BGH, Beschluss vom 07.03.2013 – V ZB 83/12 – Grundbucheintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gegen den Willen des Betroffenen Die Eintragung eines…
KORE300652013 BGH 5. Zivilsenat 20130307 V ZB 83/12 Beschluss § 899 Abs 2 BGB, § 325 Abs 2 ZPO, § 920 Abs 2 ZPO, § 936 ZPO, § 22 GBO, § 29 GBO vorgehend OLG Nürnberg, 26. März 2012, Az: 15 W 328/12, Beschlussvorgehend AG Regensburg, 2. Februar 2012, Az: Petzkofen 595-17 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbucheintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gegen den Willen des Betroffenen Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.
I.
1 Der Beteiligte zu 2 ist Erbe des verstorbenen A. K. , der als Eigentümer verschiedener Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist. Der Beteiligte zu 1, der das Eigentum an diesen Grundstücken für sich in Anspruch nimmt, erhob gegen den Beteiligten zu 2 vor dem Prozessgericht Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs. Unter Hinweis auf den laufenden Rechtsstreit und unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Prozessgerichts hat der Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter.
II.
2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts genügt für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks der bloße Nachweis der Rechtshängigkeit nicht. Erforderlich sei vielmehr eine einstweilige Verfügung, deren Erlass eine Glaubhaftmachung des Hauptsacheanspruchs erfordere. Der Rechtshängigkeitsvermerk habe vergleichbare Wirkungen wie ein Widerspruch, eine Vormerkung oder ein gerichtliches Veräußerungsverbot und könne daher nach der gesetzlichen Wertung keinen geringeren Eintragungsanforderungen unterliegen.
III.
3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht lehnt das Beschwerdegericht es ab, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks anzuweisen.
4 1. Die Eintragung eines Vermerks über die Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses über das Eigentum oder ein im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück ist im Gesetz nicht vorgesehen; seine Zulässigkeit ist jedoch im Hinblick auf § 325 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 892 Abs. 1 BGB nahezu einhellig anerkannt (vgl. etwa OLG München, NJW-RR 2000, 384; OLG Schleswig, NJW-RR 1994, 1498; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098; OLG Stuttgart, MDR 1979, 853, 854; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 892 Rn. 264; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 899 Rn. 30, § 892 Rn. 61; Lemke/Gottwald, Immobilienrecht, § 76 GBO Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 325 Rn. 50; Toussaint in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 899 Rn. 35; PWW/Huhn, BGB, 7. Aufl., § 899 Rn. 13; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 899 Rn. 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1652; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. J 30; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 34; Bauer/von Oefele/Knothe, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 63; Bohnefeld/Kroiß/Tank, Erbprozess, 4. Aufl., S. 227; Rahn, BWNotZ 1960, 61, 63; Wächter, NJW 1966, 1366; a.A. Lickleder ZZP 114 [2001], 195).
5 2. Umstritten ist jedoch, auf welche Weise die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch gegen den Willen des Betroffenen bewirkt werden kann.
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Die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts für den wahren Berechtigten wiege aber schwerer als die nur zeitlich beschränkte Beeinträchtigung des Buchberechtigten (OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250, 251; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2007 - 5 Wx 29/07, juris Rn. 5; OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099, 1100; BayOblG, NJW-RR 2003, 234; OLG München, NJW-RR 2000, 384, 385; OLG Schleswig, NJW-RR 1994, 1498, 1499; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098, 1099; OLG Stuttgart, MDR 1979, 853, 854; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 4. Aufl., § 325 Rn. 102; PWW/Huhn, BGB, 7. Aufl., § 899 Rn. 14; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 899 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 325 Rn. 50; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 70.
Aufl., § 325 Rn. 10 f.; Demharter, GBO, 28. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 34; Bauer/von Oefele/Knothe, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 63; Roth, NJW-Spezial 2010, 359; Krug, FGPrax 2009, 252; Mai, BWNotZ 2003, 108, 110).
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8 3. Die zweite Meinung ist zutreffend. Bei fehlender Bewilligung kann die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.
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IV.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse an der Sicherung des im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruchs auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300652013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public