(1)Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen vielmehr durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom
- Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19; Senatsbeschluss vom
- Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44; BGH, Beschluss vom
- Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77). Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschlüsse vom
- Oktober 2020, aaO und vom
- Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Prospektherausgeber bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschlüsse vom
- März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57 und vom
- September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 68; BGH, Beschluss vom
- Dezember 2020, aaO). 45
(2)Nach diesen Maßgaben liegt ein Prospektfehler nicht vor. Das Oberlandesgericht hat unter sorgfältiger Würdigung des Prozessstoffs zutreffend dargestellt, dass die im Prospekt vorgenommene Prognose diesen Anforderungen entspricht. 46 Im Prospekt ist der Mietvervielfältiger, mithin das Verhältnis von Jahresnettomiete zum Kaufpreis, mit dem Faktor 14,62 angegeben worden (Seite 10). Dies erfolgte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts vor dem Hintergrund, dass das Gutachten R. mit einem Vervielfältiger von 14,70 gearbeitet hat, den es unter anderem mit dem zum Bewertungszeitpunkt noch 15,5 Jahre laufenden Mietvertrag begründet hat. Dementsprechend lag es - was das Oberlandesgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen hat - grundsätzlich nahe, dass der Mietvervielfältiger für den Zeitpunkt der geplanten Veräußerung der Fondsimmobilie im Jahr 2019 mit einem geringeren Faktor zu bemessen sein würde, da sich die Restlaufzeit des Mietvertrags dann nur noch auf etwa vier Jahre belaufen würde. Dies gilt umso mehr, als die vereinbarte Miete zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags über dem Marktüblichen lag. 47 Gleichwohl zeigen die Rechtsbeschwerden nicht auf, dass die Liquidationsprognose nicht durch Tatsachen gestützt oder ex ante betrachtet unvertretbar wäre. So handelt es sich bei dem auf Seite 48 des Prospekts angegebenen Wert von 14,62 ausdrücklich um einen durchschnittlichen Mietvervielfältiger. Die auf Seite 49 des Prospekts aufgeführte Liquidationsprognose setzt nicht einen einzelnen Punktwert, sondern Mietvervielfältiger im Bereich von 13,62 bis 15,62 an. Für das maßgebliche Gesamtbild kommt hinzu, dass der Prospekt ausdrücklich erwähnt, dass die Erreichung eines durchschnittlichen Mietvervielfältigers von 14,62 bei der Veräußerung von verschiedenen nicht vorhersehbaren Faktoren abhängt, so dass auch ein anderer Wert erzielt werden kann (Seite 48). Bereits dadurch wird für den Anleger erkennbar, dass die Prognose mit Unsicherheiten behaftet ist und bei der geplanten Veräußerung im Jahr 2019 unter Umständen ein Kaufpreis erzielt würde, der unter dem 14,62-fachen der Jahresnettomiete liegen würde. Dies wird an verschiedenen Stellen im Prospekt vertieft. So erwähnt der Prospekt das Risiko des Totalverlusts (Seite 16) sowie die weiteren Risiken, dass der Verkaufspreis der Fondsimmobilie nicht ausreichen könnte, das valutierende Fremdkapital vollständig zurückzuführen (Seite 17), dass es nicht gelingen könnte, die Fondsimmobilie zum geplanten Zeitpunkt zu veräußern (Seite 55), oder dass dies nicht sinnvoll sein könnte (Seiten 55 und 56). Die zum Zeitpunkt der geplanten Veräußerung im Jahr 2019 verbleibende Restlaufzeit des Mietvertrags von etwa vier Jahren ließ sich dem Prospekt ohne Weiteres entnehmen. 48 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden hat das Oberlandesgericht nicht verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zur Vertretbarkeit der Prognose einzuholen. Die Frage, ob eine im Prospekt enthaltene Prognose den an sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten Anforderungen genügt, erfordert - auch was die Vertretbarkeit der Prognose angeht - grundsätzlich eine rechtliche Beurteilung (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 44 und vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 72). Der Prospekt stützt sich für die Prognose auf die Einschätzung in dem Gutachten von R. . Dieses stellt eine Wertermittlung für die Fondsimmobilie zwar nur für das Jahr 2008 an, doch zeigt es durch den Vergleich mit anderen Objekten auf, dass sich der vorliegend zum Erwerbszeitpunkt angesetzte Mietvervielfältiger trotz der über Marktniveau liegenden Miete sogar noch unterhalb derjenigen der Vergleichsobjekte bewegt. So haben sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ausweislich des Gutachtens von R. für Vergleichsobjekte mit einer verbleibenden Laufzeit des Mietvertrags von zehn bzw. zwölf Jahren Vervielfältiger von umgerechnet 16,26 bzw. 15,15 ergeben. Der vorliegend im Rahmen der Prognose für den Mietvervielfältiger angesetzte Mittelwert von 14,62, der zum Zeitpunkt des Erwerbs in dem Gutachten R. als marktgerecht bewertet wurde, ist danach nicht zu beanstanden. Dass die im Prospekt für den geplanten Veräußerungszeitpunkt angegebene Spanne für den Mietvervielfältiger bzw. dessen Durchschnittswert unvertretbar gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch von den Rechtsbeschwerden aufgezeigt. 49
