8 Entgegen der Ansicht des Landgerichts unterlägen die Klauseln allerdings der Inhaltskontrolle. Die Vorschrift des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränke die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart würden. Hierunter fielen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Um eine solche Bestimmung handele es sich vorliegend jedoch nicht; vielmehr beinhalte die Klausel eine Preisnebenabrede, mit der die Beklagte Verwaltungstätigkeiten bepreise, die sie in der Ansparphase der Bausparverträge erbringe und bei denen es sich nicht um eine von ihr geschuldete Hauptleistung handele. Die von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung bestehe einerseits gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben und andererseits gemäß § 1 Abs. 2 BauSparkG darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Weitere vertragliche Hauptleistungspflichten der Bausparkasse bestünden in der Ansparphase nicht. Das Jahresentgelt stelle sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Die Beklagte leiste die mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschriebenen Tätigkeiten nicht auf rechtsgeschäftlicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage nach §§ 6, 6a BauSparkG. 9 Die Klauseln seien der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch nicht deswegen entzogen, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine behördlich genehmigte Entgeltklausel nur dann der Inhaltskontrolle entzogen, wenn Aufsicht und Genehmigung die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezweckten und somit der privatautonome Gestaltungsspielraum des Verwenders beseitigt sei. Daran fehle es hier. 10 Eine Kontrollfreiheit der Klauseln folge entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG. Zwar regele diese Norm, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen "darf". Die Vorschrift bestimme aber nur die Arten zulässiger Kosten und die Methodik ihrer Erhebung. Durch die Regelung solle die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Produkte erleichtert und die Auswahl des günstigsten Anbieters ermöglicht werden, was durch die entsprechenden vorvertraglichen Informationspflichten im Produktinformationsblatt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AltZertG unterstrichen werde. Die Höhe dieser zulässigen Kosten sei indessen nicht geregelt, so dass nicht von einer rechtsdeklaratorischen Klausel ausgegangen werden könne. 11 Die Klauseln hielten aber einer Inhaltskontrolle stand, da sie die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligten und nicht von wesentlichen Grundgedanken abwichen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Auch wenn die Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 AltZertG keine Aussage über die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Entgeltklausel treffe, könnten dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz Leitlinien für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einerseits bestimmte Vertragsinhalte billige, sie andererseits aber nicht als Leitbild für die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten lassen wolle. Der Regelung in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG sei daher eine inhaltliche Bedeutung in dem Sinn beizumessen, dass die Vorschrift eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte enthalte. Das gelte umso mehr, als § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AltZertG, der eine Information des Anlegers über die nach § 2a AltZertG anfallenden Kosten eigens vorschreibe, die andernfalls nicht geschuldet sein sollten, ansonsten eine bloße deklaratorische Wirkung haben würde. 12 Die Klauseln seien auch nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Die Klausel müsse die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden könne. Dem Vertragspartner des Verwenders müsse bereits bei Vertragsschluss klar sein, was gegebenenfalls "auf ihn zukomme". Daran gemessen seien die Klauseln klar und verständlich. Aus ihnen ergebe sich, für welche Leistung das Jahresentgelt in welcher Höhe zwingend anfalle. Für den Verbraucher sei eindeutig erkennbar, dass es sich um Verwaltungskosten handele. II. 13 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klauseln. Dieser Anspruch umfasst neben der Pflicht, die Verwendung der Klauseln in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandeten Klauseln nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 14 mwN). 14 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den im Streit stehenden Vertragsbedingungen um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden handelt. 15
  4. a)Die Klauseln sind der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht bereits deswegen entzogen, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gemäß §§ 3, 8 und 9 BauSparkG, die auf die Berücksichtigung der Besonderheiten des Bausparvertrags und der Vorschriften des Bausparkassengesetzes ausgerichtet ist, führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 11 mwN, vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 20 und vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 10). 16
