damit der Kapitalkostenabzug insgesamt, also einschließlich der Berücksichtigung der abnehmenden Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, ausgesetzt wird.
sich die Aussetzung des Kapitalkostenabzugs auch auf Anlagen im Bau erstrecke, da diese zu den Anlagegütern des Basisjahrs gehörten, auf deren Wert § 34 Abs. 5 ARegV Bezug nehme. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur sei auch nicht aus systematischen oder teleologischen Gründen zur Vermeidung einer sachwidrigen Doppelberücksichtigung von Anlagen im Bau sowohl in dem von § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV geregelten Übergangssockel als auch beim Kapitalkostenaufschlag nach § 10a ARegV gerechtfertigt. 7 Schließlich sei zu beanstanden,
die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Fremdkapitalzinsaufwands beim Kapitalkostenabzug die Fremdkapitalzinsen nicht nur anhand des verzinslichen Fremdkapitals, sondern unter Einbeziehung der Aufwendungen für das Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 StromNEV berechnet habe. Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 6 Abs. 3 ARegV seien nicht in einem handelsbilanziellen Sinne zu verstehen, der sämtliche Zinsen und ähnliche Aufwendungen für handelsrechtlich als Fremdkapital zu bilanzierende Positionen erfasse. Vielmehr sei ein engeres kalkulatorisches Verständnis geboten, nach dem nur der auf der Aufnahme verzinslichen Fremdkapitals beruhende Aufwand erfasst werde. Dies folge aus der Systematik der in Zusammenhang mit dem Kapitalkostenabzug stehenden Normen sowie dem Normzweck des § 6 Abs. 3 ARegV. 8 II. Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9
die Bundesrepublik Deutschland Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge bereits im Ausgangsniveau mittelbar die Kapitalkosten reduzieren. 13 Außerhalb des Regelungsbereichs des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Abs. 3 ARegV ist eine Berücksichtigung der Wertentwicklung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen bei der Bemessung der Kapitalkosten nicht vorgesehen. Sinkende Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen können die Erlösobergrenze während der Regulierungsperiode also nur über § 6 Abs. 3 ARegV beeinflussen. 14 b) Die Bundesnetzagentur hat die in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF enthaltene Vorgabe, § 6 Abs. 3 ARegV für die Dauer der dritten Regulierungsperiode nicht auf Kapitalkosten aus von 2007 bis 2016 erstmals aktivierten Investitionen von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter anzuwenden, zutreffend dahin verstanden,
damit das Institut des Kapitalkostenabzugs insgesamt, also einschließlich der Berücksichtigung der abnehmenden Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, ausgesetzt werden soll. Dies folgt aus der Auslegung dieser Normen nach Wortlaut und Systematik, nach der Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck. 15 aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeführerin sprechen bereits der Wortlaut der in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF getroffenen Übergangsregelung und die aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 ARegV hervorgehende Funktionsweise des Kapitalkostenabzugs dafür,
Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die auf von 2007 bis 2016 erstmals aktivierte Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter entfallen, im Rahmen der Ermittlung der Kapitalkosten für alle Jahre der dritten Regulierungsperiode mit den kalkulatorischen Restwerten des Basisjahres anzusetzen sind. 16
die Regulierungsbehörde vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a ermittelt. Nach Satz 2 sind Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen. Satz 3 sieht vor,
sich der Kapitalkostenabzug aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode ergibt. Die fortgeführten Kapitalkosten werden gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Durch den Kapitalkostenabzug werden somit in jedem Jahr der Regulierungsperiode die für das Ausgangsniveau ermittelten Kapitalkosten um einen Betrag reduziert, der sich aus der Differenz zwischen den Kapitalkosten des Ausgangsniveaus und den fortgeführten Kapitalkosten errechnet. Die Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse werden dabei (nur) insoweit berücksichtigt, als das - abschreibungsbedingte - Sinken ihrer Werte die fortgeführten Kapitalkosten erhöht, was in den Jahren der Regulierungsperiode im Ergebnis jeweils einen geringeren Kapitalkostenabzug zur Folge hat. 18 Mit der Formulierung "hierauf entfallende" Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ist zudem klargestellt,
Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nicht pauschal in ihrer Gesamtheit, sondern vielmehr in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu Investitionen in (bestimmte) betriebsnotwendige Anlagegüter berücksichtigt werden. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 ARegV und dem dort beschriebenen Mechanismus des Kapitalkostenabzugs folgt somit,
die in Satz 4 angeordnete Berücksichtigung des Sinkens der Werte der Baukostenzuschüsse und der Netzanschlusskostenbeiträge nur dann und soweit zum Tragen kommt, wenn und wie ein Kapitalkostenabzug erfolgt. 19 (b) Diese Funktionsweise des Kapitalkostenabzugs wirkt sich auf die Reichweite des in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF geregelten Anwendungsausschlusses aus: Sind die sinkenden Werte der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nur ein Rechnungsposten innerhalb des Kapitalkostenabzugs, so werden auch sie im (zeitlichen) Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF von der Bestimmung erfasst,
V keine Anwendung auf Kapitalkosten aus Investitionen von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter findet. Da für die im Zeitraum vom
auch § 7 StromNEV für die Definition der Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nicht heranzuziehen sei.
