KORE300572023 ECLI:DE:BGH:2023:310523BXIIZB124.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20230531 XII ZB 124/22 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 130d ZPO, § 232 ZPO, § 233 ZPO, § 569 Abs 2 ZPO, § 11 S 5 FamFG, § 14b FamFG, § 39 FamFG vorgehend OLG Frankfurt, 11. März 2022, Az: 5 WF 11/22, Beschlussvorgehend AG Gießen, 17. Dezember 2021, Az: 240 F 111/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Familiensache: Erfordernis der elektronischen Übermittlung einer sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist 1. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 569 Abs. 2, 130d ZPO die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22, FamRZ 2023, 461). 2. Zur (hier versagten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. I. 1 Das Verfahren betrifft ein Ablehnungsgesuch gegen die zuständige Richterin in einer Familiensache. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Entziehung der elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder wegen Kindeswohlgefährdung. Der Kindesvater (Beteiligter zu 2) hat Ablehnungsgesuche gegen den beauftragten Sachverständigen, den zunächst zuständigen Abteilungsrichter und gegen die nunmehr zuständige Abteilungsrichterin gestellt. 2 Das Gesuch gegen die Abteilungsrichterin ist durch am 28. Dezember 2021 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen worden. Am 11. Januar 2022 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters per Telefax und mit einfachem Brief sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2022 auf die mögliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels hat sie die sofortige Beschwerde am 17. Februar 2022 elektronisch übermittelt und mit späterem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 3 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Kindesvaters. II. 4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 451/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 5 mwN) hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2022, 804 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass die sofortige Beschwerde verfristet sei. Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde habe die Einlegungsfrist nicht wahren können, weil diese gemäß § 14 b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument habe übermittelt werden müssen. § 14 b Abs. 2 FamFG gelte nicht, schon weil sich nach § 6 Abs. 2 FamFG das Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richte. Zwar habe der Kindesvater die sofortige Beschwerde auch selbst einlegen können. Für die Einlegung durch einen Rechtsanwalt gelte aber das Schriftformerfordernis des § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 6 Ein Wiedereinsetzungsgrund bestehe nicht, weil die Fristversäumung durch die fehlerhafte Behandlung seitens der Verfahrensbevollmächtigten verursacht worden sei, was der Kindesvater sich zurechnen lassen müsse. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht fehlerhaft gewesen, weil seinerzeit die Regelung des § 14 b FamFG noch keine Geltung gehabt habe. Für die Zeit ab 1. Januar 2022 gehöre es zum Basiswissen eines jeden Rechtsanwalts, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung bestehe. 7 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.