BGH, Beschluss vom 16.12.2021 – I ZB 31/21 – Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Präklusion der Zuständigkeitsrüge im Verfahren auf…
KORE300642022 ECLI:DE:BGH:2021:161221BIZB31.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20211216 I ZB 31/21 Beschluss § 265 Abs 2 S 1 ZPO, § 1040 Abs 2 S 1 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, § 1060 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend KG Berlin, 15. April 2021, Az: 12 Sch 1018/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Präklusion der Zuständigkeitsrüge im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung; Verstoß gegen den inländischen ordre public durch generellen Verzicht auf gerichtliche Überprüfung in der Schiedsvereinbarung sowie durch Schiedsspruch auf Zahlung an den Zedenten bei offengelegter Zession 1. Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 12. Zivilsenat - vom 15. April 2021 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 I. Die Antragstellerin und die Gesellschafter der A. GmbH (nachfolgend Gesellschaft), darunter der Antragsgegner, schlossen am 25. Januar 2018 ein zweisprachiges "Memorandum of Understanding/Absichtserklärung" (nachfolgend Absichtserklärung) über den Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschaft. Der Antragsgegner erhielt hierfür eine Anzahlung von 50.000 € von der Antragstellerin. Die Gesellschaft war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eine Wohnanlage gebaut werden sollte. In Ziffern 4.8 und 4.9. der Absichtserklärung ist geregelt:
4.8. Diese Erklärung unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des Kollisionsrechts. Die englische Version dieses Memorandums hat Vorrang.
4.9. Alle Streitfälle, Auseinandersetzungen oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Erklärung ergeben, einschließlich der Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung, Durchsetzung oder Kündigung dieser Erklärung, werden gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ohne Rückgriff auf die ordentlichen Gerichte endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist Berlin. Die Sprache bei derartigen Schiedsverfahren ist Deutsch. Entscheidung und Schiedsspruch des Gerichts sind endgültig und bindend, ohne dass sie einer weiteren gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
2 Der Verkauf kam nicht zustande. Die Antragstellerin forderte ihre Anzahlung vom Antragsgegner zurück. Auf ihre Schiedsklage verpflichtete das Schiedsgericht den Antragsgegner mit Schiedsspruch vom 9. April 2020 zur Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen und von weiteren 11.309,39 € für die Kosten des Schiedsverfahrens.
3 Die Antragstellerin hat beim Kammergericht am 6. November 2020 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt. Das Kammergericht hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Dieser hat mehrfach Fristverlängerung beantragt und sodann keine Stellungnahme abgegeben. Das Kammergericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
4 II. Das Kammergericht hat ausgeführt, nachdem der Antragsgegner nicht fristgerecht einen Aufhebungsantrag gestellt habe, komme nur eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht. Die Schiedsabrede in der Absichtserklärung sei wirksam und betreffe nach deutschem Recht schiedsfähige Streitigkeiten. Es sei auch im Rahmen der gebotenen Amtsprüfung nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung widerspreche. Das Schiedsverfahren lasse in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Verstoß gegen den ordre public erkennen; insbesondere sei das Gehörsrecht des Antragsgegners gewahrt worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht lasse sich kein Verstoß gegen den ordre public feststellen.
5 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch ansonsten zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO), aber unbegründet. Das Kammergericht hat den Schiedsspruch mit Recht für vollstreckbar erklärt.
6 1. Zutreffend hat das Kammergericht angenommen, dass die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu prüfen waren. Hierzu rechnet auch der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO, der dann eingreift, wenn der Antragsteller des Aufhebungsverfahrens oder der Antragsgegner des Vollstreckbarerklärungsverfahrens begründet geltend macht, dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist.
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Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 4; OLG Koblenz, SchiedsVZ 2005, 260, 261 [juris Rn. 25 bis 27]; KG, SchiedsVZ 2009, 179, 180 f. [juris Rn. 30]; OLG München, SchiedsVZ 2011, 167, 168 [juris Rn. 19]; OLG Koblenz, VersR 2011, 1328, 1329 [juris Rn. 11]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. September 2015 - 26 Sch 1/15, juris Rn. 72; OLG Köln, Beschluss vom 4. Mai 2018 - 19 Sch 20/17, juris Rn. 20; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 16 Rn. 11; MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1040 Rn. 45 mwN; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1040 Rn. 16; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1040 Rn. 35;
Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 1059 Rn. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 1040 Rn. 20 f.; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 43. Edition [Stand 1. Dezember 2021], § 1040 Rn. 5 und 18; aA Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, Rn. 480 bis 485). So verhält es sich im Streitfall. Ob Ausnahmen von dieser Präklusionswirkung in besonderen Konstellationen (zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, NJW 2007, 135 Rn. 30 - Mostaza Claro; zu Beschlussmängelstreitigkeiten in Gesellschaften vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 13; zum Fall der Nichtbeteiligung des Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren vgl.
Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1040 Rn. 12; Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 13; Zöller/Geimer aaO § 1040 Rn. 21) geboten sind, bedarf angesichts der Umstände des Streitfalls keiner Entscheidung.
10 2. Auch ein nicht fristgebunden geltend zu machender, sondern im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, NJW 2006, 995 Rn. 12) liegt im Streitfall nicht vor. Hinsichtlich solcher Aufhebungsgründe kommt weder eine Präklusion nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Betracht (zu § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 31; zu § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 34 Sch 15/17, juris Rn. 27).
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17 Zwar gehört die durch § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eröffnete Möglichkeit zur Überprüfung eines Schiedsspruchs durch die staatliche Gerichtsbarkeit in den durch § 1059 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen zu den elementaren Grundlagen der deutschen Rechtsordnung. Für die Konstellation des Streitfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein bereits in der Schiedsvereinbarung enthaltener genereller Ausschluss der in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten Rechtsbehelfe - wie ausgeführt - unwirksam ist, so dass diese ungeachtet eines vertraglichen Ausschlusses eingelegt werden können. Wird ein solcher Rechtsbehelf eingelegt, findet eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch die staatliche Gerichtsbarkeit statt. Soweit eine durch den Schiedsspruch beschwerte Partei sich im Verfahren vor dem staatlichen Gericht auf die Ungültigkeit der gesamten Schiedsvereinbarung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO beruft und damit durchdringt, führt dies zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Soweit sie bewusst davon absieht, die Rüge präkludiert ist oder das staatliche Gericht die Schiedsvereinbarung für im Übrigen wirksam hält und auch sonst keinen durchgreifenden Aufhebungsgrund erkennt, führt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht (mehr) zu einem Ergebnis, das dem ordre public widerspricht (zur Relevanz des Ergebnisses vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1063 Rn. 22).
18 Nichts Anderes folgt aus der Möglichkeit, dass eine durch den Schiedsspruch beschwerte Partei in Unkenntnis der Unwirksamkeit eines generellen vertraglichen Ausschlusses der in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten Rechtsbehelfe zunächst keinen Aufhebungsantrag stellt und daher die in § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 1061 Abs. 3 Satz 3 ZPO genannte dreimonatige Frist versäumt. Einer Partei, die sich durch einen Schiedsspruch in ihren Rechten verletzt sieht, ist es zumutbar, sich innerhalb von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten - und damit auch über die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen - rechtlich beraten zu lassen, sofern sie dies nicht bereits im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens getan hat.
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Wagner in Die Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren, 2005, S. 22 bis 25; ebenso wohl auch Pfeiffer, SchiedsVZ 2017, 135, 139 f.; einschränkend Lühmann, Die Rechtskraft des Schiedsspruchs im deutschen und US-amerikanischen Recht, 2014, S. 167 f.). Stattdessen wird vertreten, dass der Zessionar das Schiedsverfahren übernehmen oder den Zedenten ermächtigen kann, es in eigenem Namen weiter zu betreiben, wobei der hiervon in Unkenntnis bleibende Schuldner durch eine (doppelt) analoge Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB geschützt ist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1055 Rn. 33; ähnlich wohl auch Martens aaO S. 182 bis 200; zu Letzterem auch Voit in Musielak/Voit aaO § 1042 Rn. 17; Pika, ZZP 131 [2018], 225, 246 f.; zweifelnd insoweit aber BGH, Urteil vom 17.
März 1975 - VIII ZR 245/73, BGHZ 64, 122, 128 [juris Rn. 22]). Nach anderen Auffassungen soll die Berechtigung des Zedenten zur Fortführung des Schiedsverfahrens von der Schiedsvereinbarung oder dem anwendbaren materiellen Recht abhängen (vgl. Loritz, ZZP 105 [1992], 1, 15), der Zessionar unter Bindung an den bisherigen Stand in das Schiedsverfahren eintreten (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1055 Rn. 27 f.; Pika, ZZP 131 [2018], 225, 246) oder ohne Bindung an den bisherigen Stand ein neues Schiedsverfahren beginnen müssen (vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1042 Rn. 17). Welche Ansicht zutrifft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
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Das Argument der Rechtsbeschwerde, dass der Antragsgegner sich wegen seiner Kenntnis der Abtretung nicht mit Erfolg auf die Schutzvorschrift des § 407 Abs. 1 BGB berufen könne und daher der Gefahr einer - wegen des Sitzes der Antragstellerin in Zypern faktisch irreversiblen - Doppelzahlung ausgesetzt sei, überzeugt nicht. Gegen eine doppelte Inanspruchnahme kann sich der Antragsgegner zum einen durch eine Hinterlegung des Betrags und zum anderen durch eine nach § 409 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Antragstellerin wirksame Zahlung an die Zessionarin schützen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81, BGHZ 86, 337, 339 f. [juris Rn. 15] mwN; Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, BGHZ 145, 352, 355 bis 357 [juris Rn. 15 f.]).
25 III. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300642022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public