V aF auf den gesamten Absatz 3 des § 6 ARegV verweise, stehe dieser Betrachtung nicht entgegen. 22 (b) Diese Begründung übersieht,
die Berücksichtigung des Sinkens der Restwerte der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nach dem Wortlaut und der Binnensystematik des § 6 Abs. 3 ARegV integraler Bestandteil des Kapitalkostenabzugs ist und
sich die sinkenden Werte der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge daher auf die Kapitalkosten von vornherein nur dann auswirken können, wenn und soweit überhaupt ein Kapitalkostenabzug erfolgt. Denn wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 17), werden sie gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV bei den fortgeführten Kapitalkosten erhöhend berücksichtigt und mindern dadurch den Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 Satz 3 ARegV. Die Anreizregulierung sieht jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik des § 6 Abs. 3 ARegV eine Beachtung der sinkenden Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen als eigenständigen "Kapitalkostenaufschlag" vor, der unabhängig neben dem in § 6 Abs. 3 ARegV geregelten Kapitalkostenabzug steht und daher von der Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF ausgenommen ist. Insofern kommt dem Umstand,
V aF für die Dauer der dritten Regulierungsperiode die gesamte Regelung des § 6 Abs. 3 ARegV für die Kapitalkosten für unanwendbar erklärt, die auf die zwischen 2007 und 2016 aktivierten Anlagegüter entfallen, entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts Bedeutung zu. 23
Kapitalkosten aus aktivierten Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter nur die sich aus den aktivierten Restbuchwerten des Sachanlagevermögens ergebenden kalkulatorischen Kosten und nicht die passivierten Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge seien. Dieses wirkt sich nach den vorstehenden Ausführungen ebenso wenig auf die Behandlung der auf zwischen 2007 und 2016 aktivierte betriebsnotwendige Anlagegüter entfallenden Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge durch § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF aus wie der Umstand,
diese im Kontext der Netzregulierung als Abzugskapital, nicht als "negative Kosten", bezeichnet werden. Entscheidend für die Streitfrage ist allein,
Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nach der Systematik des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV nur dann und insoweit berücksichtigt werden können, wie der in § 6 Abs. 3 ARegV vorgesehene Abzug von Kapitalkosten erfolgt. 25 Auch die Überlegung,
sich die in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF geregelte Nichtanwendung des § 6 Abs. 3 ARegV nur auf die ausdrücklich genannten "Kapitalkosten aus Investitionen" beziehe, sodass eine Erstreckung auch auf die in diesem Zeitraum vereinnahmten Ertragszuschüsse bereits nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 5 ARegV aF nicht geboten sei, und
V an den Begriff der "fortgeführten Kapitalkosten" und damit an einen anderen Begriff als den der Kapitalkosten anknüpfe, tragen nicht. Sie übersehen ebenfalls,
V aF nach seinem klaren Wortlaut die Anwendung des gesamten § 6 Abs. 3 ARegV ausschließt und
damit auch die bei den fortgeführten Kapitalkosten in Satz 4 adressierte Wertentwicklung der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge insoweit nicht berücksichtigt werden kann. 26 bb) Die Annahme des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeführerin, die Wertverluste von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, die für in den Jahren 2007 bis 2016 erfolgte Investitionen der Netzbetreiber in Anlagegüter vereinnahmt wurden, müssten bereits in der dritten Regulierungsperiode kapitalkostenerhöhend berücksichtigt werden, findet zudem weder in der Entstehungsgeschichte des § 34 Abs. 5 ARegV aF und des § 6 Abs. 3 ARegV eine Stütze noch in den Begründungen, die sich aus den Materialien zu der im Jahr 2016 vorgenommenen Änderung der Anreizregulierungsverordnung ergeben. Im Gegenteil sprechen diese dafür,
eine Berücksichtigung der Wertentwicklung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen ausschließlich innerhalb des Kapitalkostenabzugs erfolgen, also nicht in Betracht kommen sollte, wenn und soweit ein solcher nicht stattfindet. 27
Baukostenzuschüsse Berücksichtigung fänden, die über 20 Jahre ertragswirksam aufgelöst würden (vgl. BR-Drucks. 296/16 [Beschluss], S. 2). 28 Die Genese des § 6 Abs. 3 ARegV und die Begründung der Berücksichtigung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen in dessen Anwendungsbereich belegen,
diese (nur) eine Position bei der Berechnung des Kapitalkostenabzugs darstellen. Sie sind mithin Bestandteil dieses Instruments und stehen bei der Ermittlung der für die Erlösobergrenze maßgeblichen Kapitalkosten nicht eigenständig neben dem Kapitalkostenabzug. 29
