KORE300572016 ECLI:DE:BGH:2016:150316UXIZR336.15.0 BGH 11. Zivilsenat 20160315 XI ZR 336/15 Urteil § 195 BGB, § 199 BGB, § 801 Abs 1 S 2 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 12. Juni 2015, Az: 8 U 93/12, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 5. April 2012, Az: 2-10 O 506/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Inhaberschuldverschreibung: Verjährung von Laufzeitzinsansprüchen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine Zinsscheine ausgegeben, verjähren die Zinsansprüche nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen in Höhe von insgesamt 9.900 € aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 an den Kläger verurteilt worden ist. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 36.300 € - davon auf den Nennbetrag 33.000 € und auf am 7. September 2007 fällige Laufzeitzinsen von 3.300 € - aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 und der Laufzeitzinsen aus seinem Depot in Höhe der Zahlung. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 10% p.a. seit dem 8. September 2007 aus einem Betrag in Höhe von 33.000 € zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Zinsforderung zur Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 31% und die Beklagte zu 69%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 22% und die Beklagte zu 78%. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger macht gegen den beklagten Staat Zinsansprüche aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend. 2 Die Beklagte emittierte im Jahr 2000 die 10% Pan Euro - Anleihe von 2000/2007 im Gesamtnennbetrag von 500 Mio. € (Wertpapierkennnummer 5), die in 500.000 unter sich gleichberechtigten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen zu je 1.000 € in einer Dauerglobalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft war. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand Frankfurt am Main bestimmt. Ferner verpflichtete sich die Beklagte in § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen, die Schuldverschreibungen in Höhe ihres Nennbetrags vom 7. September 2000 an mit jährlich 10% zu verzinsen, wobei die Zinsen jährlich nachträglich am 7. September eines jeden Jahres zahlbar waren. Der Kläger erwarb von der Anleihe 33 Schuldverschreibungen über jeweils 1.000 €. 3 Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 erklärte sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Aufgrund dessen fiel auch der Kläger mit den von ihm erworbenen Schuldverschreibungen nebst Zinsen aus. 4 Mit der im Jahr 2010 eingereichten Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der am 7. September 2007 fällig gewordenen Schuldverschreibungen nebst Fälligkeitszinsen sowie der jeweils am 7. September der Jahre 2002 bis 2007 fällig gewordenen Zinsen gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 33.000 € verlangt. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf Verjährung. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptsumme nebst Fälligkeitszinsen ab 1. Januar 2008 und der ab dem Jahr 2005 fälligen Zinsansprüche stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich des am 7. September 2004 fälligen Zinsanspruchs stattgegeben und Fälligkeitszinsen auf die Hauptsumme bereits ab dem 8. September 2007 zuerkannt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen weiter. 5 Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit bezüglich des am 7. September 2004 fälligen Zinsanspruchs zur Zurückweisung der Berufung sowie in Bezug auf die am 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Zinsforderungen unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juni 2015 - 8 U 93/12, juris) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: 7 Dem Kläger stehe neben dem Hauptanspruch auch ein Anspruch auf Zahlung der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen zu. Die Zinsforderungen seien nicht verjährt. Hinsichtlich der Verjährung von Zinsansprüchen sei danach zu unterscheiden, ob Zinsscheine im Sinne des § 803 BGB ausgegeben worden seien, ob die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft seien oder ob weder das eine noch das andere der Fall sei. Vorliegend seien die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft worden. Denn in der Schuldverschreibung heiße es unter Bezugnahme auf die Anleihebedingungen, die Beklagte habe sich insbesondere verpflichtet, dem "Inhaber der Dauer-Global-Inhaber-Schuldverschreibung vom 7. September 2000 an 10% p.a. Zinsen auf fünfhundert Millionen Euro zu zahlen". Aufgrund dessen handele es sich bei dem Zinsanspruch um einen "Anspruch aus einer Schuldverschreibung" im Sinne des § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass die in der Globalurkunde verbrieften Zahlungspflichten hinsichtlich der Verjährung nicht anders zu behandeln seien als die dort verbrieften Kapitalzahlungspflichten. Damit sei hier § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar, so dass die Zinsansprüche in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an verjährten. Mangels anderweitiger Regelungen in den Anleihebedingungen habe daher hier die Vorlagefrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 8. September 2007 begonnen und gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB 30 Jahre betragen. Diese Frist sei weder im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch bei deren Zustellung abgelaufen. II. 8 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die vom Kläger verlangten, am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen verjährt sind. 9 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt für die Verjährung von Laufzeitzinsen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine nicht § 801 Abs. 1 BGB. Vielmehr sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB anwendbar. 10
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