FG unterliegt, sondern deren Wirksamkeit anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen ist. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
den Maßstäben des § 109 FamFG. Bei der durch den Antragsgegner durchgeführten Verstoßungsscheidung
ZGB) handele es sich nicht um eine Privatscheidung, deren Wirksamkeit
dem kollisionsrechtlich anzuwendenden Sachrecht beurteilt werden müsste. 6 Das iranische Recht kenne sowohl streitige als auch einvernehmliche Scheidungen. Gemein hätten alle Scheidungsverfahren, dass ihnen ein gerichtlicher Antrag vorausgehen müsse. Zwar sei der Ehemann weiterhin befugt, sich ohne Angabe von Gründen von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. Aber er müsse auch in diesem Falle die Scheidung gerichtlich beantragen. Das angerufene Gericht führe ein Versöhnungsverfahren durch und erlasse anschließend eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung. Diese sei den zuständigen Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen vorzulegen und diese dürften die Ehescheidung erst
Vorlage dieser Bescheinigung eintragen. Außergerichtliche Scheidungen seien in Iran daher nicht mehr zulässig. Dies verdeutliche auch der Verfahrensablauf des vorliegenden Falles: Die Antragstellerin habe die Entscheidung des Familiengerichts, dem Antragsgegner die Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung zu erteilen und ihm zu erlauben, die Ehescheidung bei einem Scheidungsnotar vollziehen und eintragen zu lassen, mit der Revision angegriffen. Erst
Erlass der zurückweisenden Revisionsentscheidung habe der Ehemann die Scheidungszeremonie vorgenommen. In der Scheidungsurkunde werde sowohl die Vorlage der Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung bestätigt als auch deren Inhalt referiert. Nur die Erteilung der Bescheinigung, nicht die daran anschließende Scheidungszeremonie stelle somit den konstitutiven Akt dar, so dass es sich um eine gerichtliche Scheidung handele. 7 Anerkennungsversagungsgründe
FG lägen nicht vor. Zwar sei das Scheidungsrecht
ZGB geschlechterdiskriminierend. Allerdings wäre die Ehe vorliegend auch unter Anwendung des deutschen Scheidungsrechts aufgrund der langen Trennungsphase zweifellos zu scheiden gewesen. II. 8 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 9 1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht allerdings den Anerkennungsantrag des Antragsgegners als zulässig angesehen. Die von dem Scheidungsnotariat in Teheran registrierte Scheidung der Beteiligten unterliegt dem inländischen Anerkennungsverfahren
FG. 10
FG ist im vorliegenden Fall eröffnet. 12 aa) Dabei braucht an dieser Stelle noch nicht abschließend erörtert zu werden, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen, in Iran vollzogenen talaq-Scheidung um eine Privatscheidung oder - wie das Oberlandesgericht meint - um eine gerichtliche Scheidung handelt. Denn auch eine Privatscheidung würde unabhängig davon, ob sie auf einem einseitigen oder einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beruht, dem Anerkennungsverfahren
FG dann unterliegen, wenn an der Scheidung eine ausländische Behörde - auch eine mit staatlicher Autorität bekleidete religiöse Instanz - entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 17 und vom 28. November 2018 - XII ZB 217/17 - FamRZ 2019, 371 Rn. 15; vgl. zu Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG: Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 267 = FamRZ 1990, 607, 608 und BGHZ 82, 34 = FamRZ 1982, 44, 45). Davon ist unter den hier obwaltenden Umständen in jedem Fall auszugehen, weil
den Feststellungen des Oberlandesgerichts dem Scheidungsausspruch die Erteilung der Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung in einem gerichtlichen Verfahren vorausgegangen war und die Scheidung von einem Scheidungsnotariat registriert wurde. 13
träglich registriert wird, bleibt diese Form der Eheauflösung grundsätzlich eine Privatscheidung. Maßgeblich ist allein der Rechtscharakter des Scheidungsaktes, so dass es
der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlicher Anerkennung und materiell-rechtlicher Wirksamkeitskontrolle ausländischer Scheidungen entscheidend darauf ankommt, ob der Rechtsgrund für die Eheauflösung im autoritativen Ausspruch eines Gerichts oder einer Behörde oder in dem privatautonomen rechtsgeschäftlichen Willen der Ehegatten zu finden ist (vgl. Senatsbeschluss vom
