KORE300672017 ECLI:DE:BGH:2017:010317BXIIZB608.15.0 BGH 12. Zivilsenat 20170301 XII ZB 608/15 Beschluss § 1903 BGB, § 26 FamFG vorgehend LG Lüneburg, 2. Dezember 2015, Az: 8 T 159/15vorgehend AG Soltau, 16. August 2015, Az: 6 XVII B 746 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Vorraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts Ein Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn dieser auch erforderlich ist. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung seiner Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. 2 Nachdem der Betroffene im Zusammenhang mit verschiedenen Verkehrsverstößen und immer wiederkehrender Eingaben aufgefallen war, hat das Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet und im Rahmen dessen zwei Sachverständigengutachten eingeholt. 3 Nach Anhörung des Betroffenen hat das Betreuungsgericht für diesen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, der Vermögenssorge und der Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet. Für letzteren Aufgabenkreis hat es zudem einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. 6 Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Wird der Beschluss danach nicht wirksam zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht zu laufen (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 7 und 12). Das gilt gleichermaßen für die Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 69 Abs. 3 FamFG (Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 69 Rn. 51). 7 Der Betroffene hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt und noch in seiner Anhörung vor dem Landgericht bekräftigt, nicht mit der Einrichtung der Betreuung einverstanden zu sein. Weil die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht mithin dem erklärten Willen des Betroffenen widersprach, hätte es ihm den Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 FamFG zustellen müssen. 8 Da der Betroffene glaubhaft gemacht hat, dass ihm der Beschluss am 19. Dezember 2015 zugegangen sei, ist der Zustellungsmangel zwar gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 189 ZPO geheilt worden. Die Entscheidung gilt dann aber erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 11). 9 Die Rechtsbeschwerde ist am 8. Januar 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Monatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist mithin gewahrt. 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, soweit das Landgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.