KORE300652022 ECLI:DE:BGH:2022:090222BXIIZB474.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20220209 XII ZB 474/21 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 238 Abs 2 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO, § 113 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG vorgehend OLG Düsseldorf, 20. September 2021, Az: II-6 UF 98/21vorgehend AG Nettetal, 20. Mai 2021, Az: 7 F 319/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen Fehlens eines ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung trotz eines übersehenen und nicht beschiedenen Akteneinsichtsgesuchs Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 2021 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Wert: 170.000 € I. 1 Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. 2 Das Amtsgericht hat ihm in einem Zugewinnausgleichsverfahren aufgegeben, an die Antragstellerin 170.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beschluss ist seinem für die erste Instanz mandatierten Verfahrensbevollmächtigten am 31. Mai 2021 zugestellt worden. Hiergegen hat der für die zweite Instanz neu mandatierte Verfahrensbevollmächtigte am 28. Juni 2021 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt, um sich in die Sache einarbeiten zu können. Mit Beschluss vom 9. August 2021 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist am 2. August 2021 abgelaufen sei, weshalb beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Mit Verfügung vom 18. August 2021 hat das Oberlandesgericht dem Antragsgegner mitgeteilt, dass das Akteneinsichtsgesuch übersehen worden sei. Mit Schriftsatz vom 16. August 2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. 3 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 238 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist möglich ist, wenn der Beschwerdeführer trotz eines übersehenen und nicht beschiedenen Akteneinsichtsgesuchs keine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt hatte, die ohne Zustimmung des Gegners zu bewilligen gewesen wäre, hat grundsätzliche Bedeutung iSv § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde allerdings unbegründet. 5 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 6 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, weil der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht habe, dass sein Verfahrensbevollmächtigter ohne Verschulden an der fristgerechten Begründung der Beschwerde gehindert gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde erforderten es in einem solchen Fall vielmehr, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht mehr verlängerbar sei. Hier sei die Frist zur Begründung der Beschwerde noch verlängerbar gewesen. In einem solchen Fall müsse zunächst eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt und im Rahmen dieses Fristverlängerungsantrags das bislang noch nicht beschiedene Akteneinsichtsgesuch wiederholt werden. 7 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.