KORE300682017 ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZB22.16.0 BGH 7. Zivilsenat 20170201 VII ZB 22/16 Beschluss § 724 ZPO, § 732 ZPO, § 766 ZPO vorgehend LG Karlsruhe, 11. April 2016, Az: 5 T 171/15vorgehend AG Karlsruhe, 13. November 2015, Az: 6 M 15589/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Überprüfung der materiellen Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437; vom 23. Mai 2012, VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 und vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146). Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. 1 Der Schuldner wendet sich gegen einen vom Gläubiger erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. 2 Grundlage der Vollstreckung bildet der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 24. Mai 2012, mit dem der Schuldner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters, Gerhard W., gehörendes Grundstück in L. ersteigert hat. Erben sind neben dem Schuldner sein Bruder und der Sohn seines Bruders, der Gläubiger des hiesigen Verfahrens. Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens stellte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 28. August 2012 fest, dass der Erbengemeinschaft gegen den Schuldner noch eine Forderung in Höhe von 152.306,60 € zusteht. Über diese Forderung der Erbengemeinschaft wurde dem Gläubiger vom Amtsgericht L. am 2. September 2014 eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit folgender Vollstreckungsklausel erteilt: "Vorstehende Ausfertigung wird dem ehemaligen Miteigentümer Daniel W. (Anm.: Gläubiger) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher Dr. Harald W. (Anm.: Schuldner) … wegen folgender Forderung erteilt: 152.306,60 € den ehemaligen Miteigentümern Dr. Harald W., Daniel W. und Dieter W. zustehender unverteilt gebliebener Erlösüberschuss." 3 Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 6. Oktober 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten bei der Drittschuldnerin einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, sowie der Anspruch auf Auszahlung eines bestehenden Sparguthabens gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden. Unter dem Punkt "Sonstige Anordnungen" ist angeordnet worden, dass die Leistung durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zugunsten der Erbengemeinschaft nach Gerhard W., bestehend aus dem Schuldner, Dieter W. und dem Gläubiger, zu erbringen ist. 4 Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der Gläubiger zu Unrecht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Gläubiger aufgeführt werde. Gläubigerin des zugrunde liegenden Anspruchs sei vielmehr die Erbengemeinschaft. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. 5 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen. II. 6 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet. 7 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der am 6. Oktober 2015 erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die Gläubigerbezeichnung durch Nennung nur eines Miterben in formaler Hinsicht ungenau erscheine, da die Erbengemeinschaft nach Gerhard W. Forderungsinhaberin sei, weise der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die richtige Gläubigerbezeichnung auf. Die Geltendmachung von Nachlassansprüchen durch einen Miterben allein - auf Leistung an alle - sei nach § 2039 BGB zulässig. Dieser gesetzlichen Interessenbewertung sei auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen. Die Vorschrift des § 2039 BGB sei dahin zu verstehen, dass sie einen Miterben auch für die Zwangsvollstreckung ermächtige, eine der Erbengemeinschaft zustehende Forderung alleine beizutreiben - mit der Anordnung der Leistung an alle oder der Hinterlegung. Entscheidend sei, dass nicht dem Gläubiger, sondern der Erbengemeinschaft die Leistung wirtschaftlich zugutekomme. Letzteres sei jedoch durch die Hinterlegungsanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Fall. 8 Vermöge ein einzelner Miterbe nach § 2039 BGB hiernach seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich allein geltend zu machen, dürfe er, wenn in einem zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren auch bei gemeinschaftlicher Klage keine notwendige Streitgenossenschaft gegeben wäre, für das folgende Vollstreckungsverfahren ebenso wenig auf ein gemeinsames Vorgehen mit den übrigen Gläubigern oder auf eine Abstimmung unter ihnen verwiesen werden. Die notwendige Unabhängigkeit voneinander in der Zwangsvollstreckung sei aber nur gewährleistet, wenn jeder Miterbe für sich eine vollstreckbare Ausfertigung in Händen halte. Der Schuldner werde durch eine solche Verfahrensweise nicht unvertretbar belastet. Einem Fall mehrfacher Zwangsvollstreckung könne er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) entgegentreten. 9 Die weiteren Einwendungen des Schuldners, welche sich gegen die zugrunde liegende titulierte Forderung richteten, seien im Erinnerungsverfahren nicht zu berücksichtigen. 10 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.