KORE300592010 BGH 7. Zivilsenat 20100527 VII ZR 182/09 Urteil § 254 Abs 1 BGB, § 633 Abs 2 S 1 BGB vom 09.12.1976, § 13 Nr 5 Abs 1 VOB B vorgehend OLG Dresden, 20. Oktober 2009, Az: 9 U 441/09, Urteilvorgehend LG Leipzig, 27. Februar 2009, Az: 5 O 1331/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Gewährleistung beim Werkvertrag: Höhe des Anspruchs des Unternehmers gegen den für den Mangel mitverantwortlichen Besteller auf Zahlung anteiliger Mängelbeseitigungskosten Hat der Unternehmer gegen den für die Entstehung des Mangels mitverantwortlichen Besteller Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zur Mängelbeseitigung, richtet sich dessen Höhe grundsätzlich nach den im Rahmen der Erforderlichkeit im Zeitpunkt ihrer Ausführung bei dem Unternehmer tatsächlich angefallenen (Selbst-) Kosten der Mängelbeseitigung . Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrages von 8.862,46 € nebst Zinsen zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kostenzuschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 9.273,30 €. 2 Sie war von der Beklagten im Jahre 2001 beauftragt worden, eine Pumpendruckleitung zu verlegen. Die Planungsleistungen hierfür waren von der Streithelferin der Beklagten erbracht worden. Die Arbeiten wurden von der Klägerin ausgeführt und von der Beklagten abgenommen. 3 Da die Klägerin in einem Teilbereich die Pumpendruckleitung auf einem im Eigentum Dritter stehenden Grundstück verlegt hatte, wurde sie am 19. Juli 2006 rechtskräftig zur Mängelbeseitigung durch Neuverlegung der Pumpendruckleitung unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Beklagten in Höhe von 75 % verurteilt. Grund hierfür war, dass der Beklagten die mangelhafte Planung ihrer Streithelferin zugerechnet wurde. 4 Die Klägerin hat die Pumpendruckleitung im Oktober 2006 neu verlegt und ihre Leistung am 20. Dezember 2006 mit 23.936,71 € brutto abgerechnet. Die Beklagte hat als Kostenzuschuss 8.679,23 € bezahlt. 5 Nach Abzug dieses Betrages und unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 25 % (5.984,17 €) verlangt die Klägerin noch 9.273,30 € brutto. 6 Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie habe Anspruch auf die im Jahre 2006 übliche und angemessene Vergütung. Preissteigerungen könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Die Beklagte ist der Meinung, bei der Abrechnung seien die Preise aus dem Jahre 2001 zugrunde zu legen. 7 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 325,67 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat die Preise aus dem Vertrag des Jahres 2001 zugrunde gelegt und diese wegen zwischenzeitlicher Preissteigerungen um 17 % erhöht. Deshalb könne dahin stehen, ob die zum Ausgleich zu bringenden Nachbesserungskosten, zu denen widersprüchlich vorgetragen sei, auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten abgerechnet werden könnten. 8 Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat die Klägerin einen weiteren Zahlungsanspruch von 8.947,63 € verfolgt. Die Beklagte hat Anschlussberufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt. 9 Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.862,46 € verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen. 10 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin der Beklagten das Begehren auf Klageabweisung weiter. 11 Die Revision der Streithelferin der Beklagten hat Erfolg, soweit in Höhe von 8.862,46 € nebst Zinsen zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Sie führt insofern zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. 13 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin auf Erstattung derjenigen Kosten gerichtet ist, welche die Beklagte nach der materiellen Rechtslage zu übernehmen verpflichtet ist und mit denen sie sich nach dem im Vorprozess ergangenen Urteil zu beteiligen hat. Diese Kosten seien nach der angemessenen und ortsüblichen Vergütung (brutto inklusive Gewinnanteil) zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung im Jahre 2006 zu berechnen. 14 1. Es sei nicht sachgerecht, auf die Einheitspreise aus dem Werkvertrag 2001 abzustellen; denn die Klägerin habe, wie vom Sachverständigen bestätigt, eine Mischkalkulation vorgenommen. Habe der Auftragnehmer die von der Mängelbeseitigung betroffenen Vertragspreise im Ursprungsvertrag (sehr) niedrig, unter Umständen sogar unterhalb der Selbstkosten kalkuliert, sei es nicht gerechtfertigt, ihn hinsichtlich des den Auftraggeber treffenden Haftungsanteils mit den sich aus dieser Preisgestaltung ergebenden Nachteilen zu belasten. Ebenso wenig sei es sachgerecht, den Auftraggeber bei einer für ihn ungünstigen Kalkulation der Vertragspreise mit mehr als den angemessenen und üblichen Kosten der Mängelbeseitigung zu belasten. 15 2. Es entspreche auch nicht der Billigkeit, auf die Kosten abzustellen, die der Klägerin als Auftragnehmerin tatsächlich entstanden seien. Denn in Höhe des Mithaftungsanteils der Beklagten habe die Klägerin keine eigene Gewährleistung erbracht, sondern quotal den Mangel eines anderen beseitigt. 16 3. Dem Interesse der Parteien am besten entspreche eine Abrechnung der auf die Beklagte entfallenden Leistungen auf der Grundlage der im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Arbeit am Markt bestehenden Preissituation. Der Klägerin könne nicht angelastet werden, dass sie die Arbeiten verzögert habe. Mängel seien ihr erstmals im Schreiben vom 19. August 2003 angezeigt worden. Sie habe bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung sich nicht veranlasst sehen müssen, die Mängelbeseitigung auszuführen. Auf dieser Basis berechnet das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der unstreitigen Mängel, der Kostenansätze des Sachverständigen und einer Mithaftungsquote der Beklagten in Höhe von 75 % eine Restforderung von 8.862,46 €. II. 17 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 18 1. Die Beklagte muss sich nach § 254 Abs. 1 BGB mit einer rechtskräftig festgestellten Haftungsquote von 75 % an den Kosten der von der Klägerin vorzunehmenden Mängelbeseitigung beteiligen, weil sie sich die Planungsfehler ihrer Streithelferin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss und deshalb für die Entstehung des Mangels mitverantwortlich ist. Der dahingehende Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus der vertraglichen Verpflichtung des Bestellers zur Übernahme des mitverursachten Nachbesserungsaufwands und beruht als vertraglicher Nebenanspruch letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB (BGH, Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82, BGHZ 90, 344, 348). Er besteht in Höhe des quotalen Haftungsanteils des Bestellers an den zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, die gemäß §§ 633 Abs. 2 Satz 2, 476 a Satz 1 BGB (§ 635 Abs. 2 BGB n.F.) bzw. gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B der Unternehmer zu tragen hat. Wie die Kosten der - naturgemäß als Sachleistung zu erbringenden - Nachbesserung zu berechnen sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Der Senat hat diese Frage, die sich erst im Zusammenhang mit Zuschussansprüchen gegen den Besteller stellt, bisher nicht entschieden. Sie ist dahin zu beantworten, dass sich die Höhe der nachbesserungsbedingten Aufwendungen und damit der Betrag eines vom mitverantwortlichen Besteller zu zahlenden Zuschusses grundsätzlich im Rahmen der Erforderlichkeit nach den im Zeitpunkt ihrer Ausführung bei dem Unternehmer tatsächlich angefallenen (Selbst-) Kosten der Mängelbeseitigung richten. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.