BGH, Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 174/12 – Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der Gesetzesneufassung Dem Übergang des…
KORE300662013 BGH 6. Zivilsenat 20130319 VI ZR 174/12 Urteil § 46 Abs 2 BeamtVG vom 05.02.2009, § 76 BBG, § 7 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG, § 823 Abs 1 BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 21. März 2012, Az: 3 U 70/11, Urteilvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 12. Oktober 2011, Az: 13 O 3178/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der Gesetzesneufassung Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten auf den Dienstherrn (§ 76 BBG) steht § 46 Abs. 2 BeamtVG auch in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) nicht entgegen.
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die klagende Bundesrepublik verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ersatz von Unfallfürsorgeleistungen und fortentrichteten Dienstbezügen aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 29. April 2010 auf dem Stützpunkt der Deutschen Marine in W. ereignete.
2 Der Bundesbeamte G. steuerte zum Unfallzeitpunkt einen Pkw der Bundeswehr im Rahmen eines Dienstgeschäfts. Er hielt mit dem Pkw in einer Sackgasse auf dem Bundeswehrgelände an, stieg aus und wartete hinter dem Fahrzeug stehend auf einen Mitfahrer. Der Soldat D. fuhr mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht gegen das Fahrzeug der Klägerin, welches gegen den auf der Straße stehenden G. geschoben wurde. G. wurde hierdurch am linken Bein verletzt und war nach dem Unfall längere Zeit dienstunfähig.
3 Das Landgericht hat der Klage in voller Höhe von 25.422,69 € nebst Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden stattgegeben, das Berufungsgericht in Höhe von 18.943,75 € nebst Feststellung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des G. von 1/5. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
I.
4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in SP 2012, 426 veröffentlicht ist, ist der Schadensersatzanspruch des G. aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 254 Abs. 1 BGB, § 115 VVG gemäß § 76 BBG auf die Klägerin übergegangen. § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 stehe dem Anspruchsübergang nicht entgegen.
5 Zu der bisherigen Fassung von § 46 Abs. 2 BeamtVG sei vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten worden, dass die Bestimmung den Zweck habe, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten seien. Die von der Beklagten zitierte Auffassung von Küppersbusch (Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 569 Fn. 233), aus der Begründung der Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG folge, dass nunmehr auch ein Regress des Dienstherrn gegen andere öffentlich-rechtlich Bedienstete ausgeschlossen sei, überzeuge nicht.
6 Aus dem Wortlaut der Neufassung lasse sich eine derartige Änderung nicht entnehmen. Mit der jetzigen Formulierung der Bestimmung sei der Regelungsgehalt, der sich bislang aufgrund einer Verweisung auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 ergeben habe, explizit in den Gesetzestext übernommen worden (jetzt Abs. 2 Nr. 2). Bereits seit der Modifizierung von § 46 Abs. 2 BeamtVG durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 habe die Verweisung nur noch für Dienst-, aber nicht mehr für die in §§ 104 ff. SGB VII behandelten Arbeitsunfälle gegolten. Die Formulierung in der Begründung des jetzt in Frage stehenden Änderungsgesetzes, die Neuregelung trage "dem" auch für Dienstunfälle Rechnung, besage deshalb nur, dass damit nunmehr auch insoweit die Anwendung des Gesetzes aus dem Jahr 1943 entfalle. Es erscheine auch fernliegend anzunehmen, der Gesetzgeber habe einen über die bloße gesetzestechnische Vereinfachung bei Gelegenheit anderer Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes hinausgehenden, aus fiskalischer Sicht zudem weitgehenden Zweck verfolgen wollen, ohne dass dieser im Wortlaut selbst seinen Niederschlag gefunden hätte.
7 Darüber hinaus ermögliche jedenfalls § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress der Klägerin. Zwar sei der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer dann keine "andere Person" im Sinne dieser Norm, wenn der unfallverantwortliche Halter und Versicherungsnehmer öffentlich-rechtlich Bediensteter sei. Sei der Versicherungsnehmer dagegen - wie hier - nicht Bediensteter des öffentlichen Dienstes, bestehe kein Grund, ihn und seinen Versicherer nur deshalb von der Haftung freizustellen, weil der öffentlich-rechtlich beschäftigte und privilegierte Fahrer gemäß § 1 PflVG mitversichert sei. Der hinter der Bestimmung stehende Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der weitere Zweck, eine Störung des Rechtsfriedens im fraglichen Bereich zu vermeiden, verwirkliche sich in dieser Konstellation nicht.
II.