  5. b)Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 16 und vom 14. Januar 2025 - XI ZR 35/24, BGHZ 243, 1 Rn. 19, jeweils mwN). 17 Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 14. Januar 2025 - XI ZR 35/24, BGHZ 243, 1 Rn. 20, jeweils mwN). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 18. Januar 2022 aaO und vom 14. Januar 2025 aaO, jeweils mwN). 18 Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffenen Entgeltklauseln zu Recht als Preisnebenabreden angesehen. Die Klauseln regeln - was der Senat bereits für ähnliche Klauseln entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 26 ff. und vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 21) - ein Entgelt für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten, die diese in der Anspar- und Darlehensphase (§ 17 Abs. 1 ABB 2012) bzw. nur in der Ansparphase (§ 17 Abs. 1 ABB 2022) der Bausparverträge erbringt. 19
  6. aa)Die beiden Klauseln bestimmen, dass die Beklagte in den jeweiligen Zeiträumen jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt von 15 € bzw. 24 € berechnet. Dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ABB 2012 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 ABB 2022 lassen sich zwar weder der Grund für die Erhebung des Jahresentgelts noch die damit abgegoltenen Leistungen der Beklagten entnehmen. Der Kunde kann aber in der Zusammenschau mit den weiteren Regelungen der angegriffenen Klauseln erkennen, dass die Beklagte mit dem jeweiligen Jahresentgelt ihre allgemeine Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Bausparvertrag bepreist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ABB 2012 soll die Beklagte bei einer wesentlichen Änderung der "Verwaltungskosten" zu einer Änderung des Jahresentgelts berechtigt sein, wodurch zugleich deutlich gemacht wird, dass mit dem Jahresentgelt Verwaltungskosten abgegolten werden sollen. § 17 Abs. 1 Satz 4 ABB 2022 bestimmt ausdrücklich, dass das Jahresentgelt zu den Verwaltungskosten des Bausparvertrags zählt. Darüber hinaus sehen § 17 Abs. 2 ABB 2012 und § 17 Abs. 2 bis 4 ABB 2022 vor, dass die Beklagte dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen Vertragsablauf hinausgehende Leistungen Entgelte nach Maßgabe ihrer Entgelttabelle bzw. der Festsetzung in § 17 Abs. 2 bis 4 ABB 2022 berechnet. Diese Bestimmungen erhellen im Umkehrschluss, dass das in § 17 Abs. 1 Satz 1 ABB 2012 und § 17 Abs. 1 Satz 1 ABB 2022 geregelte Jahresentgelt dem "regelmäßigen Vertragsablauf" zuzuordnen ist und damit Aufwand abgelten soll, der im Zusammenhang mit der Durchführung des Bausparvertrags regelmäßig, üblicherweise und ohne gesonderten Auftrag des Bausparers während der Anspar- bzw. Darlehensphase anfällt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 21). 20
  7. bb)Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich bei diesen Verwaltungstätigkeiten nicht um die von der Beklagten im Rahmen der Anspar- und/oder Darlehensphase des Bausparvertrags geschuldete Hauptleistung. 21 Wie der Senat bereits entschieden hat, ist auf einen Bausparvertrag Darlehensrecht anzuwenden (Senatsurteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 23 mwN). Das gilt für die Ansparphase und für die Darlehensphase gleichermaßen, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (Senatsurteil aaO mwN). Dies ist auch beim sog. Riester-Bausparvertrag der Fall. 22 Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht danach einerseits gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben und andererseits gemäß § 1 Abs. 2 BauSparkG darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Weitere vertragliche Hauptleistungspflichten der Bausparkasse bestehen in der Ansparphase nicht (Senatsurteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 23 mwN). 23 In der Darlehensphase zählt gemäß § 488 Abs. 1 BGB die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten der Bausparkasse, die ebenso wie deren Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht des Bausparers steht. Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten. Dabei bleibt es der Bausparkasse unbenommen, die vom Bausparer und Darlehensnehmer für die von ihr erbrachte Hauptleistung der Kapitalüberlassung und -belassung zu leistende Gegenleistung in eine laufzeitabhängige Zinszahlung und ein zinsähnliches, laufzeitabhängiges (Teil-)Entgelt aufzuteilen (Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 28). Eine Kontogebühr wie vorliegend das Jahresentgelt ist danach keine Gegenleistung für die von der Beklagten im Rahmen des Bausparvertrags insgesamt erbrachten (Haupt-)Leistungen. Die bepreisten Verwaltungstätigkeiten werden aus der Sicht des durchschnittlichen Bausparers mit der Formel "bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse" umschrieben und stellen lediglich notwendige Vorleistungen für die eigentliche Leistungserbringung dar, nämlich die Gewährung eines Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse (Senatsurteil aaO Rn. 29). 24