sie eine Übergangsregelung für die vorübergehende Beibehaltung des bisherigen positiven Sockeleffekts für Investitionen in die Netze enthalte und den Systemübergang für Investitionen aus den ersten beiden Regulierungsperioden erleichtern solle. Zur Vermeidung individueller Härtefälle werde der Sockeleffekt für die genannten Anlagegüter für eine Regulierungsperiode beibehalten (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 49). In den späteren Stadien des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten weder Änderungen am Normtext noch ergänzende erläuternde Ausführungen zu Inhalt und Bedeutung der Vorschrift. Auch finden sich keine Erklärungen dazu, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die Ergänzung der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge in § 6 Abs. 3 ARegV auf die in § 34 Abs. 5 ARegV geregelte begrenzte Aussetzung des Kapitalkostenabzugs haben. 30 Insofern ist der Normhistorie, wie das Beschwerdegericht zutreffend feststellt, zwar nicht zu entnehmen,
V aF eine Fixierung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen auf den Wert des Basisjahres ausdrücklich gebietet. Sie lässt aber ebenso wenig darauf schließen,
der Verordnungsgeber im sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF die Wertentwicklung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen während der dritten Regulierungsperiode für die Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt wissen wollte, obwohl die Wertentwicklung der entsprechenden Anlagegüter selbst während dieser Zeit nicht in die Erlösobergrenze einfloss. Gleiches gilt für den Einwand,
in den Materialien zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung kein Hinweis auf eine Aussetzung der Berücksichtigung der Wertentwicklung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen für die dritte Regulierungsperiode zu finden sei. Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 18), werden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nach der Systematik des § 6 Abs. 3 ARegV beim Kapitalkostenabzug nicht pauschal in ihrer Gesamtheit, sondern vielmehr bezogen auf Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter in bestimmten Jahren berücksichtigt. Da danach eine Einbeziehung der sich weiterentwickelnden Werte der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge in den Kapitalkostenabzug nur insoweit erfolgen kann, wie auch die Anlagegüter, auf die sie bezogen sind, in den Kapitalkostenabzug Eingang finden, war eine Erläuterung der Reichweite des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF im Zusammenhang mit der in § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV vorgenommenen Ergänzung nicht erforderlich und aus diesem Grund auch nicht zu erwarten. Erst recht bestand keine Veranlassung, Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge in der Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF ausdrücklich zu erwähnen. 31
nur die aktivierten Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter über die dritte Regulierungsperiode eingefroren werden sollten, um den Netzbetreibern einen Ausgleich für den Systemwechsel zu gewähren. 32 cc) Sinn und Zweck des § 34 Abs. 5 ARegV aF gebieten entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ebenfalls keine abweichende Auslegung. 33
V aF eine Ausnahmeregelung darstellt, die während der dritten Regulierungsperiode einen pauschalen Ausgleich zu Gunsten der Netzbetreiber für potenzielle Härtefälle vorsieht, die aus der Systemumstellung vom Kapitalkostensockel zum Kapitalkostenabgleich resultieren können. Es hat auch zutreffend ausgeführt,
es für die Anwendung der Norm nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe der einzelne Netzbetreiber durch den Systemwechsel tatsächlich nachteilige Auswirkungen erfährt. Daraus folgt jedoch nicht,
schon während der dritten Regulierungsperiode bei der Festlegung der Kapitalkosten das Absinken der Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Verordnungsentwurfs,
den Netzbetreibern nur der "bisherige" positive Sockeleffekt für die zwischen 2007 und 2016 aktivierten Anlagegüter vorübergehend erhalten bleiben soll. 34
den Netzbetreibern in der Übergangszeit eine über die Gewährung eines dem bisherigen Kapitalkostensockel entsprechenden Übergangssockels hinausgehende "Begünstigung" gewährt werden sollte, bietet die Verordnungsbegründung keine Grundlage. 35 (a) Der bisherige Kapitalkostensockel, der sich aus der Fortgeltung der Basisjahrwerte sowohl des Anlagekapitals als auch des Abzugskapitals über die gesamte Regulierungsperiode ergab, resultierte ebenfalls nicht nur aus dem für die Netzbetreiber positiven Umstand,
die sinkenden Werte der Anlagegüter während der Regulierungsperiode bei den Kapitalkosten unberücksichtigt blieben. Vielmehr war er verbunden mit dem Negativeffekt,
das Sinken der Werte des Abzugskapitals im Zeitablauf während der Regulierungsperiode keinen Eingang in die Festlegung der Kapitalkosten fand. Da die Werte der Baukostenzuschüsse und der Netzanschlusskostenbeiträge jedoch deutlich geringer sind als die Werte der Anlagegüter, hat dieser Negativeffekt den Positiveffekt der Fortgeltung der Basisjahrwerte der Anlagegüter bei den Kapitalkosten nicht neutralisiert, sondern lediglich gedämpft. 36 (