- cc)Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsziel b nicht entsprochen. Hiermit macht die Musterklägerin geltend, der Prospekt enthalte auf Seite 11 die unzutreffende Angabe, dass weitere Bewertungsgutachten nicht existierten, obwohl die finanzierende Bank verpflichtet gewesen sei, Bewertungsgutachten einzuholen, und sich aus dem Gutachten von R. ein Hinweis auf ein Altlastengutachten ("historical soil survey") aus dem Jahr 1992 ergebe. 50 Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV muss der Verkaufsprospekt den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Die Regelung verfolgt den Zweck, dem Anleger eine Einschätzung des Wertes des Anlageobjekts zu ermöglichen (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 100). Diese Vorgabe hat der Verkaufsprospekt mit der Nennung des Gutachtens von R. erfüllt. 51 Ein etwaiges Bewertungsgutachten der finanzierenden Bank musste im Prospekt nicht erwähnt werden. Nach den von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Musterklägerin bereits nicht behauptet, dass den Musterbeklagten ein solches Bewertungsgutachten vorgelegen hätte. Auch wenn nach den weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts die Annahme nahelag, dass die Musterbeklagten von der Existenz eines solchen Gutachtens ausgingen, waren diese nicht gehalten, auf ein solches Gutachten hinzuweisen. Denn solche Bewertungsgutachten werden von der finanzierenden Bank grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht dagegen im Kundeninteresse erstellt (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 45 mwN und vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 19). Aufgrund dessen handelt es sich dabei von vornherein nicht um eine Angabe, die der Verkaufsprospekt nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF enthalten muss, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung der Vermögensanlage zu ermöglichen. 52 Das Altlastengutachten ("historical soil survey") aus dem Jahr 1992 musste in dem Prospekt ebenfalls nicht erwähnt werden. Dieses wird zwar in dem Gutachten von R. genannt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wird dort die Fläche als "suspicious" bezeichnet, weil sie sich in einem ehemaligen Hafengebiet befindet, mithin einem grundsätzlich unter Altlastenverdacht stehenden Areal. Insoweit hat die Musterklägerin aber nicht dargelegt, dass es sich bei dem Altlastengutachten um ein Bewertungsgutachten i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV handelt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich das Altlastengutachten auf eine nähere Untersuchung des Grundstücks der Fondsgesellschaft stützt. Damit stellt es kein Bewertungsgutachten für das Fondsgrundstück dar (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 101). Auf einen abstrakten Altlastenverdacht wird im Prospekt hingewiesen (siehe dazu unter dd). 53
- dd)Die Rechtsbeschwerden haben auch im Hinblick auf das Feststellungsziel d keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei verneint, dass der Prospekt auf den Seiten 18 und 78 (richtig: Seite 76) einen konkreten Altlastenverdacht aufgrund von Hafenaktivitäten verschweige. 54 Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Gutachten von R. lediglich ein abstrakter Altlastenverdacht für das Fondsgrundstück. Der dort erwähnte "historical soil survey" beschreibt die Möglichkeit von Altlasten aufgrund der früheren Nutzung im Zusammenhang mit einem Hafen. Damit handelt es sich nicht um einen konkreten, sondern um einen abstrakten Altlastenverdacht. Dies findet seine Bestätigung darin, dass sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder im Zuge der Errichtung der Fondsimmobilie noch im Rahmen ihrer Nutzung Hinweise auf Altlasten gefunden haben. 55 Diese abstrakte Gefahr von Altlasten und der Umstand, dass diese sich negativ auf das Ergebnis des Fonds auswirken können, werden im Prospekt auf Seite 18 zutreffend dargestellt. Dass dabei der Grund für diesen abstrakten Verdacht, die frühere Nutzung im Zusammenhang mit einem Hafen, keine Erwähnung findet, ist unschädlich. Dies ändert nichts an der Verständlichkeit der Darstellung des Risikos, zumal die Rechtsbeschwerden selbst ausführen, dass von einem durchschnittlichen Anlageinteressenten schon nicht erwartet werden könne, dass ihm das mit einem ehemaligen Hafengebiet verbundene Altlastenrisiko bekannt sei. Damit ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden die Angabe auf Seite 76 ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie stellen nicht in Abrede, dass den Musterbeklagten Bodenverunreinigungen oder Altlasten nicht bekannt waren und dass keine darauf gerichtete Untersuchung stattgefunden hat. In dem "historical soil survey" aus dem Jahr 1992 kann - wie bereits ausgeführt - keine Untersuchung des Grundstücks der Fondsgesellschaft gesehen werden, sondern lediglich eine allgemeine Betrachtung der Gegend, in der sich die Fondsimmobilie befindet. 56
