KORE300652021 ECLI:DE:BGH:2020:100920UIZR63.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20200910 I ZR 63/19 Urteil Art 3 Abs 1 GG, § 54 Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, § 54d Abs 1 Anlage Abschn 1 Nr 4 UrhG vom 13.12.2001, § 19
§ 54dAbs. 1 Urh
G aF beläuft sich die Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger nicht erforderlich sind, auf 18,42 €. 20
- c)Die Anwendung des in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungssatzes kann nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden, diese Anwendung führe mit Blick auf den von der Klägerin mit dem BCH geschlossenen Vergleich zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Beklagten. 21
- aa)Das Oberlandesgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Pflicht der Klägerin als Verwertungsgesellschaft zur Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner aus dem Gleichheitsgrundrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG folgt. 22
(1)Für die Anwendbarkeit der Grundrechte bei der Auslegung der zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen geschaffenen Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichts folgende Grundsätze: 23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss zwar bei der Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten das in der EU-Grundrechtecharta vorgesehene grundrechtliche Schutzniveau unabhängig von einem Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten erreicht werden. Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom
- Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; Urteil vom
- Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien). 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der EU-Grundrechtecharta sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I). Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert, schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der unionsrechtlichen Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen (BVerfGE 152, 216 Rn. 81 - Recht auf Vergessen II). 25
(2)Bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schrankenbestimmungen in das nationale Recht kommt den Mitgliedstaaten ein Umsetzungsspielraum zu (EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 23 - Stichting de Thuiskopie; GRUR 2013, 1025 Rn. 20 - Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 Rn. 20 - Copydan/Båndkopi; GRUR 2016, 927 Rn. 18 - Austro Mechana). Dabei steht es den Mitgliedstaaten nach Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG frei, in Fällen, in denen den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs vorzusehen (zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 57 bis 62 - Copydan/Båndkopi). 26 Bewirken die genannten Schrankenregelungen der Richtlinie 2001/29/EG keine Vollharmonisierung, sondern belassen den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum, gelangen mithin die nationalen Grundrechte, im Streitfall insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG zur Anwendung. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass die Zugrundelegung des in Art. 20 EU-Grundrechtecharta geregelten Gleichheitssatzes zu einem anderen Ergebnis führte (zur Geltung des Art. 20 Abs. 1 EU-Grundrechtscharta im Rahmen des Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 31 bis 33 - Copydan/Båndkopi; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 44 = WRP 2016, 1482 - Microsoft Mobile Sales International u.a.). 27
(3)Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält zwar Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis von Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben, in denen einem Privaten aufgrund der Innehabung der Zugangskontrolle über eine für das gesellschaftliche Leben erheblich bedeutsame Veranstaltung, die einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet wird, wegen eines Monopols oder aus struktureller Überlegenheit von Verfassungs wegen eine besondere rechtliche Verantwortung dafür erwächst, bestimmte Personen nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. In einer solchen Gestaltung entfaltet Art. 3 Abs. 1 GG mittelbare Drittwirkung für das Rechtsverhältnis zwischen Privaten (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 41 - Stadionverbot; BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; NJW 2019, 3769 Rn. 7). Im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung strahlen die Grundrechte als Verkörperung einer objektiven Werteordnung auf die Auslegung des Privatrechts - insbesondere seiner Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe - aus (grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 bis 206 [juris Rn. 24 bis 29] - Lüth-Urteil; vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 32 - Störerhaftung des Accessproviders, mwN). 28
(4)Die in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften sind für den Bereich der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte marktbeherrschend (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 80 und 86 = WRP 2014, 418 - OSA; BGH, Urteil vom
- Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 41 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte; Urteil vom
- März 2017 - I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 Rn. 64 = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs). Aus dieser Marktmacht ihrer Mitglieder erwächst auch für die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG eine besondere gleichheitsrechtliche Verantwortung, die einer ohne sachlichen Grund erfolgenden Ungleichbehandlung von Vergütungsschuldnern entgegensteht. 29 bb) Die Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, es fehle an sachlichen Gründen für die unterschiedliche Heranziehung der Beklagten und der Mitglieder des BCH zur Gerätevergütung. Es muss daher im Streitfall nicht entschieden werden, ob bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der angemessenen Vergütung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF mit Blick auf die vom Gesetzgeber in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF in Gestalt genauer Vergütungssätze vorgenommene Konkretisierung überhaupt Raum für die Anwendung der Grundsätze der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte verbleibt. 30 Im Streitfall bestehen hinreichende sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung. Die Klägerin ist nicht an der Geltendmachung des gesetzlich bestimmten Vergütungssatzes gegenüber einem Unternehmen gehindert, das einem Vergleich oder Gesamtvertrag mit günstigeren Vergütungssätzen nicht beigetreten ist. 31 Die Beklagte hat kein berechtigtes Interesse daran, in den Genuss der im Vergleich vorgesehenen günstigeren Vergütungssätze zu gelangen, ohne zugleich die mit dem Beitritt zum Vergleich für sie verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen. Kennzeichnend für einen Vergleich ist die Streitbeilegung im Wege wechselseitigen Nachgebens (vgl. § 779 BGB). Dem Vergleich zwischen BCH und der Klägerin beigetretene Verbandsmitglieder schulden zwar nach dem Inhalt des Vergleichs für die Jahre 2002 und 2003 nur eine Vergütung von 3,15 € pro Gerät und für die Jahre 2004 bis 2007 nur eine Vergütung von 6,30 € pro Gerät. Das Recht der Verbandsmitglieder, dem Vergleich beizutreten, ist allerdings davon abhängig, dass diese auch dem zwischen der Klägerin und dem BCH geschlossenen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs beitreten, der die Vergütungspflicht für PCs für die Jahre 2008 bis 2010 betrifft. Die im Vergleich vorgesehenen Vergütungssätze gelten also nur für Unternehmen, die sich einer vertraglichen Festlegung der Vergütungssätze für eine Gesamtdauer von neun Jahren unterwerfen. Die Revision der Klägerin weist ferner zutreffend darauf hin, dass die Inanspruchnahme der im Vergleich vorgesehenen, gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Vergütungshöhe günstigeren Vergütungssätze von der Inkaufnahme weiterer, aus der Verbandsmitgliedschaft folgender Verpflichtungen und wirtschaftlicher Belastungen - etwa der Pflicht zur Leistung eines Mitgliedsbeitrags - abhängt. Die Beklagte behauptet nicht, am Verbands- oder Vergleichsbeitritt gehindert gewesen zu sein. 32 Die Klägerin macht entsprechend ihrer gemäß § 6 Abs. 1 UrhWG aF gegenüber den Berechtigten bestehenden Verpflichtung im Streitfall den gemäß Abschnitt I Nr.
§ 54dAbs. 1 Urh
G aF vorgesehenen Vergütungssatz geltend. In dieser Geltendmachung eines auch der Höhe nach gesetzlich vorgesehenen Anspruchs kommen weder Willkür noch Absichten zum Ausdruck, die wirtschaftlichem oder unternehmerischem Handeln fremd sind (zum Kartellrecht vgl. BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 41 - Multifunktionsgeräte). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der im Vergleich gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Vergütungssätzen gewährte Nachlass einen sonst üblichen Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20% (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 1973 - I ZR 145/71, GRUR 1974, 35, 37 [juris Rn. 18] - Musikautomat; BGH, GRUR 2017, 694 Rn. 6 - Gesamtvertrag PCs; Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
- Aufl., § 35 VGG Rn. 3; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,
- Aufl., § 35 VGG Rn. 2) deutlich übersteigt. 33 cc) Die Revision der Beklagten bekämpft die Anwendung des in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungssatzes ohne Erfolg als gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Überkompensation. 34
(1)Die Revision der Beklagten macht in erster Linie geltend, soweit die Anlage auch zur Bildaufzeichnung geeignete PCs erfasse, führe sie zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Überkompensation. Das Verfahren sei nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Erkläre dieses die Regelung für verfassungswidrig, fehle für die geltend gemachten Vergütungsansprüche die erforderliche gesetzliche Grundlage. Hilfsweise macht die Revision der Beklagten geltend, die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF erfasse zur Bildaufzeichnung geeignete PCs nicht. Diese Regelungslücke sei durch Festsetzung einer angemessenen Vergütung durch die Gerichte zu schließen, indem die Vergütungssätze des von der Klägerin mit dem BCH geschlossenen Vergleichs einschließlich des darin gewährten Gesamtvertragsnachlasses anzuwenden seien. 35