mit der Übergangsregelung entgegen dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang von § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF und § 6 Abs. 3 ARegV eine solche "Mehrbegünstigung" der Netzbetreiber beabsichtigt war. Durch die erst nachträglich in § 6 Abs. 3 ARegV eingefügte Berücksichtigung der Wertentwicklung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen wurde die Wirkungsweise des neu in die Anreizregulierungsverordnung aufgenommenen Instruments des Kapitalkostenabzugs zugunsten der Netzbetreiber abgemildert. Soweit der Kapitalkostenabzug vorübergehend noch nicht zur Anwendung kam, konnte sich aber von vornherein weder auswirken,
- wie im ursprünglichen Verordnungsentwurf vorgesehen - die Wertentwicklung der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge unberücksichtigt blieb, noch
diese Entwicklung - wie in der überarbeiteten Fassung angelegt - zu berücksichtigen war. Der Verordnungsgeber hatte daher keine Veranlassung, einen Bezug zwischen der im Beschlussverfahren vorgenommenen Änderung in § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV und der unveränderten Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF herzustellen. 38 Zudem war dem Verordnungsgeber durchaus bewusst,
den wirtschaftlichen Interessen der Netzbetreiber die Interessen der Netzkunden gegenüberstehen, die miteinander in Ausgleich zu bringen sind. So hat er ausdrücklich klargestellt,
eine Ausweitung der mit der Gewährung des "Übergangssockels" während der dritten Regulierungsperiode verbundenen Begünstigung der Netzbetreiber über diesen Zeitraum oder diese Anlagen hinaus nicht möglich sei, da dies zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung der Netzkunden führen würde (BR-Drucks. 296/16, S. 49). 39
die Netzbetreiber, wie das Beschwerdegericht und die Beschwerdeführerin meinen, durch die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur schlechter gestellt werden, als sie ohne die Übergangsregelung stünden. Vielmehr wird ihnen lediglich eine - vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigte - darüber hinausgehende Begünstigung versagt, wenn in der Übergangszeit beim Kapitalkostenabzug die Abschreibungen für Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge aus dem Zeitraum von 2007 bis 2016 noch nicht berücksichtigt werden. Da während der dritten Regulierungsperiode vereinnahmte Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nur als Rechenpositionen im Kapitalkostenaufschlag erfasst und als Abzugsposten bei den Kapitalkosten berücksichtigt werden, für die die Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF nicht gilt, kommt es auch nicht zu einer künstlichen Überhöhung des Abzugskapitals. 40 Unerheblich ist insoweit,
Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nicht notwendig auf konkrete Investitionen bezogen sind, sondern auch pauschal berechnet werden können, und
daher ein unmittelbarer (rechtlicher) Zusammenhang mit konkreten Investitionen und Aktivierungsjahren nicht besteht. Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge stehen jedenfalls immer in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Investitionen der Netzbetreiber. Nichts anderes bringt die Anreizregulierungsverordnung mit der in § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV gewählten Formulierung der "hierauf entfallenden" Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse zum Ausdruck. 41 c) Auch nach der seit dem
V sowohl hinsichtlich der entsprechenden Kapitalkosten als auch hinsichtlich der hierauf entfallenden Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskostenbeiträge und Sonderposten für Investitionszuschüsse für die Dauer der dritten Regulierungsperiode keine Anwendung findet. Damit hat die nunmehr geltende Fassung des § 34 Abs. 5 ARegV denselben Regelungsgehalt wie seine - von Bundesnetzagentur und Beschwerdegericht angewandte - Vorgängerfassung. Es handelt sich mithin - wovon auch der Verordnungsgeber ausgegangen ist, der als Zweck der Neufassung die "Klarstellung verschiedener Aspekte" genannt hat (vgl. die Begründung des Beschlusses des Bundesrates vom
die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten im Rahmen des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Abs. 3 ARegV Anlagen im Bau im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode mit null angesetzt und damit nicht als Bestandteil des Übergangssockels nach § 34 Abs. 5 ARegV gewertet hat. Auch dies war unter Geltung von § 34 Abs. 5 ARegV aF nicht anders, so
es keiner Entscheidung bedarf, ob sich die Rechtslage im Streitfall bereits nach der seit 31. Juli 2021 geltenden Neufassung des § 34 Abs. 5 ARegV richtet, die Anlagen im Bau ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. 43 a) Allerdings hat das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt,