- ee)Schließlich hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei die Feststellungsziele g und h zurückgewiesen. Der Prospekt musste nicht darauf hinweisen, dass der zur Finanzierung des Kaufpreises der Fondsimmobilie abgeschlossene Darlehensvertrag eine sog. Loan-to-Value-Klausel enthielt. 57 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 VermVerkProspV aF sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maximale Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV aF). Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 48, vom 18. Mai 2021 - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 54 und vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 79). Gemessen hieran sind die Prospektangaben nicht zu beanstanden. 58 Bereits aus der Angabe in dem Prospekt, dass im Rahmen des Darlehensvertrags an der Fondsimmobilie eine Hypothek in das Grundbuch eingetragen wird (Seite 78), ergibt sich, dass die Fondsimmobilie als Sicherheit dient. Auf das Risiko des Totalverlustes weist der Prospekt ebenfalls hin (Seite 16), genauso wie auf den Umstand, dass der finanzierenden Bank bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin das Recht zusteht, weitere Sicherheiten zu verlangen (Seite 78). Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, ist neben der Verdeutlichung des Verlustrisikos nicht gesondert aufklärungspflichtig. Denn wenn die Bank aufgrund vertraglicher Regelungen in bestimmten Konstellationen beispielsweise zusätzliche Sicherheiten oder eine Sondertilgung verlangen kann, so besteht das Risiko weiterhin darin, dass es zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann, weil der Darlehensnehmer die zusätzlichen Sicherheiten nicht stellen oder die Sondertilgung nicht leisten kann und die Bank deshalb den Darlehensvertrag kündigt. Es ändert sich daher weder an dem Risiko noch an der Ursache des Risikos etwas (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 90, vom 18. Mai 2021 - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 55 und vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 84). 59 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden folgt nichts anderes daraus, dass vorliegend die Miete zum Erwerbszeitpunkt über der marktüblichen Miete lag (sog. Overrent). Dass dieser Umstand im Zusammenhang mit der Loan-to-Value-Klausel ein besonderes und damit aufklärungsbedürftiges Risiko begründete, wird bereits dadurch widerlegt, dass sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts die finanzierende Bank erst im Jahr 2014 auf die Loan-to-Value-Klausel berufen hat. Demgegenüber ist das Vorbringen der Rechtsbeschwerden, der Schwellenwert für die Loan-to-Value-Klausel sei bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung überschritten gewesen oder würde jedenfalls bei der ersten vereinbarten Prüfung nach zwei Jahren überschritten, ohne Grundlage. 60 3. Danach ist der Antrag zu den Feststellungszielen a, b und d bis h betreffend die Musterbeklagten zu 3 und 6 nicht - wie vom Oberlandesgericht in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck gebracht - mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen. III. 61 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Danach haben die Musterrechtsbeschwerdeführerin, die Rechtsbeschwerdeführer und die auf ihrer Seite Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. IV. 62 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG. 63 Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis 850.000 €. 64 Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81 mwN). 65 Der Gegenstandswert ist für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin, der Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen auf 397.214,10 € festzusetzen. Für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin, für den die Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen diese geltend gemachten Ansprüche maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 170), beträgt der Gegenstandswert bis 600.000 €. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300592023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public