BGH, Urteil vom 10.09.2020 – I ZR 66/19 – Urheberrechtliche Gerätevergütung: Indizwirkung der in einem gerichtlich festgesetzten Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung…
KORE300662021 ECLI:DE:BGH:2020:100920UIZR66.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20200910 I ZR 66/19 Urteil Art 20 EUGrdRCh, Art 3 Abs 1 GG, § 54 Abs 1 UrhG vom 26.10.2007, § 54b Abs 1 UrhG vorgehend OLG München, 14. März 2019, Az: 6 Sch 10/15 WG, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtliche Gerätevergütung: Indizwirkung der in einem gerichtlich festgesetzten Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung; Nichtgewährung des im Gesamtvertrag vorgesehenen Gesamtvertragsnachlasses – Gesamtvertragsnachlass Gesamtvertragsnachlass 1. Eine indizielle Wirkung für die Angemessenheit einer Gerätevergütung kann nicht nur vertraglich vereinbarten, sondern auch gerichtlich festgesetzten Gesamtverträgen zukommen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2018 geltenden Fassung (aF) geltend machen können. Die Beklagte stellt PCs mit und ohne eingebauten Brenner her. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher PCs in den Jahren 2008 bis 2010 Ansprüche auf Zahlung der Vergütung nach §§ 54, 54a UrhG aF geltend.
2 Die Klägerin hat ihrer Berechnung der Vergütungshöhe folgende Vergütungssätze zugrunde gelegt, die sie einem unter ihrer Beteiligung geschlossenen Gesamtvertrag mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) entnommen hat, dem die Beklagte nicht angehört:
I. Vergütung für PCs (mit Ausnahme von PCs gemäß folgender Ziffer II) 1. Im Ausland hergestellte und im Sinne von § 54b UrhG nach Deutschland gewerblich eingeführte oder wieder eingeführte PCs a. PCs mit eingebautem Brenner: € 15,0625 je Stück b. PCs ohne eingebauten Brenner: € 13,1875 je Stück 2. In Deutschland hergestellte PCs a. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat, den er im Sinne von § 54b UrhG nach Deutschland gewerblich eingeführt oder wieder eingeführt hat: € 15,0625 je Stück b. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat, den er in Deutschland bezogen hat: € 13,1875 je Stück c. PCs ohne eingebauten Brenner: € 13,1875 je Stück II. Vergütung für PCs, die von den Herstellern/Importeuren direkt an gewerbliche Endabnehmer veräußert werden 1. Im Ausland hergestellte und im Sinne von § 54b UrhG nach Deutschland gewerblich eingeführte oder wieder eingeführte PCs a. PCs mit eingebautem Brenner: € 5,875 je Stück b. PCs ohne eingebauten Brenner: € 4 je Stück 2. In Deutschland hergestellte PCs a. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat, den er im Sinne von § 54b UrhG nach Deutschland gewerblich eingeführt oder wieder eingeführt hat: € 5,875 je Stück b. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat, den er in Deutschland bezogen hat: € 4 je Stück c. PCs ohne eingebauten Brenner: € 4 je Stück 3 Die Klägerin hat auf der Grundlage der von der Beklagten erteilten Auskunft die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 951.878,99 € nebst Zinsen beantragt. Sie hat den zunächst gestellten Antrag auf Auskunft und Feststellung der Vergütungspflicht dem Grunde nach für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der ihr zugestellten Teilerledigungserklärung nicht widersprochen.
4 Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision beschränkt auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zugelassen. Die von der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des Anspruchsgrunds eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28. Mai 2020 zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
5 I. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig und begründet gehalten und zur Begründung ausgeführt:
6 Die Klage sei zulässig, da die Parteien ein Schiedsstellenverfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt durchgeführt hätten.
7 Die Klage sei begründet, weil die Beklagte als Herstellerin und Importeurin der vergütungspflichtigen PCs zur Zahlung der verlangten Vergütung verpflichtet sei. Die von der Klägerin zugrunde gelegten Vergütungssätze entsprächen den Vergütungssätzen (ohne den Gesamtvertragsnachlass von 20%), die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Gesamtvertrag PCs", die zu dem von der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst mit dem BITKOM abgeschlossenen "Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010" (nachfolgend: Gesamtvertrag PCs) ergangen sei, als angemessen gebilligt habe. Diese Entscheidung entfalte gegenüber der Beklagten zwar keine Rechtskraft, da sie als "Außenseiterin" nicht an dem Gesamtvertragsverfahren beteiligt gewesen sei.