8 Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
9 1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) einem Übergang des Schadensersatzanspruchs des geschädigten Bundesbeamten G. auf die klagende Bundesrepublik nicht entgegensteht.
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11 Die Revision hält der Annahme eines Anspruchsübergangs gemäß § 76 Satz 1 BBG aber entgegen, dass es schon an einem übergangsfähigen Schadensersatzanspruch des G. fehle, weil die beamtenrechtliche Haftungsprivilegierung nach § 46 Abs. 2 BeamtVG so auszulegen sei, dass sie in gleicher Weise wie die unfallversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII zu einem Ausschluss der Haftung des Schädigers führe. Soweit diese Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG im Gegensatz zu der bislang vom Bundesgerichtshof hierzu vertretenen Auffassung steht, weist die Revision zutreffend darauf hin, dass sämtliche höchstrichterliche Entscheidungen noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch sowie vor Änderung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz stammen. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine anderslautende Auslegung allerdings auch in Anbetracht dieser Gesetzesänderungen nicht geboten.
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13 Die Auslegung, wonach die Beschränkung von Ansprüchen des verletzten Beamten einen Übergang von Ansprüchen aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften auf den Dienstherrn oder einen Sozialversicherungsträger nicht hindert, wurde vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sowie vom erkennenden Senat in der Folgezeit mehrfach bestätigt. Die Entscheidungen betrafen dabei die Vorschrift des § 124 Abs. 2 DBG (Senatsurteil vom 15. März 1988 - VI ZR 163/87, VersR 1988, 614, 615), entsprechende Regelungen in den Landesbeamtengesetzen (Senatsurteil vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73, VersR 1974, 784, 785; BGH, Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61, VersR 1962, 983, 984), die ähnliche Bestimmung des § 91a SVG (Senatsurteil vom 29.
März 1977 - VI ZR 52/76, VersR 1977, 649, 650 f.; BGH, Urteil vom 17. November 1988 - III ZR 202/87, BGHZ 106, 13, 15 f.) oder aber § 46 Abs. 2 BeamtVG (Senatsurteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, VersR 1986, 484, 485). Der erkennende Senat hat diese Auslegung im Hinblick auf § 46 Abs. 2 BeamtVG zuletzt im Senatsurteil vom 17. Juni 1997 (VI ZR 288/96, BGHZ 136, 78) bestätigt, das den Unfall eines Bundesbahnbeamten vom 24. Januar 1992 betraf. Wie der Senat dort ausgeführt hat, nehmen die beamtenrechtlichen Vorschriften in den §§ 30 ff. BeamtVG lediglich dem verletzten Beamten die Möglichkeit der Geltendmachung weitergehender Ansprüche, schließen aber nicht die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Dienstherrn im Wege des Regresses aus.
Die Bestimmungen der § 124 DBG, § 46 BeamtVG und § 91a SVG haben den Zweck, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind (Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 288/96, aaO S. 80 f.).
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April 1992 - III ZR 103/91, VersR 1993, 97, 98 f.; vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94, VersR 1995, 561 f.; OLG Celle, VersR 1974, 747 f.; OLG Hamm, r+s 1994, 140, 141). Im Fall der Schädigung eines Beamten durch einen Nichtbeamten waren die §§ 636, 637 RVO nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hingegen nicht anwendbar, weil § 636 Abs. 1 RVO voraussetzt, dass der Verletzte für seinen Unfall den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung genießt, während der Beamte ausschließlich die beamtenrechtliche Unfallfürsorge genießt, die das Verhältnis von Beamtenversorgung und Deliktsansprüchen eigenständig regelt (Senatsurteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, aaO). Für die Konstellation des Dienstherrnregresses nach Schädigung eines Beamten durch einen Beamten hat der Senat einen Anspruchsübergang auf den Dienstherrn nach § 46 Abs. 2 BeamtVG bejaht.
Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge rechtfertigt, obwohl sie dem Beamten einen dem Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbaren Anspruch gewährt, nicht die Anwendung der §§ 636, 637 RVO; denn der Gesetzgeber hat die aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge folgende Konsequenz für die Rechtsposition des Beamten bereits im Rahmen des Beamtenrechts gezogen. Die Regelung des § 46 Abs. 2 BeamtVG bedeutet allerdings keine so weitgehende Entlastung des Schädigers, wie sie durch die §§ 636, 637 RVO bewirkt wird; vielmehr gehen Ersatzansprüche in Höhe der Versorgungsansprüche auf den Versorgungsträger über, so dass dieser bei den Verantwortlichen grundsätzlich in vollem Umfang Rückgriff nehmen kann (Senatsurteil vom 14.