dessen Grundsätzen verleiht die vollständige Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Deutschland diejenigen Wirkungen, die ihr auch in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist. Zu den im verfahrensrechtlichen Sinne anerkennungsfähigen Wirkungen einer ausländischen Entscheidung in Statussachen gehört insbesondere deren Gestaltungswirkung (vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 7. Aufl. § 108 Rn. 13; Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 108 FamFG Rn. 184 ff.). Soweit die verfahrensrechtliche Anerkennung einer im Ausland erfolgten Scheidung in Rede steht, muss die Auflösung des Ehebandes „durch“ eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung - und nicht nur „vor“ einer staatlichen Instanz - erfolgt sein. Denn nur dann kann dem ausländischen Hoheitsakt eine Gestaltungswirkung anhaften, die eine von ihm ausgesprochene Rechtsänderung in Bezug auf den familienrechtlichen Status der Eheleute ohne weiteres auch mit Wirkung für das Inland herbeiführt. 18 Im Übrigen erfolgt
den allgemeinen Regeln grundsätzlich keine „Aufwertung“ ausländischer Entscheidungen in dem Sinne, dass ihnen mit der Anerkennung im Inland Rechtswirkungen beigelegt werden könnten, die sie im Ursprungsstaat selbst nicht haben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 1935, 1936 f.; OVG Berlin-Brandenburg FamRZ 2012, 1911, 1912; MünchKommFamFG/Rauscher 4. Aufl. § 108 Rn. 19). Das gilt auch für Statusentscheidungen in Ehesachen (vgl. Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 108 FamFG Rn. 184; Wagner FamRZ 2013, 1620, 1628). Einer ausländischen Entscheidung, deren Wirkung sich
dem Recht des Ursprungsstaates darauf beschränkt, den Ehegatten die Erlaubnis für einen von ihnen noch zu bewirkenden privatrechtlichen Gestaltungsakt zu erteilen, kann deshalb auch im Inland grundsätzlich keine darüber hinaus gehende - unmittelbar statusändernde - Wirkung beigemessen werden (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 26 f.). 19 bb) Die Differenzierung zwischen der verfahrensrechtlichen Anerkennung von Scheidungen in einem gerichtlichen und behördlichen Verfahren einerseits und der materiell-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle von Privatscheidungen anderseits entspricht den Intentionen des Gesetzgebers, wie sie in Art. 17 Abs. 2 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) ihren Ausdruck gefunden haben. 20 In seiner Entscheidung in der Rechtssache „Sahyouni II“ hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass sich die Wirksamkeit einer in einem Drittstaat vorgenommenen Privatscheidung nicht
Unionsrecht, sondern
dem autonomen Verfahrens- oder Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten beurteilt (vgl. EuGH Urteil vom
den kollisionsrechtlich berufenen Regeln des Scheidungsstatuts wirksam erfolgt sind. 21 Zwar lassen sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung unmittelbare Vorgaben dazu entnehmen, wie Verfahrensscheidungen und Privatscheidungen voneinander abzugrenzen sind. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die seit mehreren Jahrzehnten geübte Rechtsprechungspraxis mit ihrem auf konstitutive Hoheitsakte gerichteten Verständnis vom Begriff der Verfahrensscheidung kannte und diese von ihm in einer Weise gebilligt worden ist, die einer „ungehemmten Neuauslegung“ (L. Möller Ausländische einvernehmliche Privatscheidungen und hoheitliche Mitwirkung [2022] S. 226) von § 109 FamFG im Wege steht. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber abweichende Vorstellungen vom Entscheidungsbegriff in § 109 FamFG entwickeln wollte, lassen sich nicht erkennen (vgl. NK-BGB/Gruber 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 41; Antomo StAZ 2019, 33, 35; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Henrich Familienrecht 7. Aufl. § 107 FamFG Rn. 13), zumal die seinerzeit verbreitet im Schrifttum diskutierten Reformvorschläge, sich bei der Anerkennung einer Privatscheidung bereits dann auf eine an § 109 FamFG angelehnte verfahrensrechtliche Anerkennungsprüfung zu beschränken, wenn die Scheidung im Ursprungsstaat in irgendeiner Weise von gerichtlichen oder behördlichen Stellen begleitet wurde (vgl. dazu etwa Helms FS Coester-Waltjen [2015] S. 413, 441 f.; Dutta FF 2018, 60, 64; Gössl GPR 2018, 94, 98 f.; Antomo NZFam 2018, 243, 246), vom Gesetzgeber gerade nicht aufgegriffen worden sind. 22