im Wortlaut des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF eine unterschiedliche Behandlung von fertiggestellten Anlagen und im Basisjahr im Bau befindlichen Anlagen nicht angelegt ist. Anlagen im Bau sind - als solche - bereits vor ihrer Fertigstellung im Anlagevermögen des Netzbetreibers aktiviert. Sie beeinflussen über die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung die Kapitalkosten des Basisjahrs. Da die Übergangsregelung nicht nach der Art der Anlagegüter, sondern allein nach dem Zeitpunkt ihrer bilanziellen Aktivierung differenziert, sind die für das Basisjahr ermittelten Werte von Anlagen im Bau von der Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF jedenfalls nicht ausdrücklich ausgenommen. 44
die auf die Basisjahrwerte der bis Ende 2016 aktivierten Anlagen im Bau entfallenden Kapitalkosten vom Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF ausgeschlossen werden, indem ihr Wert bei den fortgeführten Kapitalkosten im Rahmen des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Abs. 3 ARegV ab dem ersten Jahr der dritten Regulierungsperiode mit null angesetzt wird. Da die entsprechenden Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode bereits über den Kapitalkostenaufschlag nach § 10a ARegV vollständig berücksichtigt werden, hat die Bundesnetzagentur § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF zu Recht einschränkend dahin ausgelegt,
er auf Investitionen in Anlagen im Bau keine Anwendung findet. 46
sie auf Anlagen, die sich im Basisjahr in Bau befinden, keine Anwendung findet. 48
der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fernliegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom
die den Kapitalkosten zugrundeliegenden Restwerte der schützenswerten Investitionen der Netzbetreiber aus den ersten beiden Regulierungsperioden im Rahmen der fortgeführten Kapitalkosten durch die jährlichen Abschreibungen weiter reduziert werden, bevor die Verteilernetzbetreiber durch den - erst ab dem ersten Jahr der Regulierungsperiode greifenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - EnVR 59/19, RdE 2020, 404 Rn. 10 ff. - Kapitalkostenaufschlag I) - Kapitalkostenaufschlag für den Systemwechsel vom Budgetprinzip zum Kapitalkostenabgleich sicher kompensiert wären. Dadurch sollten potenzielle individuelle durch den Systemwechsel vom Budgetprinzip zum Kapitalkostenabgleich bedingte Härtefälle vermieden werden (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 49). 51 Eine solches Risiko ist bei im Basisjahr in Bau befindlichen Anlagen ausgeschlossen, da diese - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 46) - über den Kapitalkostenaufschlag bereits im ersten Jahr der Regulierungsperiode vollständig in die Kapitalkosten einfließen und somit bei den Netzbetreibern keine finanzielle Lücke eintreten kann. Auch bei diesem Teil des Anlagevermögens besteht aber kein Bedarf für eine Erhöhung der Kapitalkosten durch eine doppelte Berücksichtigung dieser Positionen sowohl im Übergangssockel als auch im Kapitalkostenaufschlag. Damit fehlt es aber zugleich an der erforderlichen sachlichen Rechtfertigung einer entsprechenden Begünstigung der Netzbetreiber. Eine solche wäre, wie die Bundesnetzagentur zu Recht festgestellt hat, mit der Vorgabe des § 21 Abs. 2 EnWG kaum vereinbar,
die Netzentgelte im Grundsatz auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet werden. Raum für eine doppelte Berücksichtigung von Kapitalkosten, die nur einmal anfallen können, und damit für eine willkürliche Erhöhung der Erlösobergrenze lässt diese gesetzliche Grundlage nicht. Dies gilt ungeachtet der - hier nicht erheblichen - Frage, ob bereits während der in der dritten Regulierungsperiode bestehenden Übergangsphase vor Einsetzen des Regelprogramms des Kapitalkostenabgleichs Systemkonformität hergestellt werden muss oder nicht. 52 (b) Anlagen im Bau finden in der gesamten Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung im Jahr 2016 keine Erwähnung. Es ist daher davon auszugehen,
der Verordnungsgeber übersehen hat,
aufgrund der weiten Formulierung des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF nach dessen Wortlaut formal auch solche Anlagegüter als Bemessungsgrundlage für die Kapitalkosten in den Übergangssockel fallen, die - wie Anlagen im Bau - bereits während der dritten Regulierungsperiode im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags vollumfänglich berücksichtigt werden. Für die vom Beschwerdegericht und der Betroffenen vertretene Auffassung, die "doppelte" Berücksichtigung der Anlagen im Bau bei der Ermittlung der Basis für die Kapitalkosten stelle sich nicht als ungerechtfertigter Vorteil, sondern als Folge eines bewussten zeitweiligen Nebeneinanders von Kapitalkostenabzug und Kapitalkostenaufschlag der beiden Kostenerfassungssysteme und gewollte Begünstigung dar, finden sich demgegenüber in den Materialien keine Anhaltspunkte. Somit ist von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung auszugehen. 53 (c) Im Sinne einer dem mutmaßlichen Willen sowohl des Verordnungs- als auch des Gesetzgebers des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechenden Auslegung ist danach der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF dahin zu beschränken,
