Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat. Die Revision gegen das Urteil des
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz die EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der Beklagten, die in der Regelzone der Klägerin Strom an Letztverbraucher liefern. 3 Die Beklagte meldete der Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 jeweils zum
4 Satz 2 EEG 2014 entsprechend anzuwenden, wenn dem Übertragungsnetzbetreiber eine Fälligstellung der EEG-Umlage nicht möglich sei, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seiner Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Mitteilung gelieferten Stroms nicht oder nicht rechtzeitig
gekommen sei. § 60 Abs. 4 Satz 2
Satz 1 EEG 2014, ändere nichts an der Unvollständigkeit der Mitteilungen der Beklagten als Auslöser der Zinszahlungspflicht. 13 Der von der Beklagten erhobene Einwand, das Meldesystem der Klägerin habe ihr keine Mitteilung der gelieferten Strommenge erlaubt, ändere nichts an der Zinszahlungspflicht. Bleibe die von der Beklagten mitgeteilte Menge hinter der tatsächlich gelieferten Menge zurück, etwa, weil die
dem Meldesystem der Klägerin bis zum 20. eines Monats mitzuteilende Lieferprognose für den folgenden Monat ungenau gewesen sei, habe das die in § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 genannte Rechtsfolge. Das Gesetz sehe keine Ausnahme von der Zinszahlungspflicht vor. 14 Die Geltendmachung des Zinsanspruchs erfolge auch nicht treuwidrig. Zwar sei zweifelhaft, ob das von der Klägerin zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem den gesetzlichen Vorgaben des § 49 EEG 2012 und des § 74 Satz 1 EEG 2014 entspreche. Diese Normen sprächen von der gelieferten Energiemenge, worunter die tatsächlich gelieferte Menge zu verstehen sei. Die Beklagte sei jedoch nicht gehindert gewesen, zu Beginn eines Monats für den abgelaufenen Monat außerhalb des Meldesystems der Klägerin per E-Mail die tatsächliche Liefermenge mitzuteilen, um der Gefahr einer späteren Zinszahlungspflicht zu entgehen. Die Beklagte hätte außerdem zu der monatlich im Internetportal der Klägerin zu meldenden Liefermenge die noch nicht gemeldete Liefermenge aus den Vormonaten hinzuaddieren können, damit auf dieser Basis die Abschlagszahlung hätte kalkuliert werden können, um der Zinszahlungspflicht zu entgehen. 15 Auf ein Verschulden der Beklagten komme es im Rahmen des § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht an. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinszahlungspflicht bestünden nicht. Der Beklagten stehe gegen den Zinsanspruch der Klägerin auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zu, da es an einer Pflichtverletzung der Klägerin fehle. Die Klägerin sei zur Auswertung der Bilanzkreisdaten nicht verpflichtet gewesen. Eine Pflichtverletzung der Klägerin folge auch nicht aus dem von ihr vorgehaltenen Meldesystem, da die Beklagte ungeachtet des Meldesystems nicht gehindert gewesen sei, ihrer gesetzlichen Meldepflicht
zukommen. 16 B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 17 I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in zuerkannter Höhe von 98.321,67 € gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB zu. 18 Die Beklagte hat gegen die Mitteilungspflicht
Satz 1 EEG 2014 verstoßen, da sie in ihren monatlichen Meldungen des an Letztverbraucher gelieferten Stroms in den Jahren 2014 und 2015 eine zu geringe Menge angegeben hat. Deshalb hat die Klägerin
4 Satz 1 und 2 EEG 2014 einen Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % ab dem
Inkrafttreten des § 60 Abs. 4 EEG 2014 unterschieden hat. § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ist auch auf die vom
21 b) Eine Übergangsbestimmung zu § 60 Abs. 4 EEG 2014 findet sich im Gesetz nicht. Daher ist die Vorschrift auf alle nicht abgeschlossenen Sachverhalte ab dem Tag ihres Inkrafttretens anzuwenden. 22 c)
Satz 1 EEG 2014 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen. 23 Soweit die Beklagte vom
Art des § 74 Satz 1 EEG 2014 erfasst, also auch die Meldepflicht
Einer Differenzierung zwischen der vor dem
4 Satz 1 und 2 EEG 2014 für die von der Beklagten an Letztverbraucher vom
ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (tatbestandliche Rückanknüpfung), liegt eine unechte Rückwirkung vor. Diese ist nicht grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen (BVerfGE 127, 1, 16 ff.). 26 b) Die Meldepflicht für gelieferten Strom bestand bereits
August 2014
Die Änderung der Stellung im Gesetz ging nicht mit einer inhaltlichen Änderung der Meldepflicht einher. 27 Geändert hat sich allerdings der Zeitpunkt der Fälligkeit der EEG-Umlage und damit die Pflicht zur Zahlung von Fälligkeitszinsen für Stromlieferungen, die dem Übertragungsnetzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet worden sind. 28 aa) Bis zum 31. Juli 2014 war § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 in Kraft.