Januar 1986 - VI ZR 10/85, aaO; vgl. auch OLG Karlsruhe, VersR 1991, 1186 f.).
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Der Zweck dieser Neuregelung bestand der Gesetzesbegründung zufolge darin, bestimmte versicherungsfreie Personen, die für das Unternehmen tätig sind (z.B. Beamte), den versicherten Unternehmensangehörigen gleichzustellen (BT-Drucks. 13/2204, S. 100). Demnach stehen dem geschädigten Beamten in den von der Vorschrift erfassten Fallgestaltungen nunmehr - anders als noch unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung - keine Ansprüche gegen den Schädiger zu, die auf den Dienstherrn übergehen könnten. Ist der Beamte also insoweit einem in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten gleichgestellt, genießt er gleichwohl nach den fortbestehenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ausschließlich die beamtenrechtliche Unfallfürsorge.
16 Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob angesichts dieser Gesetzesänderung die bisherige Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG im Hinblick auf den Regress des Dienstherrn für die Fälle beibehalten werden kann, in denen ein Beamter einen Beamten verletzt, ist noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Die insoweit angestellten Überlegungen der Revision zu einer Verdrängung von § 46 Abs. 2 BeamtVG durch § 105 Abs. 1 SGB VII als jüngere Norm lassen außer Betracht, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahre 2009 neu gefasst worden ist und deshalb jedenfalls für die Zeit seit der Neufassung nicht als ältere Norm gelten kann. Im Übrigen befürwortet die von der Revision angeführte Literaturmeinung (Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 89 ff.) einen Vorrang des § 105 Abs. 1 SGB VII in der hier in Frage stehenden Konstellation nicht.
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Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) war durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) mit Wirkung vom 1. Juli 1963 aufgehoben worden, soweit es Arbeitsunfälle betrifft, und galt somit bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes nur noch für Dienstunfälle. Die insoweit fortgeltende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ErwZulG bestimmt: "Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren." § 4 Abs. 1 ErwZulG lautet: "Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadenersatz verpflichtet ist."
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April 1975 - III ZR 135/72, VersR 1975, 855, 856; OLG Karlsruhe, aaO S. 1187; vgl. BVerfGE 34, 118, 130 f.). Ein Vergleich mit der Sozialversicherung scheitert auch in diesem Zusammenhang von vornherein an der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung (vgl. BVerfGE 21, 329, 352; OLG Karlsruhe, aaO S. 1187). Diese Erwägungen gelten auch nach Übertragung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung aus der Reichsversicherungsordnung in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch fort, denn an der Dualität von Sozialversicherungsrecht und Beamtenrecht als zweier unterschiedlicher Ordnungssysteme hat sich hierdurch nichts geändert. So lässt sich auch der von der Revision herangezogene Gedanke eines sozialen Schutzprinzips in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.
Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 14; BSGE 98, 285, 289; Meike Lepa, aaO S. 49 ff.; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227 f.) nicht ohne weiteres auf das Beamtenrecht übertragen. Letztlich kann eine im Rahmen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung geregelte Haftungsprivilegierung nur dann eingreifen, wenn wenigstens für einen der Beteiligten - Schädiger oder Geschädigter - das Schadensausgleichsmodell der gesetzlichen Unfallversicherung gilt; daran fehlt es aber, wenn auf beiden Seiten nur Beamte beteiligt sind (vgl. Otto/Schwarze, aaO Rn. 558).
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24 Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger" (vgl. § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010, BGBl. I S. 150). Durch Art. 4 Nr. 12 Buchst. a, b des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) wurde die Vorschrift mit Wirkung vom 12. Februar 2009 insoweit geändert, als in Satz 1 die Wörter "Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "Dienstherrn im Bundesgebiet" und in Satz 2 die Wörter "den Verwaltungsträger" durch die Wörter "einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet" ersetzt wurden.
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April 1963 (BGBl. I S. 241) nur noch für Dienstunfälle und nicht mehr für Arbeitsunfälle, für deren Bereich § 104 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die einschlägigen Regelungen vorsehen. Die Neuregelung trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung" (BT-Drucks. 16/7076, S. 159). So zeigt ein Vergleich beider Fassungen des § 46 Abs. 2 BeamtVG, dass in der Neufassung der Verweis auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen fehlt, während der (auf Dienstunfälle beschränkte) Regelungsgehalt dieses Gesetzes nunmehr in den Text des § 46 Abs. 2 BeamtVG nF eingearbeitet worden ist. Dies betrifft zum einen den Ausnahmefall der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (früher § 1 Abs. 1ErwZulG, jetzt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nF), zum anderen den Ausschluss des Ersatzanspruchs des Leistungen gewährenden Dienstherrn gegen den zum Schadensersatz verpflichteten Dienstherrn (früher § 4 Abs. 1 ErwZulG, jetzt § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG nF).