die Bilanzwerte der Anlagen im Bau des Basisjahrs ab dem ersten Jahr der Regulierungsperiode bei den fortgeführten Kapitalkosten mit null angesetzt werden und die Kapitalkosten für diese Investitionen allein über den Kapitalkostenaufschlag nach § 10a ARegV Berücksichtigung finden. 54
sich der Kapitalkostenabzug aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode ergibt. 56 Die im Ausgangsniveau enthaltenen Kapitalkosten ihrerseits werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV nach den Vorschriften des jeweiligen Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung oder der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt. Diese sehen jeweils in § 5 Abs. 2 vor,
bei den aufwandsgleichen Kostenpositionen Fremdkapitalzinsen in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen sind, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen. Zu den Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 5 Abs. 2 StromNEV und des § 5 Abs. 2 GasNEV zählt dabei nach dem - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten - übereinstimmenden Verständnis der Parteien sämtlicher Zinsaufwand nach den Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs, insbesondere derjenige für gemäß § 253 Abs. 2 HGB bei längerfristigen Rückstellungen vorzunehmende Abzinsungen. 57 b) Diese Regelungen hat die Bundesnetzagentur zutreffend dahin verstanden,
auch im Anwendungsbereich des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Abs. 3 ARegV aF unter den Begriff der Fremdkapitalzinsen sämtliche Zinsen und ähnliche Aufwendungen fallen, die bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus gemäß § 5 Abs. 2 StromNEV erfasst werden, also insbesondere Zinsen für Rückstellungen. 58 aa) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften. Beide Normen verwenden denselben Begriff der "Fremdkapitalzinsen", dem als solchem kein absolut feststehender Wortsinn zukommt, unter dem insbesondere nicht ausschließlich Darlehenszinsen zu verstehen sind. Da § 6 Abs. 1 ARegV für die Ermittlung der Kapitalkosten des Ausgangsniveaus ausdrücklich auf die Kostenartenrechnungsgrundsätze der Stromnetzentgeltverordnung verweist und weder § 6 Abs. 3 ARegV aF noch die Anlage 2a eine eigene, abweichende Definition dieses Begriffs enthalten, liegt es nahe, beiden Vorschriften
elbe Begriffsverständnis zugrunde zu legen. 59 bb) Auch aus systematischen Gründen ist, wie die Bundesnetzagentur zu Recht dargelegt hat, ein Gleichlauf bei der Definition der Fremdkapitalzinsen für die Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StromNEV und für den Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV aF geboten. 60
sich die Kapitalkosten eines Netzbetreibers während der fünfjährigen Regulierungsperiode und den - dieser vorausgehenden - beiden Jahren nach dem Basisjahr verändern und nicht auf dem für das Basisjahr ermittelten Wert verharren. In Verbindung mit dem Kapitalkostenaufschlag soll durch ihn die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalkosten im Laufe der Regulierungsperiode nachgefahren und damit der sich ändernden Kostenlast des Netzbetreibers Rechnung getragen werden. Der Kapitalkostenabzug steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit den bei der Festlegung des Ausgangsniveaus ermittelten Kapitalkosten. Daher können an den Kapitalkostenabzug grundsätzlich keine anderen Maßstäbe angelegt werden als an die Ermittlung des Ausgangsniveaus, das den in § 6 Abs. 3 Satz 3 ARegV aF in Bezug genommenen Basiswert darstellt. 61 Soweit § 6 Abs. 3 Satz 2 ARegV aF mit den kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und dem Aufwand für Fremdkapitalzinsen die einzelnen, dem Kapitalkostenabzug unterfallenden Kapitalkosten abschließend aufzählt, stellt dies keine von der in der Stromnetzentgeltverordnung konkretisierten Systematik abweichende inhaltliche Neubestimmung der Kapitalkosten dar, sondern vielmehr eine Beschränkung der Anpassung der Kapitalkosten während der laufenden Regulierungsperiode, indem die Entwicklung nur anhand einzelner Kostenparameter vorgezeichnet wird. 62