Sachprüfung „ausgesprochene“ und verantwortete Scheidung der Ehe auch
deutschem Recht durchaus als Verfahrensscheidung angesehen werden können (zutreffend Andrae Internationales Familienrecht 5. Aufl. § 3 Rn. 152). Mithin ist dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht zu entnehmen, dass auch solche behördlich begleiteten Privatscheidungen der Anerkennung
Brüssel IIa-VO unterliegen müssten, in denen die Auflösung des Ehebands konstitutiv allein auf dem Scheidungsrechtsgeschäft der Ehegatten beruht. 27 c) Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist - jedenfalls - die aufgrund des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgte Verstoßung der Ehefrau eine Privatscheidung, die nicht
dem Maßstab des § 109 FamFG verfahrensrechtlich anerkannt werden kann. 28 aa) Das Oberlandesgericht hat zum Inhalt des iranischen Rechts rechtsbedenkenfrei festgestellt, dass sich die materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen
den Art. 1133 bis 1157 des iranischen Zivilgesetzbuches (iranZGB; abgedruckt bei Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 119 ff.) richten und sich ergänzende Vorschriften für das Verfahren vor den Familiengerichten und den Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen aus den Art. 24 bis 39 des Gesetzes zum Schutze der Familie in der Fassung vom 19. Februar 2013 (iranFSchG; abgedruckt bei Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 141 ff.; im Folgenden: Familienschutzgesetz) ergeben. 29
ZGB erfolgt die Scheidung, indem der Ehemann in Gegenwart von mindestens zwei rechtschaffenen Männern die Scheidungsformel ausspricht. Der Ausspruch der Scheidungsformel (talaq) ist ein privatrechtlicher Akt (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1955), nämlich eine einseitige und nicht empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Ehemanns (vgl. Taheri Die Anwendung iranischen Scheidungsrechts vor deutschen Gerichten [2019] S. 11; vgl. auch MünchKommBGB/Rentsch 9. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 27; Gärtner Die Privatscheidung im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Internationalen Privat- und Verfahrensrecht [2008] S. 63), die bedingungsfeindlich, aber nicht höchstpersönlicher Natur ist, sondern auch durch Bevollmächtigte ausgesprochen werden kann (Art. 1138 iranZGB). 30 Auch die Ehefrau kann die Scheidung von dem Ehemann gerichtlich beantragen (amtliche Anmerkung zu Art. 1133 iranZGB), muss sich dabei allerdings auf gesetzliche (Verschollenheit des Ehemanns
ZGB, Unterhaltspflichtverletzung, Härte oder „Bedrängnis“
ZGB; vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1957) oder vertraglich vereinbarte Scheidungsgründe berufen. Eine besondere Scheidungsart ist die einvernehmliche Scheidung durch Selbstloskauf der Ehefrau (Loskaufscheidung)
den Art. 1146, 1147 iranZGB. Bei dieser Scheidung wird die Ehe im Einvernehmen der Ehegatten
Hingabe eines Vermögenswertes (Abfindung) durch die Ehefrau geschieden, weil diese gegenüber dem Ehemann Abneigung empfindet (khole) oder weil die Abneigung der Eheleute gegenseitig ist (mobarat), wobei die Höhe der Abfindung im letztgenannten Fall die Höhe der Brautgabe nicht übersteigen darf. Auch in diesen Fällen kommt aber grundsätzlich allein dem Ehemann die Rechtsmacht zu, die Ehe durch den Ausspruch der Scheidungsformel zu beenden (vgl. Taheri Die Anwendung iranischen Scheidungsrechts vor deutschen Gerichten [2019] S. 11). 31 An die Scheidung schließt sich die sogenannte Wartezeit (Art. 1150 ff. iranZGB) an, die grundsätzlich drei Menstruationszyklen der Frau beträgt. Während dieser Wartezeit ist es zum einen der Frau untersagt, eine neue Ehe einzugehen, und steht zum anderen dem Mann im Falle einer widerruflichen Scheidung das Recht zu, von der Scheidung wieder Abstand zu nehmen und die Ehe ohne erneute Eheschließung aufleben zu lassen (Art. 1148 iranZGB). Dies geschieht durch jedes Wort und jede Handlung, in denen der Willen zum Widerruf zum Ausdruck kommt, etwa durch körperliche Nähe oder Geschlechtsverkehr (vgl. Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 80). Die widerrufliche Scheidung ist der Regelfall.