Sie sei dem Gesamtvertrag auch nicht beigetreten. Die in der Entscheidung "Gesamtvertrag PCs" niedergelegten Vergütungssätze hätten im Streitfall jedoch Indizwirkung, auch wenn die Beklagte auf die Verhandlungen keinen Einfluss habe nehmen können. Nicht nur bestünden Parallelen mit Blick auf die zu vergütenden Gerätearten und die betroffenen Zeiträume. Darüber hinaus sei die Vergütungsfestsetzung im "Gesamtvertrag PCs"-Verfahren in einem Gerichtsverfahren über zwei Instanzen nach vorheriger Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens erfolgt. Eine vertragliche Einigung habe dort gerade nicht erzielt werden können, so dass es der gerichtlichen Festsetzung bedurft habe. Soweit der Bundesgerichtshof dort auf den ausgehandelten Gesamtvertrag für den Zeitraum ab 2011 als Vergleichsmaßstab abgestellt habe, enthalte dieser keine überhöhten Vergütungen.
8 Es sei zu vermuten, dass die in Gesamtverträgen niedergelegten Vergütungssätze eher der angemessenen Vergütung entsprächen als empirisch errechnete Vergütungssätze. Darin, dass die Klägerin durch den Gesamtvertrag gebundenen Unternehmen einen Nachlass von 20% einräume, nicht aber der Beklagten, liege kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Beklagten habe die Teilnahme offengestanden; zudem gehe mit dem Abschluss des Gesamtvertrags eine Verwaltungsvereinfachung für die Verwertungsgesellschaften einher.
9 Die von der Klägerin geforderte Vergütung sei auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit habe die Beklagte eine Überschreitung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG nicht schlüssig dargelegt. Die Vergütung unterliege der Umsatzsteuer.
10 II. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die von der Beklagten gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aF geschuldete Vergütung auf die zugesprochene Höhe beläuft.
11 1. Die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Gerätevergütung dem Grunde nach ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens; insoweit ist das angegriffene Urteil rechtskräftig geworden.
12 2. Die von der Revision gegen die Bestimmung der Vergütungshöhe durch das Oberlandesgericht vorgebrachten Rügen bleiben ohne Erfolg.
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17 Der "gerechte Ausgleich" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan; Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort u.a.; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a.; Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard Belgium;
Urteil vom 21. April 2016 -C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana). Im Rahmen des ihnen bei der Bestimmung des gerechten Ausgleichs zustehenden weiten Ermessens bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon.com International Sales u.a.;
Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Båndkopi; EuGH, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana).
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Das Oberlandesgericht hat insoweit - ohne dass die Revision auf übergangenen Vortrag zu verweisen vermag - festgestellt, dass es an substantiiertem Sachvortrag der Beklagten gefehlt habe. Soweit die Revision auf eine ihr zugespielte, von den Gesamtvertragsvergütungssätzen abweichende Berechnung verweist, die auf einer empirischen Untersuchung beruhe, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist zu vermuten, dass eine gesamtvertraglich festgesetzte Vergütung eher der angemessenen Vergütung entspricht als eine solche, die auf der Grundlage einer Studie errechnet worden ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 694 Rn. 60 - Gesamtvertrag PCs;
ZUM 2017, 839 Rn. 40). Auch insoweit gilt für festgesetzte Gesamtverträge nichts anderes als für solche, die vertraglich vereinbart wurden.
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26 Ob im Streitfall die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta oder des Grundgesetzes anwendbar sind, kann dahinstehen, da ihre Prüfung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I; BVerfGE 152, 216 Rn. 81 - Recht auf Vergessen II).
27 Art. 12 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art. 9 Abs. 1 GG schützen nicht nur das Recht, eine Vereinigung zu bilden oder ihr beizutreten, sondern auch das Recht, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus einer solchen auszutreten (negative Vereinigungsfreiheit; vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006 - C-499/04, Slg. 2006, I-2397 = EuZW 2006, 276 Rn. 33 - Werhof; BVerfGE 85, 360, 370 [juris Rn. 32]; 123, 186, 237 [juris Rn. 158]; 136, 194 Rn. 190, jeweils mwN).
28 Dieses Grundrecht der Beklagten ist durch die Annahme einer indiziellen Wirkung eines festgesetzten Gesamtvertrags für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nicht tangiert. Die Beklagte wird durch die Annahme der Indizwirkung in der Freiheit ihrer Entscheidung, einer Nutzervereinigung und etwaig nachfolgend einem von dieser abgeschlossenen Gesamtvertrag beizutreten oder dies nicht zu tun, nicht beeinträchtigt.
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33 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
34 III. Damit ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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