dieser Vorschrift galt zum Zweck der Verzinsung die Geldschuld für die Zahlung der EEG-Umlage auf gelieferte, aber entgegen § 49 EEG 2012 nicht gemeldete Strommengen am
Es liegt daher - entgegen der Ansicht der Revision - kein Fall der echten Rückwirkung vor. 31
Satz 1 EEG 2014 nicht nur dann, wenn es überhaupt keine Meldungen über gelieferten Strom erstattet, sondern auch, wenn es - wie die Beklagte - dem Übertragungsnetzbetreiber eine geringere Menge an Strom mitteilt, als es tatsächlich an Letztverbraucher geliefert hat. 34 Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014, denn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat auch im Fall der Zuwenigmeldung die von ihm gelieferte Strommenge - jedenfalls insoweit - entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldet. 35 b) Es entspricht aber auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Meldung einer zu geringen Strommenge als Verletzung der Meldepflicht
Satz 1 EEG 2014 und damit als Grundlage der Verzinsung
4 EEG 2014 anzusehen. 36
Satz 1 und 2 EEG 2014 ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die gelieferte Energiemenge mitzuteilen. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Prognoseungenauigkeiten oder Unschärfen im Rahmen der Mitteilungen in gewisser Höhe zu tolerieren wären (vorgeschlagen werden 5 % Toleranz, allerdings nicht bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung [RLM]: Vollprecht/Rühr, Versorgungswirtschaft 2015, 357, 359 f.; Salje, EEG 2017, 8. Aufl., § 60 Rn. 58). 41 bb) Das System aus Abschlagszahlungen, Endabrechnung und möglichen
träglichen Korrekturen
EEG 2014 spricht zwar dafür, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass unterjährig Unschärfen in der Mitteilung des gelieferten Stroms auftreten können. Denn Abschläge sind dadurch gekennzeichnet, dass die genaue Vergütungshöhe für eine bereits erbrachte Leistung mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, RdE 2015, 468 Rn. 44). Die Endabrechnung für den in einem Jahr gelieferten Strom muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Mai des Folgejahres vorlegen. 42 cc) Der Gesetzgeber hat aber die Pflicht zur Zinszahlung bewusst auf den 1. Januar des Folgejahres und damit auf einen Zeitpunkt gelegt, zu dem die Endabrechnung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens noch nicht vorliegen muss, sondern nur Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang
1 Satz 4 EEG 2014 erhoben worden sind. In der Gesetzesbegründung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 heißt es, dass die Regelung über Fälligkeitszinsen sowohl für die festgesetzten Abschläge als auch für die Zahlungen, die sich aus der Schlussrechnung ergeben, jeweils ab Eintritt der Fälligkeit, gelte. Weiter heißt es dort, da die Rechnungsstellung an die Strommeldung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen anknüpfe, stelle § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 (
folgend § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014) klar, dass die Fälligkeit bei unterlassener oder verspäteter Meldung zu dem Datum fingiert werde, zu dem der Übertragungsnetzbetreiber die Rechnung bei rechtzeitiger Meldung gestellt hätte (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 24). 43 4. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Mitteilungspflicht
Satz 1 EEG 2014 nicht dadurch erfüllt, dass sie der Klägerin per E-Mail täglich präzise Bilanzkreisdaten übermittelt hat. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, auch im Rahmen seiner Mitteilungen
EEG 2014 genaue Daten anzugeben, damit die Abschlagszahlungen von dem Übertragungsnetzbetreiber für die richtigen Strommengen festgesetzt werden können. 44 a) Der Regelung des § 74 Satz 1 EEG 2014 hätte es nicht bedurft, müsste der Übertragungsnetzbetreiber aus den anderweitig bei ihm vorhandenen Daten die gelieferten Strommengen entnehmen und der Festsetzung der Abschlagszahlungen
1 Satz 4 EEG 2014 zugrunde legen. 45 b) Auch aus der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - nichts anderes. Die Pflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur Meldung seiner tatsächlichen Liefermenge
EEG 2014 soll
dem Willen des Gesetzgebers von der Vermutungsregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 unberührt bleiben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Forderungen aus der EEG-Umlage gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Regelfall erst dann in Rechnung stellen kann, wenn dieses seinen Meldepflichten
Satz 1 EEG 2014
gekommen ist und die gelieferte Energiemenge mitgeteilt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 152). 46 c) Wenn die Beklagte geltend macht, der Klägerin hätten durch die Bilanzkreis- und Fahrplanmeldungen