ZGB ausnahmsweise unwiderruflich ist insbesondere die Scheidung von einer Frau, mit der die Ehe noch nicht vollzogen war, von einer Frau im Klimakterium, eine Loskaufscheidung sowie die dritte Scheidung von derselben Frau, es sei denn, sie war zwischenzeitlich mit einem anderen Mann verheiratet.
Sinn und Zweck des Gesetzes unwiderruflich sind darüber hinaus alle Scheidungen auf Antrag der Ehefrau beim Vorliegen von Scheidungsgründen
FSchG nicht zulässig. Die Unversöhnlichkeitsbescheinigung verliert drei Monate
Eintritt der Rechtskraft im gerichtlichen Verfahren ihre Gültigkeit; beim Scheidungsurteil beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Monate. Der Ehemann oder sein Bevollmächtigter müssen anschließend die Verstoßung aussprechen; erscheint die Ehefrau trotz Einbestellung nicht vor dem Scheidungsnotariat, wird die Verstoßung in ihrer Abwesenheit ausgesprochen (Art. 35 iranFSchG). Hat die Ehefrau die Scheidung betrieben und erscheint der einbestellte Ehemann ohne zureichende Gründe nicht vor dem Scheidungsnotariat oder verweigert er den Ausspruch der Scheidungsformel, spricht der Leiter des Scheidungsnotariats die Scheidungsformel als (gesetzlicher) Vertreter des Ehemanns aus; die dafür erforderliche Vollmacht muss das Gericht im Scheidungsurteil festhalten (amtliche Anmerkung zu Art. 33 iranFSchG). 33 bb) Diese Bestimmungen zum iranischen Eheauflösungsrecht und zum iranischen Scheidungsverfahren rechtfertigen nicht die Annahme, dass die -
den Feststellungen des Oberlandesgerichts - aufgrund eines einseitigen Scheidungsbegehrens vom Antragsgegner betriebene Verstoßung der Antragstellerin in Iran einer verfahrensrechtlichen Anerkennung in Deutschland unterliegt. Weder die vom Familiengericht in Teheran erteilte und im Rechtsmittelverfahren bestätigte Erteilung der Unversöhnlichkeitsbescheinigung noch die anschließende Registrierung der Verstoßung vor einem Scheidungsnotariat in Teheran sind anerkennungsfähige „Entscheidungen“ in Ehestatussachen im Sinne von § 109 FamFG. 34
rechtskräftigem Abschluss des vorausgegangenen gerichtlichen Verfahrens habe durchführen können, ist auf der Grundlage der vom ihm getroffenen Feststellungen zum iranischen Recht nicht völlig rechtsbedenkenfrei. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang nicht festgestellt, dass die Erteilung einer Unversöhnlichkeitsbescheinigung aus Sicht des iranischen Rechts eine materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Auflösung der Ehe darstellt. Viele islamisch geprägte Rechtsordnungen, die eine Mitwirkung des Gerichts und/oder eine Registrierung der Scheidung vorschreiben, lassen die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer außerhalb des staatlich regulierten Verfahrens erfolgten Verstoßung unberührt (vgl. auch L.-M. Möller Journal of Private International Law 10 [2014] 461, 474). In diesem Sinne entsprach es einer auch zum iranischen Recht verbreiteten Auffassung in der (älteren) deutschsprachigen Literatur, dass die Verstoßung der Ehefrau außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zwar strafrechtliche Konsequenzen für den Ehemann sowie straf- und berufsrechtliche Folgen für einen an der Registrierung beteiligten Notar
sich zog, zivilrechtlich aber gültig war (vgl. Arif ZfRV 2012, 228, 234; Enayat in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand:
der „konstitutiven Mitwirkung“ der iranischen Gerichte anders beurteilen wollte, folgt hieraus noch nicht, dass die Ehe der Beteiligten durch einen „konstitutiven Hoheitsakt“ geschieden worden ist. Das gerichtliche Verfahren vor dem Familiengericht in Teheran ist nicht auf die Scheidung der Ehe, sondern auf die Erteilung der Unversöhnlichkeitsbescheinigung und somit - wie das Oberlandesgericht nicht verkennt - (lediglich) darauf gerichtet gewesen, dem Antragsgegner die „Erlaubnis“ zur Verstoßung der Antragstellerin zu erteilen. Dies steht einem autoritativen Ausspruch des Gerichts zur Eheauflösung beim einseitigen Scheidungsverlangen des Ehemanns schon deshalb nicht gleich, weil es im Anschluss an das gerichtliche Verfahren im Belieben des Ehemanns steht, von dieser Erlaubnis während der dreimonatigen Gültigkeitsdauer der Bescheinigung Gebrauch zu machen. Daher liegt der Schwerpunkt jedenfalls bei dieser Art der Eheauflösung so eindeutig auf dem rechtsgeschäftlichen Akt, dass sie trotz begleitender gerichtlicher Mitwirkung als Privatscheidung anzusehen ist (vgl. Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 109 FamFG Rn. 333). Dies gilt erst recht in dem - hier allerdings mit Blick auf Art. 1145 Nr. 2 iranZGB wohl nicht vorliegenden - Fall der widerruflichen Scheidung, weil der Ehemann bei dieser Scheidungsart die hoheitliche Mitwirkung an der Scheidung selbst beim Ausspruch der Scheidungsformel innerhalb der Wartezeit durch bloßes rechtsgeschäftliches Handeln bei der Ausübung des einseitigen Widerrufsrechts wieder gegenstandslos machen kann. 36
FSchG gesetzlich vorgesehen ist, mithin in solchen gerichtlichen Verfahren, die von der Ehefrau betrieben werden. Bei einem - wie hier - einseitig vom Ehemann betriebenen und auf die Erteilung einer Unversöhnlichkeitsbescheinigung gerichteten Verfahren bleibt es demgegenüber dabei, dass durch die Entscheidung der Gerichte in Iran kein - auch kein faktischer - Zwang auf den Ehemann ausgeübt wird, den rechtsgeschäftlichen Scheidungsakt durch Verstoßung der Ehefrau
Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auch zu vollziehen. 38
iranischem Recht ihre Registrierung voraussetzt, oder ob - wozu der Senat neigt - mit der Eintragung lediglich mit Beweisfunktion
träglich eine Rechtsfolge beurkundet wird, die bereits mit dem Ausspruch der Scheidungsformel durch den Ehemann eingetreten ist. Selbst wenn die Registrierung zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Scheidung erforderlich sein sollte, wäre hierin allenfalls die Erfüllung eines gesetzlichen Formerfordernisses zu sehen. 39 3. Die Anerkennungsfähigkeit der hier verfahrensgegenständlichen Verstoßungsscheidung ist daher anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen. Dies führt zur Anwendung deutschen Sachrechts, das eine Anerkennung der in Iran erfolgten Scheidung ausschließt. 40
und 7 Rom III-VO ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, so dass das Scheidungsstatut
der gestuften Anknüpfungsleiter des Art. 8 Rom III-VO mit den sich aus Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 und 4 EGBGB hierfür ergebenden Modifikationen objektiv zu ermitteln ist; in erster Linie ist dabei das Recht am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des ausländischen Scheidungsverfahrens berufen (Art. 17 Abs. 2 EGBGB iVm Art. 8 lit. a Rom III-VO). 42
den Feststellungen des Oberlandesgerichts leben die Beteiligten seit 2015 in ihrer gemeinsamen Immobilie in Deutschland voneinander getrennt. Aus seinen Feststellungen ergeben sich insbesondere keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Trennungszeit
Iran verlegt haben könnten. Auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht dies nicht geltend. 43 c) Anwendbar ist daher deutsches Sachrecht.
Bei Geltung des deutschen Scheidungsstatuts ist eine im Ausland vollzogene rechtsgeschäftliche Scheidung
ständiger Rechtsprechung des Senats deshalb unwirksam und nicht anerkennungsfähig (vgl. zuletzt Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 49 mwN). Eine teleologische Reduktion von § 1564 BGB bei bestimmten Arten staatlich begleiteter Privatscheidungen scheitert an der klaren Intention des deutschen Gesetzes, innerhalb seines Geltungsbereichs ein absolutes staatliches Scheidungsmonopol sicherzustellen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 35). Guhling Botur Müller Krüger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300572026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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