beim Kapitalkostenaufschlag nach § 10a ARegV ein Anstieg des Aufwands für Fremdkapitalzinsen nur insoweit Berücksichtigung findet, als er auf einer Erhöhung des Sachanlagevermögens beruht, keine engere Definition des Begriffs der Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 ARegV aF. Zwar stellen Kapitalkostenabzug und Kapitalkostenaufschlag zwei korrespondierende Instrumente des Kapitalkostenabgleichs dar, die im Ausgangspunkt von derselben Definition der Kapitalkosten ausgehen. Der Verordnungsgeber hat jedoch beim Kapitalkostenaufschlag in § 10a Abs. 3 bis 7 ARegV eine Berechnungsmethode vorgegeben, die auf einer kalkulatorischen Verzinsung der jeweiligen Restwerte der nach dem Basisjahr aktivierten betriebsnotwendigen Anlagegüter beruht und damit pauschal auch die hinzukommenden Fremdkapitalzinsen umfasst. Beim Kapitalkostenabzug erfolgt die Berechnung der Fremdkapitalzinsen dagegen nicht sachanlage-, sondern vermögensbezogen. Dies folgt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, aus Abs. 4 Nr. 11 der Anlage 2a zu § 6 ARegV, wonach der Fremdkapitalzinsaufwand eines Jahres der Regulierungsperiode als Produkt aus den Fremdkapitalzinsen des Basisjahres und der Entwicklung des gesamten betriebsnotwendigen Vermögens des Netzbetreibers berechnet wird. Dadurch ist in der Anreizregulierungsverordnung bereits strukturell eine unterschiedliche Behandlung der Fremdkapitalzinsen im Kapitalkostenabzug und im Kapitalkostenaufschlag vorgegeben. 63
der Begriff der Fremdkapitalzinsen in § 6 Abs. 3 Satz 3 ARegV aF enger zu verstehen wäre als in § 5 Abs. 2 StromNEV. 64 (a) Das Beschwerdegericht meint, dem System der Kapitalkostenberechnung in § 6 Abs. 3 ARegV liege eine grundsätzlich kalkulatorische Betrachtungsweise zu Grunde, die im Rahmen des Fremdkapitals zwischen verzinslich zur Verfügung gestelltem Fremdkapital und zinslos zur Verfügung gestelltem Fremdkapital, dem sogenannten Abzugskapital, unterscheide. Dies ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV, der einerseits das Abzugskapital, andererseits das verzinsliche Fremdkapital nenne. Die in § 7 Abs. 2 StromNEV angeführten Positionen des Abzugskapitals - Rückstellungen, erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden, unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, erhaltene Baukostenzuschüsse, sonstige, den Netzbetreibern zinslos zur Verfügung stehende Verbindlichkeiten - seien zwar handelsbilanziell dem Fremdkapital zuzurechnen, stellten kalkulatorisch jedoch eine eigene Kategorie dar. Da der für die Bestimmung des Fremdkapitalzinsaufwands maßgebliche Abs. 4 Nr. 11 der Anlage 2a zu § 6 ARegV ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV verweise, könne der Begriff der Fremdkapitalzinsen in § 6 Abs. 3 ARegV aF sich nur auf das "verzinsliche Fremdkapital" in dem sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV ergebenden kalkulatorischen Sinne beziehen, nicht aber auf die dem Abzugskapital zuzurechnenden Positionen. Auch der Umstand,
in Abs. 4 Nr. 5 und 6 der Anlage 2a zu § 6 ARegV zwischen verzinslichem Fremdkapital und übrigem Abzugskapital unterschieden werde, spreche für ein entsprechendes Verständnis. Die Betroffene stützt sich zudem darauf,
in Abs. 4 Nr. 6 der Anlage 2a zu § 6 ARegV ausdrücklich auf das verzinsliche Fremdkapital "nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV" verwiesen werde. 65 (
sich die Ermittlung des Fremdkapitalzinsaufwands in § 6 Abs. 3 Satz 2 ARegV aF nicht nach denselben Maßstäben wie für die Ermittlung des Ausgangsniveaus, also nach § 5 Abs. 2 StromNEV, richten sollte. Soweit dort ausgeführt wird, bei der Ermittlung der Kapitalkosten in § 6 Abs. 3 und § 10a ARegV handele es sich um eine eigenständige kalkulatorische Rechnung, eine Abgrenzung der Begrifflichkeiten des Regelwerks der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung zu den Begrifflichkeiten des handelsrechtlichen Regelwerks finde unter anderem durch den ausdrücklich kalkulatorischen Ansatz statt und Auslegungsgrundsätze für die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ergäben sich aus den Vorgaben zur Ermittlung der Kapitalkosten gemäß § 6 Abs. 3 und § 10a ARegV nicht (vgl. BT-Drucks. 296/16, S. 33 f.), spricht dies vielmehr eher für eine parallele Bestimmung des Fremdkapitalzinsaufwands bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus und beim Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV aF. Dafür,
insoweit beim Kapitalkostenabzug eigenständige, von der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StromNEV abweichende Berechnungsmethoden gelten sollten, finden sich in der Verordnungsbegründung keine Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, als auch § 5 Abs. 2 StromNEV eine kalkulatorische Regelung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25, juris Rn. 46 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar). 68
das zeitliche Absinken der Restbuchwerte der im Ausgangsniveau enthaltenen betriebsnotwendigen Sachanlagegüter und damit auch das Absinken der Kosten des Netzbetreibers für Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, kalkulatorische Gewerbesteuer sowie für Fremdkapitalzinsen in der Erlösobergrenze des Netzbetreibers Niederschlag finden. Dadurch werde berücksichtigt,
