← Deutschland

BGH I ZR 149/14

KORE300632016 ECLI:DE:BGH:2015:191115UIZR149.14.0 BGH 1. Zivilsenat 20151119 I ZR 149/14 Urteil § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 9 UWG vom 03.03.2010, § 9 S 1 UWG vorgehend OLG Köln, 20. Juni 2014, Az: I-6 U 176

§ 4Rn.

9/45; Großkomm.UWG/Leistner,

  1. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 139). Wird nicht die Leistung des Dritten vermarktet, sondern eine eigene Leistung angeboten, liegt keine Nachahmung vor (BGH, Urteil vom
  2. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 18 - Paperboy; Urteil vom
  3. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 43 - DAX). Eigenständige Leistungen, die lediglich an das Erzeugnis anknüpfen, stellen keine Nachahmung des Erzeugnisses dar (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Oktober 2010 - I ZR 60/09, BGHZ 187, 255 Rn. 16 - Hartplatzhelden.de). Für die Annahme einer Nachahmung ist es deshalb nicht ausreichend, eine fremde Leistung nur als Vorspann für eigene, andersartige Angebote auszunutzen (Ohly in Ohly/

§ 4Rn. 9/45; Wiebe in Münch

Komm.Lauterkeitsrecht aaO § 4 Nr. 9 UWG Rn. 79). Vorliegend geht die Klägerin weder gegen die Übernahme der von ihr als Schutzgegenstand geltend gemachten literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" in einem literarischen Erzeugnis vor noch hat sie ihre Klage auf den Vorwurf gestützt, die Beklagte habe die Nachahmung eines von der Klägerin selbst oder von einem Lizenznehmer hergestellten und vertriebenen Kostüms abgebildet. Sie ist vielmehr der Ansicht, das von der Beklagten abgebildete Kostüm sei eine unlautere Nachahmung der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG. An die Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Anderenfalls würde die im Interesse der Wettbewerbsfreiheit grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 51 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 = WRP 2008, 1510 - ICON; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 68 - Biomineralwasser; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 63 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Ohly in Ohly/

§ 4Rn. 9/15; Ullmann in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 34) unangemessen eingeschränkt. 19

(2)Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall an einer Nachahmung der Romanfigur "Pippi Langstrumpf" durch die angegriffenen Abbildungen der Karnevalkostüme. Zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der "Pippi Langstrumpf" ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms bestehen nur geringe Übereinstimmungen. Die von den angegriffenen Abbildungen gezeigten kostümierten Personen weisen vielmehr eine Vielzahl der für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart der literarischen Gestalt der "Pippi Langstrumpf" maßgeblichen äußeren Merkmale (kartoffelförmige Nase, riesig breiter Mund, gelbes Kleid, sichtbare blaue Hose mit weißen Punkten, verschieden gestaltete Strümpfe, viel zu große schwarze Schuhe) nicht auf (vgl. bereits BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 48 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). 20
(3)Soweit die Revision den Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme auch damit begründet, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Bekanntheit und Beliebtheit der Figur "Pippi Langstrumpf" und der darauf aufbauenden umfangreichen Merchandising-Aktivitäten der Klägerin und ihrer Lizenznehmer solche Merchandising-Artikel, wie die von der Beklagten abgebildeten Kostüme, der Klägerin zuordnen würden, liegt eine wettbewerbswidrige Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ebenfalls nicht vor. Gegenstand des insoweit geltend gemachten Leistungsschutzes ist nicht die literarische Figur und damit das Ergebnis des schöpferischen Akts der Autorin Astrid Lindgren. Die Klägerin begehrt der Sache nach vielmehr Schutz für die an diese literarische Leistung anknüpfende eigenständige Leistung. Diese besteht darin, dass sie durch den umfangreichen Vertrieb und die Lizenzierung von Merchandisingartikeln mit Bezug auf "Pippi Langstrumpf", also durch die kommerzielle Verwertung der literarischen Figur und deren Beliebtheit jenseits des literarischen Werks Astrid Lindgrens, eine weitere Leistung erbracht hat. Dementsprechend beeinträchtigen die vorliegend von der Klägerin angegriffenen Abbildungen von Kostümen und damit von potentiellen Merchandisingprodukten nicht die Leistung, die bei der Schaffung der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" erbracht wurde, sondern allenfalls Leistungen, die von der Klägerin im Bereich des Merchandising erbracht worden sein mögen und die lediglich an die literarische Figur und ihre Beliebtheit anknüpfen. Dass die Beklagte mit den beanstandeten Kostümen nicht nur an konkrete Merchandisingprodukte der Klägerin oder ihrer Lizenznehmer anknüpft, sondern diese nachgeahmt und das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag hierzu verfahrensfehlerhaft übergangen hat, zeigt die Revision nicht auf. 21 2. Der Klägerin steht auch kein unmittelbar auf § 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 9 Satz 1 UWG gestützter Schadensersatzanspruch zu. 22
  1. a)Das Berufungsgericht hat angenommen, es seien im Streitfall keine sonstigen Unlauterkeitstatbestände außerhalb der nicht abschließenden Regelung des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt. Dafür genüge es nicht, dass die Beklagte mit den beiden beanstandeten Abbildungen und der dadurch hervorgerufenen Assoziation zur Figur "Pippi Langstrumpf" bewusst eine fremde schöpferische Leistung kommerziell ausgenutzt habe, deren Verwendung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet werde. Die Begründung eines neuen Schutzrechts für Romanfiguren, um eine wirtschaftliche Verwertbarkeit solcher Figuren außerhalb des urheberrechtlich geschützten Kontextes möglich zu machen, komme aufgrund der eindeutigen Gesetzessystematik nicht in Betracht. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 23
  2. b)Allerdings wird im Schrifttum vereinzelt angenommen, dass das "character merchandising", das heißt die Verwendung bekannter fiktiver Figuren, unter bestimmten Voraussetzungen dem wettbewerblichen Leistungsschutz unterfallen kann (vgl. Kur, GRUR 1990, 1, 10 ff.). Dabei gehe es nicht - wie beim wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG - um die Bewertung von Handlungsunrecht, sondern um die Herausbildung eines neuen Schutzrechts, dessen Wurzeln zum einen in den erheblichen Investitionen und zum anderen im Eigenwert der Gestaltungen, d.h. ihrer Verwertbarkeit auch außerhalb des engeren, urheberrechtlich geschützten Kontextes, liegen (Kur, GRUR 1990, 1, 11). 24
  3. c)Dieser Auffassung tritt der Senat nicht bei. Er hat bislang offengelassen, ob ein unmittelbarer Leistungsschutz auf der Grundlage der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG gewährt werden kann (vgl. BGHZ 187, 255 Rn. 19 - Hartplatzhelden.de). Diese Frage muss auch im Streitfall nicht abschließend beantwortet werden. 25
  4. aa)Die richterrechtliche Schaffung eines Leistungsschutzrechtes im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG, welches dem Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie dem Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen dient, ist nicht bereits deshalb geboten, weil dies die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützten Interessen des Inhabers der Rechte an der Figur nahelegen. Eine allein der Klägerin als Rechteinhaber zugewiesene Verwertungsbefugnis würde die Wettbewerbsfreiheit und damit auch die Interessen der Allgemeinheit sowie die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränken und kommt daher nur bei einem überwiegenden Interesse der Klägerin in Betracht (vgl. BGHZ 187, 255 Rn. 25 - Hartplatzhelden.de; Ohly in Ohly/