  8. cc)Das Jahresentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. 25 Die Beklagte leistet die mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschriebenen Tätigkeiten nicht auf rechtsgeschäftlicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage. Eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Tätigkeiten liegt zwar auch im Interesse der Bausparer, weil sie dazu dient, die Wartezeit bis zur Zuteilungsreife der Bauspardarlehen möglichst kurzzuhalten. Die Bausparkasse erbringt die Verwaltungstätigkeiten nach §§ 6, 6a BauSparkG aber ohne Rücksicht auf die Individualinteressen des einzelnen Bausparers und ohne die Möglichkeit einer Delegation (§ 8 Abs. 2 BauSparkG) aufgrund einer eigenen gesetzlichen, nicht einer jeweils erst einzelvertraglich im Verhältnis zu jedem einzelnen Bausparer begründeten Verpflichtung. Die durch die angegriffenen Klauseln bepreisten Tätigkeiten der Beklagten stellen daher keine rechtlich selbstständige Sonderleistung, sondern eine von Gesetzes wegen zu erbringende Verwaltungstätigkeit dar (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 30 mwN). 26
  9. c)Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung sind die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht deshalb der Inhaltskontrolle entzogen, weil es sich bei ihnen um rechtsdeklaratorische Klauseln handele, die lediglich die Vorschrift des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG abbilden würden. Dies trifft nicht zu. 27 Die Vorschrift des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG erkennt zwar Verwaltungskosten als zulässige Kostenart in Altersvorsorgeverträgen an. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass nicht in § 2a Satz 1 AltZertG aufgeführte Kostenarten, wie z.B. Ausgabeaufschläge und Transaktionskosten, vom Anbieter in die im Gesetz genannten Kostenarten einbezogen werden müssen (BT-Drucks. 17/10818, S. 23). Dementsprechend legt auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AltZertG fest, dass die in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG aufgeführten Kostenarten im Produktinformationsblatt anzugeben sind. Dies bedeutet aber nicht, dass vom Anbieter entsprechend dem Katalog des § 2a Satz 1 AltZertG formulierte Entgeltklauseln über Verwaltungskosten kontrollfrei sind. Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz regelt nicht die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vertragsbedingungen von Altersvorsorgeverträgen, sondern lediglich - was sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 AltZertG ergibt - die Bedingungen für die Zertifizierung durch die zuständige Zertifizierungsstelle, das Bundeszentralamt für Steuern, und legt die Mindeststandards für die Zertifizierung verschiedener Altersvorsorgeprodukte fest (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - IV ZR 292/10, NJW 2013, 368 Rn. 16). Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Zertifizierung keine Prüfung und qualitative Beurteilung der vorgelegten Altersvorsorgeverträge verbunden sein, insbesondere soll kein staatliches "Gütesiegel" verliehen werden (BT-Drucks. 14/5150, S. 41 zu § 2). Die Regelung des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG bezweckt lediglich die Herstellung von Kostentransparenz und Kostenvergleichbarkeit, damit der Anleger den günstigsten Anbieter auswählen kann (BT-Drucks. 17/10818, S. 23). Aufgrund dessen prüft die Zertifizierungsstelle nach § 3 Abs. 3 AltZertG nicht, ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. Demgemäß kann der Anbieter aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG kein Recht zur Entgelterhebung herleiten (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39). Dies zu prüfen bleibt vielmehr Aufgabe der Gerichte, denen - neben der Prüfung der Mindestvoraussetzungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - insbesondere eine Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB zukommt (ebenso BGH, Urteil vom 7. November 2012 - IV ZR 292/10, aaO Rn. 9 ff. zur Inhaltskontrolle hinsichtlich der Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG; Piontek in Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 51. EL März 2025, Allgemeine Versicherungsbedingungen Rn. 38; Rodi, ZIP 2024, 735, 736; Rollberg, ZIP 2025, 2485, 2486; aA Edelmann/Kruis, WM 2024, 105 Rn. 44 ff.; Freise, jurisPR-BKR 3/2023 Anm. 1 D II; Herresthal, ZIP 2024, 909, 914 ff.). 28 2. Die damit als Preisnebenabreden einzuordnenden Klauseln halten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der Inhaltskontrolle nicht stand. 29 Die Klauseln benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 33 und vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 33, jeweils mwN) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen, ohne dass die Beklagte die Indizwirkung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB widerlegt hat. 30