(2)Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungssätze eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Überkompensation beinhalten. 36 Den Mitgliedstaaten steht bei der Bestimmung des gerechten Ausgleichs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG ein weites Ermessen zu. Dabei müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist. Dem entspricht ein Vergütungssystem, mit der der zu erwartende Schaden pauschalierend für einzelne Gerätetypen oder Speichermedien festgelegt wird (dazu ausführlich vorstehend Rn. 16 f. mwN). Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit 1985 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 der Höhe nach unverändert gebliebenen pauschalen Vergütungssätze in Rechnung gestellt, dass von der Pauschalvergütung auch Geräte oder Trägermedien erfasst werden, die tatsächlich in nur geringem Umfange für die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke oder für deren Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen genutzt werden (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 223 f. [juris Rn. 25] - Readerprinter). Die gesetzlichen Vergütungssätze erfassen mithin auch solche zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete und bestimmte Geräte, mit denen nur in geringem Umfang vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorgenommen werden (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 74 - Musik-Handy). 37 Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Zielsetzung im Falle der PCs mit den in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungssätzen verfehlt worden wäre. Soweit die Revision der Beklagten auf eine ihr zugespielte, von den gesetzlich vorgesehenen Vergütungssätzen abweichende Berechnung verweist, die auf einer empirischen Untersuchung beruhe, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 38 Es bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit oder Lückenhaftigkeit der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF im Hinblick auf PCs mit eingebauter Festplatte, die für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden. 39
- d)Die Anwendung des in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungssatzes kann auch nicht mit der Begründung des Oberlandesgerichts abgelehnt werden, diese Anwendung führe entgegen § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB zu einer kartellrechtswidrigen Diskriminierung. 40
- aa)Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt ein nach § 19 Abs. 1 GWB verbotener Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen ohne sachlichen Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, erfordert die umfassende Abwägung der beteiligten Interessen. Die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richtet sich insbesondere danach, ob die nachteilige Behandlung eines Unternehmens gegenüber anderen als wettbewerbskonformer Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlichem oder unternehmerischem Handeln fremd sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, GRUR 1996, 808, 810 [juris Rn. 31] = WRP 1996, 905 - Pay-TV-Durchleitung; Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 [juris Rn. 50] - Standard-Spundfass; Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, NZKart 2016, 374 Rn. 48 - NetCologne). In der Geltendmachung eines gesetzlich vorgesehenen Anspruchs liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 41 - Multifunktionsgeräte). 41
- bb)Danach liegt im Streitfall in der Anwendung des Vergütungssatzes, der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehen ist, keine kartellrechtswidrige Diskriminierung der Beklagten durch die Klägerin. Es handelt sich vielmehr um die sachlich gerechtfertigte Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs durch die Klägerin (vgl. auch Rn. 29 bis 32). 42
- e)Der Höhe nach beläuft sich die Restforderung der Klägerin bei Zugrundelegung des in Abschnitt I Nr.
§ 54dAbs. 1 Urh
G aF vorgesehenen Vergütungssatzes auf 1.253.677,56 €. 43 Für 84.094 in den Jahren 2002 bis 2005 von der Beklagten hergestellte PCs sowie für 11.388 von der Beklagten in dieser Zeit importierte PCs ergibt sich bei Zugrundelegung des in Abschnitt I Nr.
§ 54dAbs. 1 Urh
G aF vorgesehenen Vergütungssatzes von 18,42 € pro Gerät zuzüglich 7% Umsatzsteuer eine Gesamtforderung von 1.881.892,92 €. Hiervon hat das Oberlandesgericht bereits einen Teilbetrag von 628.215,36 € zugesprochen, so dass eine Restforderung von 1.253.677,56 € verbleibt. 44 f) Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. 45
- Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom
- Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 46 III. Danach ist auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das angegriffene Schlussurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Koch Schaffert Feddersen Pohl Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300652021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public