KORE300592020 ECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIZB347.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20200212 XII ZB 347/19 Beschluss § 7 Abs 5 FamFG, § 274 Abs 4 Nr 1 FamFG, § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG vorgehend LG Münster, 3. Juli 2019, Az: 5 T 200/19vorgehend AG Steinfurt, 12. Juni 2018, Az: 2 XVII 62/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Beschwerdebefugnis eines Kann-Beteiligten trotz Wiederaufhebung der Hinzuziehung im Verfahren des ersten Rechtszugs Wer nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG tatsächlich am Verfahren im ersten Rechtszug beteiligt wurde, bleibt auch dann gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn nachfolgend seine Hinzuziehung entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG wieder aufgehoben wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13, FamRZ 2014, 1099). Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Der Vater der Betroffenen (Beteiligter zu 3) möchte verhindern, dass die Mutter der Betroffenen (Beteiligte zu 1) zur Betreuerin für die gemeinsame Tochter bestellt wird. 2 Bei der im Mai 2000 geborenen Betroffenen liegt eine geistige Behinderung als Folgezustand eines frühkindlichen Hirnschadens mit epileptischen Anfällen vor. 3 Auf Anregung der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht im Februar 2018 ein betreuungsgerichtliches Verfahren eingeleitet und am 25. April 2018 "formlos" beschlossen, den Beteiligten zu 3 auf seinen Antrag hin als Beteiligten hinzuzuziehen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 hat das Amtsgericht die Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuerinnen bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und Versicherungen beziehungsweise Vermögensangelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Unterhalt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. 4 Das Landgericht hat die Akten an das Amtsgericht zurückgegeben mit der Aufforderung, über die Hinzuziehung des Beteiligten zu 3 zum Verfahren in einem Zwischenverfahren zu entscheiden. Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 4. April 2019 die Hinzuziehung des Beteiligten zu 3 zum Verfahren aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde (§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG) des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht zurückgewiesen. 5 Durch den angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2019 hat das Landgericht schließlich die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Juni 2018 verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3. II. 6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil es die Beschwerde zu Unrecht verworfen hat. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, der Beteiligte zu 3 sei nicht beschwerdeberechtigt. Eltern seien gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur dann beschwerdeberechtigt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden seien. Diese Voraussetzung liege hinsichtlich des Beteiligten zu 3 nicht vor, da seine Hinzuziehung zum Verfahren inzwischen rechtskräftig aufgehoben worden sei. Auch sei der Beteiligte zu 3 durch die angefochtene Entscheidung erkennbar nicht in eigenen Rechten nach § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt. 8 2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 9 Gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht Eltern des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Für diese Beschwerdebefugnis kommt es allein darauf an, dass der Beteiligte zu 3 im ersten Rechtszug tatsächlich beteiligt worden ist. Eine der tatsächlichen Beteiligung nachfolgende, im Zwischenverfahren entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG ergangene rechtskräftige Entscheidung, wonach die Beteiligung des Beteiligten zu 3 am Verfahren wieder aufgehoben wird, steht der einmal erlangten Beschwerdebefugnis nicht entgegen (zur nachträglichen Ablehnung der Hinzuziehung vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 8, 16). 10
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