  10. a)Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 34 und vom 4. Februar 2025 - XI ZR 161/23, BGHZ 243, 29 Rn. 43, jeweils mwN). Das ist bei der Berechnung eines Jahresentgelts sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase der Fall. Die angegriffenen Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. 31 In der Ansparphase eines Bausparvertrags gilt der allgemeine Grundsatz, dass Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (Senatsurteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 34 mwN). Nach der maßgebenden Auslegung der angegriffenen Klauseln soll mit dem Jahresentgelt der bei der Beklagten anfallende Aufwand für die mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschriebene Verwaltungstätigkeit abgegolten werden. Das sind Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse, zu der diese von Gesetzes wegen und nicht aufgrund einer von ihr zusätzlich angebotenen Sonderleistung verpflichtet ist. Die klauselmäßige Vereinbarung eines solchen Jahresentgelts indiziert daher eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer. 32 In der Darlehensphase eines Bausparvertrags gilt nichts anderes. Auch hier dient - was der Senat ebenfalls bereits entschieden hat - die Berechnung einer Kontogebühr oder eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten, die im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen stehen und von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 36 ff. mwN). 33
  11. b)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die angegriffenen Klauseln an dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und nicht an einem durch Besonderheiten geprägten Leitbild für Bausparverträge zur Altersvorsorge zu messen. Auf einen Bausparvertrag ist - wie bereits erwähnt - Darlehensrecht anzuwenden, und zwar sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase (Senatsurteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 23 mwN). Die vertragstypischen Pflichten der Vertragsparteien sind in § 488 Abs. 1 BGB geregelt. 34
  12. aa)Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, begründen keine der Besonderheiten eines Bausparvertrags, wie etwa die Zuteilung der im Rahmen von Bauspardarlehen durch die Bausparkassen bereitgestellten Finanzmittel aus Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen der Bausparer oder die zweckgebundene Gewährung von Bauspardarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen, für das Bauspardarlehen ein vom allgemeinen Darlehensrecht abweichendes gesetzliches Leitbild (Senatsurteile vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 37 ff., vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 37 ff. und vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 37 ff., jeweils mwN). 35
  13. bb)Für den Bausparvertrag zur Altersvorsorge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gilt nichts anderes (Rollberg, ZIP 2025, 2485, 2486; aA OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 2 U 72/24, n.v. [beim Senat anhängig unter XI ZR 116/25]; Schwintowski, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 488 Rn. 81; Freise, jurisPR-BKR 3/2023 Anm. 1 D II). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zwar unter Umständen Leitlinien für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - IV ZR 292/10, NJW 2013, 368 Rn. 18). Dies setzt aber im Hinblick darauf, dass - was bereits ausgeführt worden ist - das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nur die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Altersvorsorgeprodukten regelt und die gerichtliche Überprüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Vertragsbedingungen unberührt lässt, voraus, dass der Gesetzgeber eine Vorgabe - wie etwa den Mindestzeitraum für die Verteilung von Abschluss- und Vertriebskosten in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG (siehe dazu BGH aaO) - hinreichend konkretisiert hat. Dies ist bei den Verwaltungskosten im Sinne des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG nicht der Fall. 36 Der bloßen Benennung der Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat. Nach der Gesetzesbegründung bezweckt die Regelung des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG lediglich die Herstellung von Kostentransparenz und Kostenvergleichbarkeit, damit der Anleger den günstigsten Anbieter auswählen kann (BT-Drucks. 17/10818, S. 23). Zudem bestimmt § 2a Satz 1 AltZertG, dass darin nicht aufgeführte Kostenarten, wie z.B. Ausgabeaufschläge und Transaktionskosten, vom Anbieter nicht gesondert erhoben werden dürfen (BT-Drucks. 