Nachdem die Gesetzesbegründung lediglich die Geltung der §§ 104 ff. SGB VII für den Bereich der Arbeitsunfälle erwähnt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Entsprechendes nunmehr etwa auch für Dienstunfälle von Beamten zu gelten habe. Dass der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2 BeamtVG bei der Neufassung beibehalten hat, lässt entgegen der Auffassung der Revision nicht zwingend darauf schließen, dass er die hier in Rede stehende Problematik nicht gesehen hat; ebenso gut ist es möglich, dass er die bisher zum Anspruchsübergang auf den Dienstherrn vertretene Auslegung nicht mit einem veränderten Regelungsgehalt in Frage stellen wollte. Anderes ist auch der Formulierung "Die Neuregelung trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung", nicht zu entnehmen; denn hiermit ist offensichtlich gemeint, dass die Neufassung mit dem für Dienstunfälle fortgeltenden Regelungsgehalt des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in Einklang steht.
27 2. § 46 Abs. 2 BeamtVG nF, dessen Voraussetzungen im Übrigen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, da weder D. vorsätzlich handelte noch die Unfallörtlichkeit für den allgemeinen Verkehr freigegeben war, hindert somit nicht den Übergang des Schadensersatzanspruchs des G. gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe von 18.943,75 € auf die Klägerin. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend gemeint hat - § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress der Klägerin aufgrund der Halterhaftung ermöglicht. Nach dieser - durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz unverändert belassenen - Bestimmung bleiben Ersatzansprüche gegen andere Personen unberührt. Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass der Haftungsausschluss lediglich die gegen den Dienstherrn und die in seinem Dienst stehenden Personen gerichteten Ersatzansprüche des Geschädigten ergreift (Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83, BGHZ 94, 173, 179; vgl. Kümmel, aaO Rn. 54 (Stand: Dezember 2011); Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, aaO Rn. 23 (Stand: Mai 2010)). Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 76 BBG bezieht solche Ansprüche des Beamten gegen Dritte ein, die den Leistungen der Unfallfürsorge entsprechen (vgl. Kümmel, aaO Rn. 56 (Stand: Dezember 2011); Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, aaO Rn. 25 (Stand: Mai 2010)).
28 Im Streitfall steht dem Geschädigten G. - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - gegenüber dem Halter des von D. geführten Fahrzeugs und damit auch gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Da der Halter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder Soldat noch Beamter war, greift zu seinen Gunsten - anders als beim Fahrer D. - zwar nicht die Haftungsprivilegierung des § 46 Abs. 2 BeamtVG nF ein. Entgegen der Auffassung der Revision liegt aber insoweit kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor, da sich die Haftungsprivilegierung des D. im konkreten Fall nicht auswirkt. Die Klägerin verlangt ausschließlich Ersatz von Leistungen, die sie an den geschädigten Beamten im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erbracht hat.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem im öffentlichen Dienst stehenden Schädiger D. ist dem Geschädigten durch § 46 Abs. 2 BeamtVG nF nicht versagt; die Vorschrift hindert allein die Geltendmachung "weitergehender" Ansprüche gegen den Schädiger, etwa auf das von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nicht umfasste Schmerzensgeld. Soweit der verletzte Beamte kongruente Unfallfürsorgeleistungen beanspruchen kann, ist mithin Raum für ein Gesamtschuldverhältnis, in dem der Ausgleich nach § 426 BGB erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1963 - VI ZR 69/61, VersR 1963, 288, 290; vom 9. März 1965 - VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, 187; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83, aaO S. 177; BGH, Urteil vom 24.
April 1952 - III ZR 78/51, - III ZR 79/51, aaO S. 24 f.). Der von der Revision herangezogene Aspekt, dass im Innenverhältnis zwischen Halter und schuldhaft handelndem Fahrer regelmäßig Letzterer allein verpflichtet ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 15; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 27), steht demgegenüber in keinem Zusammenhang mit der Haftungsprivilegierung und vermag eine gestörte Gesamtschuld im Streitfall nicht zu begründen, in dem Halter und Fahrer dem Geschädigten auf denselben Betrag haften. Insofern hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Anspruchsgrund auch unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung bejaht.
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