NZV tagesscharf Angaben über die im jeweiligen Monat an Letztverbraucher gelieferten Strommengen vorgelegen, so konnte auch die Beklagte diese Daten nutzen, um auf dieser Grundlage genauere Meldungen
47 Bilanzkreis- und Fahrplanmeldungen dienen der Abwicklung von Stromlieferungen und der Regelung durch den Netzbetreiber und damit anderen Zwecken als die Mitteilung
Legt der Übertragungsnetzbetreiber die Bilanzkreis- und Fahrplanmeldungen der Festsetzung der Abschlagszahlungen zugrunde, kann sich das zulasten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auswirken. Denn aus den Bilanzkreis- und Fahrplanmeldungen ergeben sich zwar die Stromlieferungen, sie unterscheiden aber nicht zwischen uneingeschränkt umlagepflichtigen und privilegierten Stromlieferungen. 48 Die Ausgestaltung des Meldesystems der Klägerin hindert - entgegen der Ansicht der Revision - die Annahme der Verletzung der Meldepflicht durch die Beklagte
49 a)
Satz 1 EEG 2014 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitteilen. Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf die gelieferte, also die bereits abgegebene Strommenge (vgl. Salje, EEG 2017,
51 c) Dass die Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 ein Internetportal für Meldungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Satz 1 EEG 2014 zur Verfügung gestellt und die Meldung von im nächsten Monat zu erwartenden Stromlieferungen verlangt hat, bedeutet nicht, dass die Beklagte dadurch von ihrer gesetzlichen Pflicht
Satz 1 EEG 2014 entbunden worden wäre, die tatsächlich gelieferte Strommenge zu melden. Die Beklagte hatte
den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Möglichkeit, der Klägerin eine gegenüber der vorab gemeldeten Menge tatsächlich höhere gelieferte Strommenge ergänzend elektronisch mitzuteilen. Sie konnte entweder im Rahmen ihrer monatlichen Meldungen über das Internetportal zu der Liefermenge des aktuellen Monats die noch nicht gemeldeten Liefermengen der Vormonate hinzuaddieren oder die monatlichen Meldungen
träglich korrigieren. 52 6. Soweit die Beklagte den in den Jahren 2014 und 2015 gelieferten Strom nicht vollständig gemeldet hat, war diese Verletzung der Mitteilungspflicht
Satz 1 EEG 2014 - entgegen der Ansicht der Revision - auch kausal dafür, dass die Fälligkeit der auf diese Stromlieferungen an Letztverbraucher zu entrichtenden EEG-Umlage nicht eintreten konnte. Nicht die Klägerin war verpflichtet, die bei ihr anderweitig vorhandenen Daten über Stromlieferungen der Beklagten als Grundlage der Festsetzung der Abschlagszahlungen heranzuziehen, sondern die Beklagte war verpflichtet, Meldungen
An den erstatteten Meldungen durfte sich die Klägerin bei der Festsetzung der Abschlagszahlungen orientieren. 53 7. Ein Verschulden der Beklagten ist für den Eintritt der Fälligkeit und damit für das Entstehen des Anspruchs auf Fälligkeitszinsen
4 Satz 1 und 2 EEG 2014 - entgegen der Ansicht der Revision - nicht erforderlich. 54 Das Gesetz knüpft den Eintritt der Fälligkeit und damit die Verzinsung
4 Satz 2 EEG 2014 an die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Mitteilung. Im Streitfall wurde für einen Teil des gelieferten Stroms in den Jahren 2014 und 2015 keine Mitteilung erstattet. Dass dies schuldhaft erfolgt sein muss, verlangt § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 nicht. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Fälligkeitszinsen auch nicht um einen Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzte. 55 8. Die Voraussetzungen eines Mitverschuldens
Ein Mitverschulden
BGB erfordert, dass der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die
Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom
4 Satz 1 und 2 EEG 2014 oblag der Beklagten. Sie war
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gehindert, im Falle einer falschen Prognose die tatsächlich gelieferte, höhere Strommenge
zumelden und so den Anforderungen des § 74 Satz 1 EEG 2014 gegenüber der Klägerin
zukommen, um die Zinszahlungspflicht zu vermeiden. 59 III. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung erloschen. Der Beklagten steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, da es aus den zu I. 8 und II. 2 ausgeführten Gründen bereits an einer Pflichtverletzung der Klägerin fehlt. Meier-Beck Kirchhoff Richter am BundesgerichtshofDr. Tolkmitt kann infolgeUrlaubsabwesenheit nichtunterschreiben. Meier-Beck Picker Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300622020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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