17/10818 aaO). Aus der Zusammenschau mit § 3 Abs. 3 AltZertG, wonach die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vertragsbedingungen im Zertifizierungsverfahren nicht geprüft wird, folgt, dass § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG dem Anbieter kein Recht zur Entgelterhebung einräumt (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39). Im Übrigen enthält die Regelung des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG keine Mindestvorgaben für die Erhebung von Verwaltungskosten einschließlich ihrer Höhe. Hätte der Gesetzgeber mit der Erwähnung der Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 AltZertG eine Leitlinie für die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB vorgeben wollen, wäre ein entsprechender Hinweis in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen. Indes lässt sich ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit bestimmter Kosten und Gebühren unabhängig von der Art ihrer Ausgestaltung im Einzelnen zu regeln oder zu billigen, weder den Gesetzesmaterialien noch der genannten Vorschrift selbst entnehmen. 37 Soweit die Revisionserwiderung die gesetzgeberische Billigung der Erhebung von Verwaltungskosten in Altersvorsorgeverträgen damit begründen möchte, dass der Regelungsgehalt des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG demjenigen des § 675f Abs. 5 Satz 2 BGB i.V.m. § 675l Abs. 1 Satz 3, § 675o Abs. 1 Satz 4, § 675p Abs. 4 Satz 3, § 675y Abs. 5 Satz 5 BGB entspricht (so auch Edelmann/Kruis, WM 2024, 105 Rn. 24; Freise, jurisPR-BKR 3/2023 Anm. 1 D II), trifft dies nicht zu. Zum einen unterliegen den genannten Vorschriften entsprechende Entgeltklauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 28 ff. mwN). Zum anderen sind die Regelungen in einem wesentlichen Punkt nicht vergleichbar. Gemäß § 675f Abs. 5 Satz 2 BGB muss das vereinbarte Entgelt - im Rahmen einer Inhaltskontrolle gerichtlich überprüfbar - angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Demgegenüber enthält § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG keine solche Maßgabe zu einer Obergrenze, so dass die Entgelthöhe nur an der allgemeinen Vorschrift des § 138 BGB gemessen werden könnte (so etwa Herresthal, ZIP 2024, 909, 919). Dafür fehlt es indes im Gesetzestext wie auch in der Gesetzesbegründung an Anhaltspunkten. 38 Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich nichts anderes aus den beiden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. März 2019 betreffend die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung und das Produktinformationsblatt gemäß § 7 AltZertG (GZ IV C PIA - S 2220-a/16/10003:004, DOC 2019/0133038 bzw. 2019/0133653), in denen das Ministerium nähere Erläuterungen zur Erfüllung der Informationspflichten nach dieser Vorschrift gibt. Dabei handelt es sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Angaben der Kostenarten nach § 2a AltZertG lediglich um Hinweise für die Erstellung des Produktinformationsblatts durch den Anbieter eines Altersvorsorgevertrags und für die Prüfung durch die Zertifizierungsstelle, die die gerichtliche Kontrolle der zivilrechtlichen Wirksamkeit der einzelnen Vertragsbedingungen nach § 3 Abs. 3 AltZertG indes unberührt lassen. 39 Die weiter im Schrifttum vertretene Auffassung, dass sich ein zertifizierter Bausparvertrag von einem "normalen" Bausparvertrag durch zahlreiche Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse unterscheide, die bei einem normalen Vertrag nicht anfielen, wie etwa die Sammlung und Übermittlung von Daten und Förderanträgen des Bausparers an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bzw. das Finanzamt oder die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 92 EStG, und daher einen erhöhten Aufwand zur Folge hätten (Edelmann/Kruis, WM 2024, 105 Rn. 41 f.; Freise, jurisPR-BKR 3/2023 Anm. 1 D II; Herresthal, ZIP 2024, 909, 918), bedarf keiner näheren Erörterung. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Revisionserwiderung zeigt keinen Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen dazu auf, dass die verlangten Jahresentgelte ausschließlich solchen "Mehraufwand" und nicht auch die keinesfalls umlagefähigen allgemeinen Verwaltungskosten abdecken würden (vgl. Rodi, ZIP 2024, 735, 736). Vielmehr muss die Beklagte ihren Verwaltungsaufwand aus den Zinserträgen erwirtschaften (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 95 und vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 25). 40 3. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung in den angegriffenen Klauseln führt zur Unwirksamkeit der Gesamtklauseln, weil die übrigen Regelungen in § 17 Abs. 1 ABB 2012 und § 17 Abs. 1 ABB 2022 mit der Entgeltregelung inhaltlich untrennbar verknüpft sind (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. März 1994 - XI ZR 69/93, BGHZ 125, 343, 348 und vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 40). Ob die angegriffenen Klauseln außerdem - was der Kläger meint - gegen das Transparenzgebot verstoßen, bedarf keiner Entscheidung. III. 41 Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision des Klägers aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit erweist es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt RiBGH Dr. Schild von Spannenberg hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Ellenberger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300562026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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