§ 4Rn. 9/79; Köhler in Köhler/Bornkamm aa

O § 3 Rn. 90). 26 bb) Ein solches überwiegendes Interesse der Klägerin kann nicht angenommen werden. Insbesondere ist der von der Klägerin begehrte Rechtsschutz nicht erforderlich, um für sie ein Leistungsergebnis zu schützen, für das sie erhebliche Investitionen getätigt hätte und dessen Erbringung und Bestand ohne diesen Rechtsschutz ernstlich in Gefahr geriete. 27 Es ist nicht ersichtlich, dass ohne die Anwendung der Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG eine Schutzlücke entsteht, die geschlossen werden müsste, um die Klägerin in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung nicht rechtlos zu stellen. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen sowie Geschmacksmusterschutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinausgehend ist es weder wettbewerbsrechtlich noch zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen (BGHZ 187, 255 Rn. 28 - Hartplatzhelden.de; Ohly in Ohly/

§ 4Rn.

9/79). 28 Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin auf wirtschaftliche Verwertung der Figur "Pippi Langstrumpf" begründet keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf diese Figur Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 83/07, GRUR 2010, 642 Rn. 60 = WRP 2010, 764 - WM-Marken). Das Angebot gewerblicher Leistungen, die auf Arbeitsergebnissen von Mitbewerbern aufbauen, ist vielmehr, wie beispielsweise die Zulässigkeit des Vertriebs von Ersatzteilen und Zubehör zu den Waren eines anderen zeigt, rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGHZ 187, 255 Rn. 28 - Hartplatzhelden.de). Dass im Streitfall die Gefahr eines Marktversagens, das heißt die Gefahr besteht, dass aufgrund der Umstände weder der Originalhersteller noch Konkurrenten in den Markt mit Merchandisingprodukten investieren (vgl. Peukert, WRP 2010, 316, 320; Ohly in Ohly/

§ 4Rn.

9/79), ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 29 3. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schließlich auch nicht wegen des Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gerechtfertigt. 30 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, aufgrund der Bezeichnung der abgebildeten Kostüme als "Püppi" werde der Verkehr von wirtschaftlichen oder vertraglichen Verbindungen zwischen den Parteien ausgehen und unterliege damit einer Verwechslung gemäß § 5 Abs. 2 UWG. 31 Es kann offenbleiben, ob das Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG einen vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Form der Lizenzanalogie rechtfertigen kann. Im Streitfall hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision eine Verwechslungsgefahr gemäß § 5 Abs. 2 UWG rechtsfehlerfrei verneint. Es hat angenommen, der Verkehr werde in der Bezeichnung des Kostüms als "Püppi" zwar eine unmissverständliche Anspielung auf "Pippi" sehen. Diese werde der Verbraucher jedoch als eine offensichtliche Umgehung der Originalbezeichnung verstehen. Er werde deshalb zu dem Schluss kommen, dass gerade keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestünden. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300632016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.