2 BGB erforderliche Zustimmungserklärung des Ehemannes kann nicht in wirksamer Form im Scheidungsverfahren abgegeben werden.
Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht seinen Anträgen stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Anträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 1.
Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2012, 1735 veröffentlicht ist, fehlt es bereits an einer rechtlichen Vaterschaft des Antragstellers. Die
2 Satz 2 BGB erforderliche und
1 BGB öffentlich zu beurkundende Zustimmungserklärung des damaligen Ehemanns der Antragsgegnerin erfülle weder die Form
G noch gemäß § 641 c ZPO.
c ZPO habe sie nur in einem Kindschaftsverfahren (heute: Abstammungsverfahren) abgegeben werden können. Hinzu komme, dass das Vorspielen vom Tonträger sowie die Genehmigung durch den damaligen Ehemann in entsprechender Anwendung des § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO iVm § 162 ZPO erforderlich gewesen sein dürften. 6 § 641 c ZPO könne auch nicht analog auf Erklärungen zu Protokoll im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens angewendet werden. Dem Gesetzgeber des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 sei bewusst gewesen, dass § 641 c ZPO nur auf Erklärungen zu Protokoll des Gerichts anzuwenden sei, bei dem die Vaterschaftsklage anhängig sei. Er habe daran bewusst keine anderen Anforderungen stellen wollen, obwohl es durchaus nahegelegen hätte, auch eine Erklärung zu Protokoll im Scheidungsverfahren genügen zu lassen. 7 Eine Änderung des Sorgerechts sei ferner nicht
, 1666 a BGB angezeigt, weil die Antragsgegnerin auch
dem Sachverständigengutachten grundsätzlich erziehungsgeeignet sei und bestehende Defizite nicht so groß seien, dass von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen wäre. 8 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 9 a) Der Statuswechsel
RZ 2012, 616) setzt unter anderem voraus, dass der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratete Mann der Anerkennung des Dritten zustimmt.
1 BGB müssen Anerkennung und Zustimmung öffentlich beurkundet werden. Öffentliche Beurkundung ist
der Legaldefinition in § 415 ZPO die Erstellung einer Urkunde durch eine öffentliche Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form (Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1597 Rn. 7 auch zu den zuständigen Stellen). 10 Die öffentliche Beurkundung konnte
der im Jahr 2008 noch geltenden Vorschrift des § 641 c ZPO (nunmehr § 180 FamFG) durch die Erklärung zur Niederschrift des Gerichts ersetzt werden. Schon
ihrer Stellung im Gesetz bezog sich die Vorschrift aber nur auf Kindschaftssachen
FG). Die Einhaltung der Form setzt die Protokollierung der Erklärung im Verfahren (§§ 160 ff. ZPO; nunmehr § 28 Abs. 4 FamFG) voraus (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1597 Rn. 12; Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten StAZ 2004, 49, 50). 11 Die Zustimmungserklärung des damaligen Ehemanns ist dagegen nicht in einer Kindschaftssache, sondern im Scheidungsverfahren abgegeben worden. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 641 c ZPO somit nicht. Die Einhaltung der gesetzlichen Form ist Wirksamkeitserfordernis der Statusänderung (§ 1598 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für die Ersetzung der öffentlichen Beurkundung durch die Erklärung zu Protokoll des Familiengerichts. 12
Auffassung des Rechtsausschusses bestand kein Grund, an die Beurkundung der genannten Erklärung andere Anforderungen zu stellen (BT-Drucks. 13/9416 S. 31). 14
dem die Anerkennung wirksam geworden (§ 1594 Abs. 1 BGB) oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist (§ 1600 d Abs. 4 BGB). Entscheidungen in Statusfragen wirken schließlich für und gegen alle (§ 184 Abs. 2 FamFG; zuvor § 640 h Abs. 1 ZPO). 16
G weitere Möglichkeiten einer Beurkundung der Zustimmung zur Verfügung. Dem zustimmungsbereiten Ehemann stehen die Erklärung vor dem Standesamt (§ 44 PStG), vor dem Jugendamt (§ 59 Abs. 1 SGB VIII) oder dem Notar (§ 20 Abs. 1 BNotO) offen (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 85). 18 Die Zustimmung ist dabei anders als die Anerkennung nicht an eine Frist gebunden (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 546; OLG Köln FamRZ 2011, 651; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1076; OLG Brandenburg StAZ 2011, 333; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1599 Rn. 64; aA OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1054; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 92 mwN; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. Rn. 11).
2 Satz 1 BGB gilt die Jahresfrist nur für die Anerkennung. Dass damit nicht der "Gesamtvorgang" gemeint ist (so Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 92 mwN), sondern allein die Anerkennungserklärung, liegt schon aufgrund der ausschließlichen Erwähnung der Frist in § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB nahe, während sich die Zustimmungserklärungen ohne entsprechende Verweisung in § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt finden. Das Argument, den scheidungsakzessorischen Statuswechsel wegen der anfänglich geäußerten rechtspolitischen Kritik im Hinblick auf die Dauer des zwischen Anerkennung und Zustimmung möglichen Schwebezustandes einzuschränken (so Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 92 mwN), überzeugt nicht (zutreffend OLG Köln FamRZ 2011, 651, 652). Zur Beseitigung eines unerwünscht langen Schwebezustandes dient wie bei der Anerkennung im Allgemeinen die Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 1597 Abs. 3 BGB (OLG Köln FamRZ 2011, 651, 652; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1076, 1077). Eine weitergehende Einschränkung als der dem Anerkennenden offen stehende Widerruf der Anerkennung lässt sich dem Gesetz somit nicht entnehmen. 19 cc) Ob die Protokollierung der Zustimmung im vorliegenden Fall den gesetzlichen Erfordernissen
, 162 ZPO entsprach und die Protokollierung der Verlesung und Genehmigung Wirksamkeitserfordernis ist (vgl. zur Anerkennung OLG Hamm FamRZ 1988, 101), bedarf keiner Entscheidung. 20 c) Hinsichtlich der weiteren im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Zustimmungserklärungen des früheren Ehemannes der Antragsgegnerin kann offenbleiben, ob das diesbezügliche Tatsachenvorbringen noch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann. Denn die Erklärungen genügen der gesetzlichen Form jeweils nicht. 21
dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat der frühere Ehemann am
trägliche Unterschrift auf einem Protokoll über eine im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Anhörung erfüllt auch nicht die Form des § 62 BeurkG. Abgesehen davon, dass für die Beurkundung
G der Rechtspfleger zuständig ist, hat der die Anhörung durchführende Richter jedenfalls keine Beurkundung im Sinne des Beurkundungsgesetzes vorgenommen. Vielmehr ist die Unterschrift erst zu einem anderen Anlass auf dem Protokoll angebracht worden. 23 Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller ist demnach bislang nicht wirksam geworden. 24 d) Das Oberlandesgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen, weil der Antragsteller derzeit nicht rechtlicher Vater des Kindes ist und ihm daher die Antragsberechtigung fehlt (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403 Rn. 75). Einer Verfahrensbeteiligung und Anhörung des früheren Ehemanns (§§ 7 Abs. 2, 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bedurfte es nicht. Das gilt ebenfalls für die in Erwägung gezogene Sorgerechtsentziehung
, 1666 a BGB, weil das Oberlandesgericht insoweit keinen Anlass für ein Tätigwerden von Amts wegen gesehen hat. Dose Vézina Klinkhammer Schilling Botur http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300672013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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