KORE300662020 ECLI:DE:BGH:2020:120320BIXZB68.18.0 BGH 9. Zivilsenat 20200312 IX ZB 68/18 Beschluss § 4 InsO, § 567 ZPO, § 572 Abs 2 ZPO vorgehend LG Kaiserslautern, 24. Juli 2018, Az: 4 T 102/18vorgehend AG Kaiserslautern, 13. April 2018, Az: InsO IN 144/04 DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung als sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Ablehnung seines Vergütungsantrags Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeantrag ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gerichtet ist. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Juli 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der (weitere) Beteiligte ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH. Am 29. April 2015 hat er unter Vorlage eines Schlussberichts nebst Schlussrechnung einen Vorschuss auf seine Vergütung als Insolvenzverwalter und die Festsetzung der Vergütung beantragt. Der Vorschussantrag hat im Dezember 2015 teilweise Erfolg gehabt. Im Jahr 2017 hat der Beteiligte erfolglos weitergehende Vorschussanträge gestellt. Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. April 2018 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer vollständigen und nachvollziehbaren Schlussrechnung nebst Schlussbericht. Hiergegen hat der Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt, ohne einen Beschwerdeantrag zu stellen. Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beteiligte hat darauf Stellung genommen und nunmehr beantragt festzustellen, dass die Untätigkeit der Rechtspflegerin, über den Vorschussantrag vom 29. April 2015 und die weiteren Vergütungsanträge zu entscheiden, rechtswidrig war. 2 Nach Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte den im Beschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde war unzulässig. 4 1. Allerdings handelte es sich bei der sofortigen Beschwerde des Beteiligten nicht, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, um eine Untätigkeitsbeschwerde, die jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2013 - IX ZA 17/13, juris Rn. 3 mwN; vom 30. April 2014 - XII ZB 136/14, FamRZ 2014, 1285 Rn. 2). Von einer Untätigkeitsbeschwerde wird gesprochen, wenn keine Entscheidung des Gerichts vorliegt und sich die Beschwerde gegen die gerichtliche Untätigkeit als solche richtet (vgl. Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 22, 24; vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 2685, 2687). Hier hatte das Insolvenzgericht mit dem Beschluss vom 13. April 2018 bereits eine Entscheidung getroffen. 5 2. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten war unzulässig (§§ 567, 572 Abs. 2 ZPO), weil sie nicht darauf gerichtet war, seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung stattzugeben. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.