BGH, Urteil vom 28.01.2021 – IX ZR 64/20 – Insolvenzanfechtung: Eintritt der rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung; Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der…
KORE300602021 ECLI:DE:BGH:2021:280121UIXZR64.20.0 BGH 9. Zivilsenat 20210128 IX ZR 64/20 Urteil § 133 Abs 1 InsO, § 140 Abs 1 InsO, § 69 AO vorgehend OLG Köln, 4. März 2020, Az: 2 U 37/19vorgehend LG Köln, 15. Oktober 2019, Az: 16 O 233/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Eintritt der rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung; Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei mittelbarer Zuwendung; Tilgung der Steuerschuld einer GmbH durch Zahlung vom Privatkonto ihres Geschäftsführers 1. Die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet wird, die ohne Anfechtung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste; auf den Eintritt einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kommt es nicht an.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2020 aufgehoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 2019 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2018 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 35 vom Hundert und der Beklagte 65 vom Hundert. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Der Verfahrenseröffnung waren ein Fremdantrag des beklagten Landes vom 13. Dezember 2014 und ein Eigenantrag vom 19. Januar 2015 vorausgegangen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung verlangt der Kläger zuletzt noch Rückgewähr dreier Steuerzahlungen, die über das private Girokonto des Geschäftsführers der Schuldnerin an das zuständige Finanzamt des Beklagten geflossen sind.
2 Die am 30. September 2013 gegründete Schuldnerin befand sich seit Ende 2013 in finanziellen Schwierigkeiten. Rücklastschriften und Vollstreckungsmaßnahmen waren die Folge. Insbesondere Sozialversicherungsbeiträge leistete die Schuldnerin nicht mehr ordnungsgemäß. Wegen rückständiger Lohnsteuer für den Monat November 2013 und rückständiger Umsatzsteuer für die Monate Oktober und November 2013 erließ das Finanzamt am 25. März 2014 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 17.029,42 €. Die beabsichtigte Pfändung des dem Finanzamt bekannten Kontos der Schuldnerin ging ins Leere, weil das Konto bereits vor Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gekündigt worden war. Am 27. Mai 2014 versuchte das Finanzamt in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin zu vollstrecken. Der Vollstreckungsversuch verlief fruchtlos.
3 Die erste noch streitgegenständliche Zahlung von 5.000 € erhielt das Finanzamt am 28. Mai 2014 durch Überweisung vom Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin unter Angabe von deren Steuernummer. Dem war vorausgegangen die Überweisung eines Betrags in nämlicher Höhe vom Geschäftskonto der Schuldnerin auf das Privatkonto ihres Geschäftsführers. Die Wertstellung auf dem Privatkonto erfolgte am 23. Mai 2014. Im Verwendungszweck der Überweisung der Schuldnerin an ihren Geschäftsführer waren das Finanzamt und die Steuernummer der Schuldnerin aufgeführt. Die zweite und dritte Zahlung erfolgten in entsprechender Weise. Am 29. Mai 2014 erhielt das Finanzamt durch Überweisung vom Privatkonto des Geschäftsführers 2.500 €, am 5. Juni 2014 weitere 2.000 €. Beträge in entsprechender Höhe waren am 27. Mai und 2. Juni 2014 von der Schuldnerin auf das Privatkonto ihres Geschäftsführers überwiesen worden. Auch diese Überweisungen erfolgten unter Benennung des Finanzamts und der Steuernummer der Schuldnerin; im Verwendungszweck der Überweisungen des Geschäftsführers an das Finanzamt war die Steuernummer der Schuldnerin angegeben.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Berufungsbegehren weiter.
