KORE300612011 BGH 6. Zivilsenat 20110329 VI ZB 25/10 Beschluss § 233 ZPO vorgehend OLG Köln, 27. April 2010, Az: 19 U 28/10, Beschlussvorgehend LG Köln, 21. Januar 2010, Az: 8 O 170/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenes Verschulden des Rechtsanwalts bei Nichtdurchsicht einer fälschlicherweise als nicht fristgebunden vorgelegten Akte Den Rechtsanwalt, dem aufgrund eines Büroversehens eine Fristsache als nicht fristgebunden vorgelegt wird, trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er sich nicht in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeugt, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 13.000 € I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2010 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. Januar 2010 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2010, der per Fax am selben Tag und im Original am 24. Februar 2010 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. März 2010, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie ausgeführt, die Versäumung der Frist beruhe darauf, dass die bisher sehr sorgfältig arbeitende und ordnungsgemäß überwachte Anwaltsgehilfin K. entgegen der ausdrücklichen Weisung des Prozessbevollmächtigten, im Fristenkalender und in den Handakten sowohl die Berufungsfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist jeweils nebst einwöchiger Vorfrist einzutragen, hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist allein die Vorfrist eingetragen und diese als normale Vorlagefrist behandelt habe. Dies habe dazu geführt, dass die Akte am Tage des Ablaufs der Vorfrist als normale Vorlage und damit ohne den sonst üblichen auffälligen Vermerk "Fristsache" vorgelegt worden und die nach kanzleiinterner Organisation am Tage des Fristablaufs zu erfolgende Erinnerung (durch einen Aufkleber mit dem Text: "heute Fristablauf") unterblieben sei. Der Fristablauf sei erst am Montag, dem 29. März 2010 bemerkt worden, als der Prozessbevollmächtigte die Akte zur Hand genommen habe. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin müsse sich die von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldete Fristversäumung zurechnen lassen. Die Sorgfalt eines Rechtsanwalts erfordere es, dass er sich auch in Sachen, die ihm als nicht fristgebunden vorgelegt würden, in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeuge, worum es sich handele und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen könne. Auch in solchen Fällen dürfe der Rechtsanwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche lang gänzlich unbeachtet lassen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei die Akte nach eigenem Vorbringen mit Ablauf der Vorfrist, also eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Hätte er, wie es geboten gewesen wäre, innerhalb einer Woche einen Blick in die Akten geworfen, hätte er unschwer feststellen können, dass bis zum 25. März 2010 eine Berufungsbegründungsschrift einzureichen war. Dass er in dieser Zeit gehindert gewesen wäre, sich mit der Sache zu befassen, sei nicht dargetan. 3 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat. 5 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§ 233 ZPO). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.