dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keines Dienstsiegels. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfe ein solcher Vollstreckungsauftrag einer Unterschrift und eines Dienstsiegels. Dies gelte entgegen dem missverständlich formulierten § 5a Abs. 4 VwVG NW nicht nur für Vollstreckungsanträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden seien. Mit der elektronischen Übermittlung
Maßgabe des § 130a ZPO habe die Gläubigerin lediglich das prozessuale Schriftlichkeitsgebot gewahrt. Das Anbringen eines Dienstsiegels werde dadurch nicht entbehrlich. Es gebe über die Unterschriftsleistung hinaus dem Empfänger die Gewähr dafür, dass die für die Wirksamkeit der Erklärung maßgebenden Vorschriften eingehalten seien. 6 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 7
altem als auch
neuem Verwaltungsvollstreckungsrecht kann die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 5a Abs. 1 Satz 5 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVG NW nF). Dabei tritt
altem wie
neuem Recht der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss, an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 5a Abs. 4 Satz 1 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 3 Satz 1 VwVG NW nF). 11 c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedurfte es
dem im Zeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsauftrags geltenden alten Recht keines Dienstsiegels. 12 aa)
VG NW aF unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Kraft dieser Verweisung gilt für die Einreichung des Vollstreckungsauftrags die Vorschrift des § 753 ZPO, die in Absatz 4 Satz 2 auf § 130a ZPO und die auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnung sowie in Absatz 5 auf § 130d ZPO verweist.
Satz 1 ZPO hat die Einreichung schriftlich einzureichender Anträge - um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Vollstreckungsauftrag - durch eine Behörde in elektronischer Form zu erfolgen. 13 bb)
3 Satz 1 ZPO entspricht der Vollstreckungsauftrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die
der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen für einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten
G (Beschluss vom
vorher festgelegten Parametern autonom, als ohne weiteres menschliches Einwirken funktionieren (zu § 35a VwVfG vgl. BeckOK.VwVfG/Prell,
neuem Landesvollstreckungsrecht unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Vorschrift des § 3a Abs. 4 VwVG NW nF sieht vor, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln ist (Satz 1) und dass es keiner Unterschrift und keines Siegels bedarf (Satz 2). Die Anforderungen an die Übermittlung als elektronisches Dokument ergeben sich aus den über die Verweisung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF berufenen Vorschriften der § 753 Abs. 4 und 5, §§ 130a und 130d ZPO (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucks. 18/3391, S. 34 f.). Die Regelung über die Entbehrlichkeit des Dienstsiegels in § 3a Abs. 4 Satz 2 VwVG NW nF geht allerdings diesen Vorschriften kraft gesetzlicher Anordnung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF ("soweit nicht in diesem Gesetz … etwas Anderes geregelt ist") vor. Damit ist
neuem Recht die vorliegende Streitfrage dahingehend entschieden, dass es keines Dienstsiegels bedarf. 16 3. Bislang fehlen allerdings hinreichende Feststellungen dazu, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg
4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist. 17 a)
1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Unter anderem muss
1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. 18 Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bestätigt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die an eine
richt angebracht wird, wenn das Versandpostfach
Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der
richt sicher an dem Postfach angemeldet ist. Ob das eingegangene Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich (allein) anhand eines Prüfvermerks, Transfervermerks oder Prüfprotokolls zuverlässig erkennen, nicht aber aus dem Dokument selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, juris Rn. 19 mwN). 19 b) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises für den Vollstreckungsauftrag bislang nicht festgestellt. Diese Feststellungen wird es
zuholen haben. 20 IV. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300642023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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