aus sinkenden Restbuchwerten sinkende Kapitalkosten der Bestandsanlagen resultierten. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen dem Abzugskapital und dem Sachanlagevermögen gerade nicht. Selbst wenn ein entfernter Finanzierungszusammenhang ausgemacht werden könne, entwickelten sich die Aufwendungen für das Abzugskapital nicht proportional zu den Restwerten der Anlagen. Bei Pensionsrückstellungen und anderen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr hänge die Höhe der Kosten von den Zinsentwicklungen und den dadurch unter Umständen nötigen Zinsanpassungen für Auf- und Abzinsungen ab und verhalte sich volatil. Eine Einbeziehung dieser Kapitalkosten in den Kapitalkostenabzug unterstelle ein Absinken in Proporz zum Sachanlagevermögen, das tatsächlich nicht gegeben sei. 70 (b) Dieser Argumentation ist im Ergebnis nicht zu folgen. Zwar wird die Funktionsweise des Kapitalkostenabzugs in der Begründung des Entwurfs der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung allgemein dahin beschrieben,
durch ihn das zeitliche Absinken der Restbuchwerte der im Ausgangsniveau enthaltenen betriebsnotwendigen Sachanlagegüter und damit auch das Absinken der Kosten des Netzbetreibers für Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, kalkulatorische Gewerbesteuer sowie für Fremdkapitalzinsen in der Erlösobergrenze des Netzbetreibers Niederschlag finde und dadurch berücksichtigt werde,
aus sinkenden Restbuchwerten sinkende Kapitalkosten der Bestandsanlagen resultierten (vgl. BR-Drucks. 296/18, S. 33). Aus diesen Ausführungen ist indes nicht zwingend zu schließen,
im Kapitalkostenabzug von vornherein nur diejenigen Kapitalkosten berücksichtigt werden können, die unmittelbar dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen zuzuordnen sind. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen,
bei einem Sinken der Werte des Anlagevermögens pauschal auch von einem Sinken der Kapitalkosten ausgegangen wird, und
eben dies sich in der Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode abbilden soll. Nach den Regelungen der Anreizregulierungsverordnung wird aber der bei der Festlegung der Erlösobergrenze zu berücksichtigende Aufwand für Fremdkapitalzinsen nicht nur anhand des betriebsnotwendigen Sachanlagevermögens, sondern anhand des gesamten betriebsnotwendigen Vermögens berechnet und findet eine Zuordnung des Aufwands für Fremdkapitalzinsen zu Gütern des betriebsnotwendigen Anlagevermögens nicht statt. Dementsprechend erfolgt auch keine Differenzierung dieses Zinsaufwands danach, ob er sich auf in ihrem Wert sinkende Vermögensbestandteile bezieht, oder auf solche, die keinem Wertverfall unterliegen. Da auch der Verordnungsgeber eine solche Unterscheidung weder angedeutet noch in den neuen Regelungen der Anreizregulierungsverordnung angelegt hat, liegt es nahe,
V aF bei sinkenden Anlagewerten pauschal auch von sinkenden Kapitalkosten ausgeht, unabhängig davon, ob sie (unmittelbar) aus dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen resultieren. Vielmehr ist davon auszugehen,
eine strikte Proportionalität zwischen dem Sinken der Werte des Sachanlagevermögens und der Entwicklung der Kapitalkosten nicht vorausgesetzt wird. 71 (c) Die Einbeziehung auch des Zinsaufwands für Rückstellungen und für sonstige nicht zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörende fremdfinanzierte Vermögensbestandteile in den Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV aF steht auch nicht deshalb in Widerspruch zu dessen Sinn und Zweck, weil dadurch bei einigen Netzbetreibern im Laufe der Regulierungsperiode bei der Festlegung der Erlösobergrenzen unter Umständen Kostensenkungen unterstellt werden, die tatsächlich nicht eintreten und nicht durch (fingierte) Erhöhungen kompensiert werden. Ein solcher Effekt kann aufgrund der Ausgestaltung des Kapitalkostenabgleichs eintreten, weil eine Berücksichtigung des Zinsaufwands für Rückstellungen über den Kapitalkostenaufschlag nicht erfolgt (vgl. oben Rn. 62). Eine solche vorübergehende nachteilige Auswirkung auf die während der Regulierungsperiode angepasste Erlösobergrenze ist jedoch Folge des pauschalierenden Ansatzes des Kapitalkostenabgleichs und der nicht vollständig deckungsgleichen Bezugsgrößen und Wirkungsweise von Kapitalkostenabzug und Kapitalkostenaufschlag. Sie ist, wie der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden hat, als Ausfluss des pauschalierenden kalkulatorischen Systems der Netzentgeltfestlegung unbedenklich und daher hinzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2020 - EnVR 114/18, RdE 2020, 465 Rn. 17 f - Jahreshöchstlast, und vom 5. Mai 2020 - EnVR 26/19, RdE 2020, 412 Rn. 44 - Kapitalkostenaufschlag II; jew. mwN). 72 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. 73 D. Der verkündete Tenor war in seinem zweiten Satz hinsichtlich des Datums des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses der Bundesnetz-agentur entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit vom 17. auf den 16. Mai 2019 zu berichtigen. Kirchhoff Roloff Picker Rombach Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300632022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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