5 Die Revision hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Verurteilung des Beklagten, wie vom Kläger zuletzt beantragt.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückgewähr der drei im zweiten Rechtszug noch streitgegenständlichen Zahlungen aus §§ 143, 133 InsO. Zwar stehe der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zur sicheren Überzeugung des Berufungsgerichts fest. Kenntnis von diesem Vorsatz habe das beklagte Land zwar noch nicht am 23. Mai 2014, jedenfalls aber seit dem fruchtlosen Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin am 27. Mai 2014 gehabt. In keiner der drei streitgegenständlichen Zahlungen liege allerdings eine Schuldnerhandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, durch welche die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt worden seien. Aus Sicht des Beklagten seien die Zahlungen als solche auf die Haftungsschuld des Geschäftsführers der Schuldnerin aus § 69 AO und nicht als solche auf die Steuerschuld der Schuldnerin anzusehen. Die Schuldnerin und ihr Geschäftsführer seien Gesamtschuldner gemäß § 44 AO gewesen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, auf wessen Verbindlichkeit die Zahlungen des Geschäftsführers erfolgt seien. Dies beurteile sich aus der Sicht des Zahlungsempfängers. Lasse sich den zur Kenntnis des Zahlungsempfängers gelangten Umständen nicht entnehmen, wessen Schuld der zahlende Gesamtschuldner habe begleichen wollen, sei davon auszugehen, dass eine Tilgung der eigenen Schuld beabsichtigt gewesen sei.
II.
7 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die zuletzt noch streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von 5.000 €, 2.500 € und 2.000 € sind gemäß § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866; nachfolgend § 133 Abs. 1 InsO aF) anfechtbar. Der mit der Klage verfolgte Anspruch findet demnach seine Grundlage in § 143 Abs. 1 InsO.
8 1. Bei allen drei Zahlungen handelte es sich um Schuldnerhandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO aF, die zu einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO geführt haben. Dies beurteilt sich nach den objektiven Umständen. Ohne Bedeutung ist, ob die Umstände dem Anfechtungsgegner zur Kenntnis gelangt sind.
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10 Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aF verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 18). Deshalb muss der Anfechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von diesem ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbenachteiligung im Allgemeinen erkannt haben (BGH, Urteil vom 12. April 2018, aaO Rn. 7).
11 Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Schuldnerhandlung erörterte Frage, ob der Beklagte annehmen durfte, die streitgegenständlichen Zahlungen seien auf eine aus § 69 AO folgende Haftungsschuld des Geschäftsführers der Schuldnerin erfolgt, stellt sich folglich erst, wenn es um die Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geht.
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15 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schuldnerin die mittelbaren Zuwendungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen.
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18 3. In den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten kannte der Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.
19 Für die Kenntnis des Beklagten streitet die unwiderlegt gebliebene gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF. Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen liegen für alle drei Zahlungen vor.
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25 Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BT-Drucks. 12/2443, S. 166; BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353). Der Zeitpunkt der Begründung der nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Rechtsposition und der Eintritt der nach § 129 Abs. 1 InsO für jede Anfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fallen häufig, aber nicht notwendig zusammen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, aaO Rn. 5). Für die Bestimmung des nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkts kommt es nur auf die Begründung der Rechtsposition an.
26 Die große Mehrzahl der Anfechtungstatbestände begnügt sich mit einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess eintreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, ZInsO 2012, 2338 Rn. 15). Es liegt auf der Hand, dass es in einem solchen Fall für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung ankommen kann. Entscheidend ist allein die Begründung der Rechtsposition, in deren Folge (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 253; für das AnfG) es zu der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung kommt. Das stand nie infrage. Soweit der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit für den nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt auch auf den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung abgestellt hat, betraf dies Fälle, in denen die Begründung der Rechtsposition und der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung zusammenfielen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 357; vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 13; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 35).
27 Da es für die Bestimmung des nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkts auf die Begründung der Rechtsposition ankommt, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste, kann die Gläubigerbenachteiligung der nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Rechtsposition auch vorausgehen. So liegt der Streitfall. Ob und gegebenenfalls wann eine Rechtsposition entstanden ist, die ohne die Anfechtung beachtet werden müsste, kann nicht ohne Rücksicht auf die Person des Anfechtungsgegners beurteilt werden (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, aaO Rn. 1; Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl., § 140 Rn. 1). Das wird deutlich, wenn man den Fall einer infolge Insolvenzeröffnung steckengebliebenen mittelbaren Zuwendung in den Blick nimmt.
