KORE300582012 BGH 12. Zivilsenat 20120321 XII ZB 147/10 Beschluss § 1587h Nr 1 BGB vom 14.06.1976, § 1599 Abs 1 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 26. März 2010, Az: 10 UF 228/09vorgehend AG Ratzeburg, 11. November 2009, Az: 8 F 26/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleich: Wegfall des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau wegen Verschweigens der möglicherweise nichtehelichen Abstammung ihres Kindes 1. Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. 2. Beruft sich im Versorgungsausgleichsverfahren ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008, XII ZB 163/06, FamRZ 2008, 1836). 3. Die fehlende Abstammung vom Ehemann kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Februar 2012, XII ZR 137/09). Auf die Rechtsbeschwerden beider Parteien wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. März 2010 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 2.400 € I. 1 Die 1944 geborene Antragstellerin und der 1942 geborene Antragsgegner hatten am 6. Januar 1967 die Ehe geschlossen, aus der eine im Mai 1967 geborene Tochter hervorging. Auf den der Antragsstellerin am 7. Dezember 1995 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners wurde die Ehe durch rechtskräftiges Verbundurteil geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, indem gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1.021 DM, bezogen auf den 30. November 1995, vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden. Der Ausgleich weiterer Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde - nach Verzicht der Antragstellerin auf Durchführung des erweiterten Splittings oder einer Beitragszahlung gemäß § 3 b VAHRG - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nach Erreichen der Altersgrenze begehrt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich des ehezeitlichen Anteils von monatlich 2.751,76 € an der vom Antragsgegner bezogenen betrieblichen Altersrente, von der ihr nach dem Halbteilungsgrundsatz monatlich 1.375,88 € zustünden. 2 Im November 1984 hatte die Antragsstellerin einen Sohn geboren. In einem parallel geführten Unterhaltsrechtsstreit (XII ZR 137/09) hat das Familiengericht über die Abstammung des Sohnes Beweis erhoben. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Vaterschaft des Antragsgegners ausgeschlossen ist. Von dem außerehelichen Kontakt, aus dem das Kind stammt, berichtete die Antragstellerin dem Antragsgegner erstmals im Jahre 2005. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass das Unterschieben des nicht von ihm abstammenden Kindes einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertige. Auch sei die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Erziehung des (mit einer Behinderung aufgewachsenen) Sohnes habe den Antragsgegner an seinem beruflichen Fortkommen gehindert und ihm einen Minderverdienst in beträchtlicher Größenordnung sowie eine erheblich verminderte Betriebsrente erbracht. Demgegenüber habe die Antragstellerin infolge einer 1996 getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung bereits erhebliche Vermögenswerte von annähernd 500.000 DM und erhebliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 329.791 € erhalten. 3 Das Amtsgericht hat den rechnerisch zustehenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsbetrag um die Hälfte auf 697,94 € gekürzt. Das Oberlandesgericht hat einen Quotienten aus dem Verhältnis der Ehezeit vor der Geburt des Sohnes zur gesamten Ehezeit gebildet und monatlich 852,49 € zugesprochen. 4 Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden begehren die Antragstellerin den ungekürzten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und der Antragsgegner dessen vollständigen Ausschluss. II. 5 Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 7 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 1587 h BGB bestehe ein Ausgleichsanspruch nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen lägen nur teilweise vor. Die Antragstellerin könne den nach ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt nur teilweise aus ihren Einkünften bestreiten. Der angemessene Unterhalt bestimme sich nach dem Lebensstandard des Berechtigten im Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeitsvoraussetzungen der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Er werde nach oben durch die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt. 8 Die Antragstellerin könne ohne den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ihren angemessenen Unterhalt teilweise nicht selbst decken. Sie habe neben ihrer Rente von 576,42 € und einem Wohnvorteil von 600 € nur insgesamt Einkünfte von rund 1.176 €. Der Gesamtbetrag von 1.176 € sei angesichts des zuvor bezogenen Unterhalts von monatlich 1.500 € nicht mehr angemessen. Der im Unterhaltsverfahren zugesprochene Geschiedenenunterhalt von 400 € könne nicht bedarfsdeckend berücksichtigt werden, da das Unterhaltsurteil nicht rechtskräftig sei. Jedenfalls bis zu einer Höhe der zugesprochenen Unterhaltsrente von 400 € komme eine Kürzung des Versorgungsausgleichs daher nicht in Betracht. 9 Soweit der Ausgleichsbetrag diesen Betrag überschreite, sei die Zahlung der Ausgleichsrente von mehr als 852,49 € eine unbillige Härte für den Antragsgegner. Bei dem Unterschieben des Kindes handle es sich um ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Antragstellerin liegendes Fehlverhalten, das die Zahlung des ungekürzten Versorgungsausgleichs als unbillig darstelle. Der Verwertung des im Unterhaltsrechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens stehe nicht die Rechtsausübungssperre gemäß §§ 1599 Abs. 1, 1600 d BGB entgegen. Denn der Grundsatz der Statuswahrheit, wonach alles zu vermeiden sei, was die Übereinstimmung von statusmäßiger und tatsächlicher biologischer Abstammung beeinträchtigen könne, sei durch das am 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Klärung der Vaterschaft geändert. Deshalb begegne die Klärung der Abstammung im Versorgungsausgleichsverfahren keinen durchgreifenden Bedenken. 10 Die Antragstellerin habe es auch zumindest für möglich gehalten, dass der Antragsgegner nicht der leibliche Vater ihres Sohnes war, möge sie diesen Umstand auch verdrängt haben. Durch die bei Abschluss der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unterlassene Aufklärung des Antragsgegners über diesen Umstand und die sich daraus ergebenden Zweifel, ob der Antragsgegner der biologische Vater sei, habe die Antragstellerin die eheliche Solidarität in einem Ausmaß verletzt, das die Annahme einer offensichtlichen Schwere ihres Fehlverhaltens rechtfertige. 11 Ein vollständiger Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs scheide angesichts der langen Ehedauer, des Umstandes, dass auch eine leibliche Tochter in der Ehe großgezogen wurde, und der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien aus, zumal Umstände, die eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnten, bis 1984 nicht vorgelegen hätten. Für die Zeit nach 1984 sei eine vollständige Kürzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angemessen, da die Ehefrau für diesen Zeitraum bereits durch den durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich an den gemeinsam erworbenen Anwartschaften teilhatte. 12 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 13 Gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB besteht ein Ausgleichsanspruch nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. 14
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