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nach Übertragung der Mittel auf den Leistungsmittler, aber vor deren Weiterleitung an den Leistungsempfänger eröffnet, hat sich die Rechtsposition des Leistungsempfängers durch den Abfluss der Gelder aus dem Schuldnervermögen nicht verändert. Vorbehaltlich etwaiger gesondert vereinbarter Zugriffsrechte auf die Gelder gibt es nichts, was ohne eine Anfechtung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu Gunsten des Leistungsempfängers beachtet werden müsste (vgl. G. Fischer, ZIP 2004, 1679, 1682). Daraus folgt, dass der Zeitpunkt des Vermögensabflusses für die Beurteilung der Voraussetzungen der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung gegenüber dem Leistungsempfänger nicht der nach § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche sein kann.
28 Es ist vielmehr auf die Weiterleitung der Gelder abzustellen. Erfolgt diese, wie im Streitfall, durch Überweisung, ist die maßgebliche Rechtsposition begründet, wenn der Anspruch des Leistungsempfängers gegen seine Bank auf Gutschrift des für ihn bestimmten Geldbetrags entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZInsO 2002, 721). Das entspricht dem Tag der Wertstellung (vgl. § 675t Abs. 1 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96, NJW 1997, 3168).
29 Diese Sicht der Dinge entspricht dem Grundsatz, dass eine mittelbare Zuwendung so zu behandeln ist, als habe der Leistungsempfänger direkt vom Schuldner erworben (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291; vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 288; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25). Es gibt keinen Grund, den Empfänger einer mittelbaren Zuwendung dadurch zu bevorzugen, dass der für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen maßgebliche Zeitpunkt auf den Eingang der Gelder beim Leistungsmittler vorverlegt wird. Das gilt insbesondere auch im Blick auf die nach § 133 Abs. 1 InsO aF erforderliche Kenntnis des Leistungsempfängers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Käme es insoweit auf den Vermögensabfluss an, wären die tatsächlichen Verhältnisse zu einem Zeitpunkt entscheidend, in dem der Leistungsempfänger von der an ihn gerichteten Zuwendung regelmäßig noch nichts weiß.
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Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 14; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 9). Mehr oder weniger wahrscheinliche Sachverhaltsalternativen, die eine Rechtshandlung der Schuldnerin oder (auch) eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnten, stehen einer Kenntnis der Rechtshandlung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 22; vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 17; vom 12. April 2018, aaO Rn. 12). Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts, etwa im berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg, bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Gläubigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf (BGH, Urteil vom 19.
September 2013, aaO Rn. 24; vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 19; vom 12. April 2018, aaO Rn. 13) 32
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37 Der Anspruch aus § 69 AO hat Schadensersatzcharakter. Die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet wurde (BFHE 153, 512, 514; BFH/NV 1997, 7, 8). Das Berufungsgericht ist von fälligen Umsatzsteuerschulden für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 in Höhe von 22.697,44 € und einer offenen, ebenfalls die Umsatzsteuer betreffenden Sondervorauszahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 9.977 € ausgegangen. Die objektive Pflichtverletzung hat es in der nicht fristgerechten Entrichtung der Steuern erblickt. Die Pflichtverletzung indiziere den gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin zu erhebenden Schuldvorwurf.
Feststellungen dazu, welcher Betrag infolge der von ihm angenommenen schuldhaften Pflichtverletzung nicht rechtzeitig entrichtet wurde, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dies hängt davon ab, welche Mittel der Schuldnerin zur Verfügung standen. Reichten die Mittel, was in Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin naheliegt, nicht zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten, haftete der Geschäftsführer bezüglich der hier in Rede stehenden Umsatzsteuer nur in dem Umfang, in dem er das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hatte. Zur Ermittlung des Haftungsbetrags war die (geschätzte) Quote der Gesamtschuldentilgung zu ermitteln. Diese war auf die im Haftungszeitraum geschuldeten Abgaben anzuwenden.
Von dem so ermittelten Betrag waren die Zahlungseingänge im Haftungszeitraum abzuziehen (BFH/NV 2013, 504 Rn. 18). Dass sich danach ein Haftungsanspruch des Beklagten gegen den Geschäftsführer jedenfalls in Höhe der hier angefochtenen Zahlungen ergab, ist auch nicht sonst ersichtlich.
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39 4. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs (§ 143 Abs. 1 Satz 3 InsO iVm § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB).
III.
40 Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300602021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public